Buffl

Staatsorga

BW
by Ben W.

Untersuchungsausschuss Prüfungsschema

I. Rechtsgrundlage: Art. 44 I GG, § 1 I PUAG

II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit

    a) Verbandskompetenz: Korollartheorie: UA dient als Hilfsorgan des Bundestages -> UA darf nicht mehr Rechte haben, als das Parlament selbst

    b) Organkompetenz: Über die Einsetzung des UA entscheidet der Bund als ganzes

  2. Verfahren

    a) Mehrheits- und Minderheitsenquete:

    • Enqueterecht: Recht des Parlaments, sich die für seine Entscheidung erforderlich gehaltene Informationen zu beschaffen und Missstände zu untersuchen.

    • Minderheitenquete: Viertel der Mitglieder -> muss gem. Art. 44 I 2. Fall, § 2 I PUAG unverzüglich eingesetzt werden

    • Mehrheitsenquete: Einsetzung per Mehrheitsbeschluss des Bundestages (§ 1 II PUAG)

    b) Änderung

    • Änderung mit Einverständnis der Antragsteller, § 2 II PUAG

    • Beschränkung im Falle der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit, § 2 III PUAG

      • (P) Verfassungsmäßigkeit von § 2 III PUAG

    c) Form

    • Minderheitenquete: Unterschrieben von allen

    • Mehrheitsenquete: Unterschrieben von den Rädelsführern

III. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zusammensetzung des Ausschusses

    • Besetzung richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag (§ 4 PUAG i.V.m. §§ 12, 57 GO BT)

  2. Rechtsstaatsprinzip

    a) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung

    b) Gerichtsentscheidung und Gerichtsverfahren nicht überprüfbar

    c) Zuständigkeit anderer Kontrollgremien

  3. Bundesstaatsprinzip

  4. Öffentliches Interesse

    - es dürfen nur Gegenstände untersucht werden, an denen ein öffentliches Interesse besteht

  5. Entgegenstehende Rechte Dritter

    - Grundrechte

    - Rechte von Abgeordneten

    - muss ggfs. in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden


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Ben W.

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