Drei-Elemente-Regel
Staatsgebiet: jede gesicherte, berherrschbare und zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignete natürlicher Teil der Erdoberfläche.
Staatsvolk: Gesamtheit von Personen, die über dieselbe rechtliche Zugehörigkeit zu einer Staatsgewalt verfügen.
Staatsgewalt: organisatorische Zusammenkunft der auf einem Gebiet lebenden Personen durch rechtliche Regelungen.
Merksatz für die mittelbare Legitimation
Die vollständige demokratische Legitimation der Staatsgewalt setzt voraus, dass die Staatsorgane durch die Verfassung begründet werden, die für sie handelnden Personen durch eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk berufen werden, und dass inhaltlich der im Gesetz manifestierte Wille des Volkes ausgeführt wird.
Echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, jedoch gibt es Ausnahmen, welche?
- Bürger musste im Zeitpunkt schon mit Neuregelung rechnen
- Norm war unklar und verworren
- Norm war unwirksam und wurde gegen eine nicht zu beanstandende Norm ersetzt
- zwingende Gründe des Allgemeinwohls
- Bagatellfälle
Ausprügungen des Demokratieprinzips
Gewaltenteilung, Art. 20 II GG
Wahlgrundsätze
Demokratische Legitimation der Staatsorgane durch das Volk
Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
Mehrparteiensystem
Rechtsgleichheit
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG (i.V.m. Art. 20 I, II GG)
Allgemein
Unmittelbar
Geheimheit
Freiheit
Gleichheit
Öffentlichkeit
Allgemeinheit, Wahlrechtsgrundsätze
Allgemein sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen.
Unmittelbarkeit, Wahlrechtsgrundsätze
Unmittelbar sind Wahlen, wenn zwischen die Entscheidung des Wählers und die Wahl des Bewerbers kein weiterer Willensakt – etwa die Entscheidung eines „Wahlmännergremiums“ – fällt.
Geheimheit, Wahlrechtsgrundsätze
Die Wahl ist geheim, wenn sie in einem verschlossenen Umschlag und unter weiterer Sicherung der Geheimhaltung erfolgt.
Freiheit, Wahlrechtsgrundsätze
Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt.
Gleichheit, Wahlrechtsgrundsätze
BVerfG prüft die Gleichheit der Wahl anhand des „Zählwerts“ der Stimmen (= gleiche Gewichtung jeder Stimme bei der Auszählung) und „Erfolgswert“ (= gleicher Einfluss jeder Stimme auf das Ergebnis).
Öffentlichkeit, Wahlrechtsgrundsätze
Alle wesentlichen Schritte der Wahl sollen öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen
Rechtsstaatsprinzip
Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 3. Fall)
Generelle Vorhandensein von Rechtsnormen und Bindung der Staatsorgane an diese
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Vertrauensschutz
Bestimmtheitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes
Haftung des Staates möglich -> Existenz eines Staatshaftungsrechts
Strafrechts- und Strafprozessrechtsgrundsätze
Bestehen von Grundrechten geschützt durch den Staat vor Eingriffen durch Dritte (Schutzpflicht des Staates)
Vorbehalt des Gesetzes
Verwaltung (Exekutive) darf nur tätig werden, wenn sie durch oder aufgrund eines Parlamentsgesetzes dazu ermächtigt worden ist.
Bestimmheitsgrundsatz
BVerfG: Alle staatlichen Maßnahmen müssen nach ihrem Inhalt so gefasst sein, dass die Verwaltung, die Justiz und die betroffenen Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
Echte Rückwirkung, Vertrauensschutz Rückwirkungsverbot
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen): Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
Unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot
Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung): Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, damit aber eine Rechtsposition nachträglich entwertet.
Begriff des Bundesstaates
Ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat (Bund) und mehrere Gliedstaaten (Bundesländer) aufgeteilt ist.
Sozialstaatsprinzip
Verpflichtung des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen durch Herstellung und Wahrung sozialer Gerechtigkeit und Abhilfe sozialer Bedürftigkeit
Parteiverbotsverfahren, Art. 21 II, IV GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 21 IV GG i.V.m. § 13 Nr. 2 BVerfGG
II. Ordnungsgemäßer Antrag
III. Antragsberechtigung
IV. Antragsgegenstand
V. Verfahrenshindernis
B. Begründetheit
I. Beeintröchtigung der Freiheitliche demokratische Grundordnung oder Bestand der Bundesrepublik
B. Rechtsfolge. Auflösung + Einziehung des Parteivermögens
Rechte der Parteien, Art. 21 GG
- Rechte auf freie und dauernde Mitwirkung and der politischen Willensbildung des Volkes, Art. 21 I 1 GG, konkretisiert durch § 1 II ParteiG
- Recht auf Gründungsfreiheit, Art. 21 I 2 GG
- Parteiprivileg, Art. 21 II I.V.m. IV GG
- Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit
- Recht auf Ausschluss von Mitgliedern unter den Voraussetzungen von § 10 IV ParteiG
- Recht auf staatliche Teilfinanzierung gem. §§ 18 – 22 ParteiG
Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG
Teilnahmerecht
Rederecht
Recht auf Information/ Fragerecht
Antragsrecht
Stimmrecht
Recht zur Bildung von Fraktionen
Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Abgeordneten
Grenzen von Art. 38 I 2 GG
Parteiprinzip
Effektivitätsprinzip
Fraktionsprinzip
Spiegelbildlichkeit von Plenum und Ausschuss
höherwertige Rechtsgüter von Verfassungsrang
Indemnität
Der Abgeordnete darf nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Bundestag gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden.
„Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
„Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder eine derartige Entwicklung sich konkret abzeichnet.“
„Wahrung der Rechtseinheit“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
Wenn auf Länderebene eine Rechtzersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
„Wahrung der Wirtschaftseinheit“, Bedarfskompetenzen, Art. 72 II GG, Konkurrierende Gesetzgebung
Wenn „unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte.
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (Ausweitung in der Breite)
Annexkompetenz (Ausweitung in der Tiefe)
kraft Natur der Sache
Echte Vertrauensfrage, Art. 68 GG
Durch die echte bzw. nicht auflösungsgerichtete Vertrauensfrage kann eine in Zweifel stehende Handlungsfähigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Kräfteverhältnisse im Parlament auf die Probe gestellt werden.
Unechte Vertrauensfrage, Art. 68 GG
Die unechte oder auflösungsgerichtete Vertrauensfrage hat das Ziel, eine handlungsfähige Regierung mit hinreichender parlamentarischer Mehrheit zu sichern oder wiederzugewinnen.
Schema, Völkerrechtliche Verträge
I. Staatsorganisationsrechtliche Voraussetzungen für den Vertragsschluss
1. Vertragsabschlusskompetenz
a) Verbandskompetenz
b) Organkompetenz
2. Parlamentarische Zustimmung
a) Erforderlichkeit der Zustimmung richtet sich nach Art. 59 II 1 GG
b) Verfahren: Erlass eines Vertragsgesetzes in den Fällen des Art. 59 II 1 GG
II. Innerstaatliche Wirksamkeit
1. Gesetzgebungskompetenz, Art. 70-74 GG
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 – 78 GG
3. Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 GG
Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG
III. Beteiligungsfähigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG
V. Antragsbefugnis
VI. Antragsgegner
VII. Antragsfrist
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG (VerfGH, Art. 75 Nr. 3 Verf NRW)
Bund-Länder-Streitigkeit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
I. Ordnungsgemäßer Antrag
II. Beteiligungsfähigkeit
III. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 3 GG
IV. Antragsbefugnis
V. Frist
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (
Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I, §§ 13 nr. 11, 80 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I 1, 2 GG
II. Ordnungsgemäßer Antrag, § 80 II BVerfGG
III. Vorlageberechtigung
IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit, Art. 100 I 1 GG
V. Entscheidungserheblichkeit
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