Drei-Elemente-Regel
Staatsgebiet: jede gesicherte, berherrschbare und zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignete natürlicher Teil der Erdoberfläche.
Staatsvolk: Gesamtheit von Personen, die über dieselbe rechtliche Zugehörigkeit zu einer Staatsgewalt verfügen.
Staatsgewalt: organisatorische Zusammenkunft der auf einem Gebiet lebenden Personen durch rechtliche Regelungen.
Untersuchungsausschuss Prüfungsschema
I. Rechtsgrundlage: Art. 44 I GG, § 1 I PUAG
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zuständigkeit
a) Verbandskompetenz: Korollartheorie: UA dient als Hilfsorgan des Bundestages -> UA darf nicht mehr Rechte haben, als das Parlament selbst
b) Organkompetenz: Über die Einsetzung des UA entscheidet der Bund als ganzes
Verfahren
a) Mehrheits- und Minderheitsenquete:
Enqueterecht: Recht des Parlaments, sich die für seine Entscheidung erforderlich gehaltene Informationen zu beschaffen und Missstände zu untersuchen.
Minderheitenquete: Viertel der Mitglieder -> muss gem. Art. 44 I 2. Fall, § 2 I PUAG unverzüglich eingesetzt werden
Mehrheitsenquete: Einsetzung per Mehrheitsbeschluss des Bundestages (§ 1 II PUAG)
b) Änderung
Änderung mit Einverständnis der Antragsteller, § 2 II PUAG
Beschränkung im Falle der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit, § 2 III PUAG
(P) Verfassungsmäßigkeit von § 2 III PUAG
c) Form
Minderheitenquete: Unterschrieben von allen
Mehrheitsenquete: Unterschrieben von den Rädelsführern
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Zusammensetzung des Ausschusses
Besetzung richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag (§ 4 PUAG i.V.m. §§ 12, 57 GO BT)
Rechtsstaatsprinzip
a) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
b) Gerichtsentscheidung und Gerichtsverfahren nicht überprüfbar
c) Zuständigkeit anderer Kontrollgremien
Bundesstaatsprinzip
Öffentliches Interesse
- es dürfen nur Gegenstände untersucht werden, an denen ein öffentliches Interesse besteht
Entgegenstehende Rechte Dritter
- Grundrechte
- Rechte von Abgeordneten
- muss ggfs. in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden
Merksatz für die mittelbare Legitimation
Die vollständige demokratische Legitimation der Staatsgewalt setzt voraus, dass die Staatsorgane durch die Verfassung begründet werden, die für sie handelnden Personen durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk berufen werden, und dass inhaltlich der im Gesetz manifestierte Wille des Volkes ausgeführt wird.
Echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, jedoch gibt es Ausnahmen, welche?
- Bürger musste im Zeitpunkt schon mit Neuregelung rechnen
- Norm war unklar und verworren
- Norm war unwirksam und wurde gegen eine nicht zu beanstandende Norm ersetzt
- zwingende Gründe des Allgemeinwohls
- Bagatellfälle
Ausprügungen des Demokratieprinzips
Gewaltenteilung, Art. 20 II GG
Wahlgrundsätze
Demokratische Legitimation der Staatsorgane durch das Volk
Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
Mehrparteiensystem
Rechtsgleichheit
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG (i.V.m. Art. 20 I, II GG)
Allgemein
Unmittelbar
Geheimheit
Freiheit
Gleichheit
Öffentlichkeit
Allgemeinheit, Wahlrechtsgrundsätze
Allgemein sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen.
Unmittelbarkeit, Wahlrechtsgrundsätze
Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des Bewerbers kein weiterer Willensakt – etwa die Entscheidung eines „Wahlmännergremiums“ – fällt.
Geheimheit, Wahlrechtsgrundsätze
Die Wahl ist geheim, wenn sie in einem verschlossenen Umschlag und unter weiterer Sicherung der Geheimhaltung erfolgt.
Freiheit, Wahlrechtsgrundsätze
Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt.
Gleichheit, Wahlrechtsgrundsätze
BVerfG prüft die Gleichheit der Wahl anhand des „Zählwerts“ der Stimmen (= gleiche Gewichtung jeder Stimme bei der Auszählung) und „Erfolgswert“ (= gleicher Einfluss jeder Stimme auf das Ergebnis).
Öffentlichkeit, Wahlrechtsgrundsätze
Alle wesentlichen Schritte der Wahl sollen öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen
Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 3. Fall)
Generelle Vorhandensein von Rechtsnormen und Bindung der Staatsorgane an diese
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Vertrauensschutz
Bestimmtheitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes
Haftung des Staates möglich -> Existenz eines Staatshaftungsrechts
Strafrechts- und Strafprozessrechtsgrundsätze
Bestehen von Grundrechten geschützt durch den Staat vor Eingriffen durch Dritte (Schutzpflicht des Staates)
Vorbehalt des Gesetzes
Verwaltung (Exekutive) darf nur tätig werden, wenn sie durch oder aufgrund eines Parlamentsgesetzes dazu ermächtigt worden ist.
Bestimmheitsgrundsatz
BVerfG: Alle staatlichen Maßnahmen müssen nach ihrem Inhalt so gefasst sein, dass die Verwaltung, die Justiz und die betroffenen Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
Echte Rückwirkung, Vertrauensschutz Rückwirkungsverbot
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen): Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
Unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot
Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung): Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber eine Rechtsposition nachträglich entwertet.
Begriff des Bundesstaates
Ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Bundesländer) aufgeteilt ist.
Sozialstaatsprinzip
Verpflichtung des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen durch Herstellung und Wahrung sozialer Gerechtigkeit und Abhilfe sozialer Bedürftigkeit
Parteiverbotsverfahren, Art. 21 II, IV GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 21 IV GG i.V.m. § 13 Nr. 2 BVerfGG
II. Ordnungsgemäßer Antrag
Schriftform mit Begründung, § 23 I BVerfGG
III. Antragsberechtigung
Bundesregierung (nur Kanzler und Minister), Bundestag, Bundesrat
IV. Antragsgegenstand
Partei i.S.d. § 2 I 1 ParteiG
Ernsthafte politische Vereinigung: Indizien sind Zahl der Mitglieder, Umgang und Festigkeit der Organsation und das Hervortreten in der Öffentlichkeit
V. Verfahrenshindernis
Gravierende Verstöße gegen subjektive oder objektive Rechte von Antragsgegnern, Beispiel: V-Leute
B. Begründetheit
- Beeinträchtigung der Freiheitliche demokratische Grundordnung oder Bestand der Bundesrepublik
- Potenzialität
- Partei muss von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht sein
C. Rechtsfolge. Auflösung + Einziehung des Parteivermögens
Rechte der Parteien, Art. 21 GG
- Rechte auf freie und dauernde Mitwirkung and der politischen Willensbildung des Volkes, Art. 21 I 1 GG, konkretisiert durch § 1 II ParteiG
- Recht auf Gründungsfreiheit, Art. 21 I 2 GG
- Parteiprivileg, Art. 21 II I.V.m. IV GG
- Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit
- Recht auf Ausschluss von Mitgliedern unter den Voraussetzungen von § 10 IV ParteiG
- Recht auf staatliche Teilfinanzierung gem. §§ 18 – 22 ParteiG
Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG
Teilnahmerecht
Rederecht
Recht auf Information/ Fragerecht
Antragsrecht
Stimmrecht
Recht zur Bildung von Fraktionen
Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten
Grenzen von Art. 38 I 2 GG
Parteiprinzip
Effektivitätsprinzip
Fraktionsprinzip
Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschuss
höherwertige Rechtsgüter von Verfassungsrang
Indemnität
Der Abgeordnete darf nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Bundestag gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden.
„Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
„Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder eine derartige Entwicklung sich konkret abzeichnet.“
„Wahrung der Rechtseinheit“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
Wenn auf Länderebene eine Rechtzersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
„Wahrung der Wirtschaftseinheit“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
Wenn „unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte.
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (Ausweitung in der Breite)
Annexkompetenz (Ausweitung in der Tiefe)
kraft Natur der Sache
Echte Vertrauensfrage, Art. 68 GG
nicht auflösungsgerichtete Vertrauensfrage
Kanzler versichtert sich der tatsächlichen Unterstützung des Parlaments
Vertrauensprobe und Versicherung der tatsächlichen Unterstützung durch das Parlament
Unechte Vertrauensfrage, Art. 68 GG
Die unechte oder auflösungsgerichtete Vertrauensfrage hat das Ziel, eine handlungsfähige Regierung mit hinreichender parlamentarischer Mehrheit wiederzugewinnen.
klare Absicht Neuwahlen herbeizuführen
BVerfG 2005: Unterscheidung ist hinfällig -> solange materielle Auflösungslage besteht, ist unechte Vertrauensfrage gestattet
Schema, Völkerrechtliche Verträge
I. Staatsorganisationsrechtliche Voraussetzungen für den Vertragsschluss
1. Vertragsabschlusskompetenz
a) Verbandskompetenz
Art. 32 I GG: Grundsätzlich beim Bund
Art. 32 III GG: Ausnahme, wenn der Inhalt des Vertrages in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (P) Auslegung
b) Organkompetenz
gem. Art. 59 I GG eigentlich der Bundespräsident, jedoch Reduzierung auf die Ratifizierung
Aushandeln durch die Bundesregierung bzw. Vertreter
2. Parlamentarische Zustimmung
a) Erforderlichkeit der Zustimmung richtet sich nach Art. 59 II 1 GG
b) Verfahren: Erlass eines Vertragsgesetzes in den Fällen des Art. 59 II 1 GG
II. Innerstaatliche Wirksamkeit
Vertrag muss in innerstaatliche Wirksamkeit transformiert werden
1. Gesetzgebungskompetenz, Art. 70-74 GG
beachte: Vertragsabschlusskompetenz gem. Art. 32 GG und Transformationsgesetz können auseinanderfallen
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 – 78 GG
3. Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG
Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG
Schriftform einschließlich Begründung, § 23 I BVerfGG
Bezeichnung der Bestimmungen des GG, § 64 II BVerfGG
III. Beteiligungsfähigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
GG: Oberste Bundesorgane + Andere Beteiligte
gem. § 64 I BVerfGG einen Maßnahme oder ein Unterlassen mit Rechtswirkung bzw. beim Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln
V. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw. -gefährdung einer Kompetenz
Prozessstandschaft nur erlaubt, als Teil des Organs (Bundestagsfraktion)
VI. Antragsgegner
Richtiger Antragsgegner ist das Organ/ der Organteil, welcher für die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung die Verantwortung trägt.
VII. Antragsfrist
sechsmonatige Frist
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
(-), wenn keine Wiederholungsgefahr oder Verhinderungsmöglichkeit durch das Organ bestand
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG (VerfGH, Art. 75 Nr. 3 Verf NRW)
Abstrakte Normenkontrolle untersucht eine Norm auf seine Vereinbarkeit und Übereinstimmungen mit höherrangigem Recht, wobei diese Kontrolle nicht aufgrund eines konkreten Rechtsstreites ergangen ist.
Abschließende Aufzählung in Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG
Bundesregierung, Landesregierung, Viertel des BTags
bereits verkündete Norm des Bundes- oder Landesrecht
vorbeugende Norm nur bei Zustimmungsgesetzen im Völkerrecht
V. Antragsbefugnis
Ausreichend: Meinungsverschiedenheiten und Zweifel
Bund-Länder-Streitigkeit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit BVerfG
Definition Verfahren: Verfassungsgerichtliche Streitigkeit, die Rechte und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis zum Gegenstand hat.
III. Beteiligungsfähigkeit
abschließende Regelung
IV. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 3 GG
Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder
Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung bzw. Gefährdung gem. §§ 69, 64 BVerfGG
Rechte aus dem Bundesstaatsverhältnis wie z.B. Kompetenznormen
VI. Frist
gem. §§ 69, 64 III BVerfGG: sechsmonatige Frist
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I, §§ 13 nr. 11, 80 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I 1, 2 GG
II. Ordnungsgemäßer Antrag, § 80 II, 23 I BVerfGG
III. Vorlageberechtigung
Art. 100 I GG: Gerichte gem. Art. 92 GG
Anträge der Prozessparteien auf Vorlage sind nur Anregungen, § 80 III BVerfGG
IV. Vorlagegegenstand
Förmliche, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze
IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit, Art. 100 I 1 GG
V. Entscheidungserheblichkeit
Auf die Gültigkeit der Norm muss es für die Entscheidung ankommen
Exekutive Eigenverantwortung
Exekutive Eigenverantwortung umfasst grundsätzlich einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung.
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