Menschenwürde Art.1 I GG
Persönlicher Schutzbereich:
„des Menschen“ = Menschenrecht (alle natürlichen Personen). Menschenwürde, Art. 1 I GG 17
Sachlicher Schutzbereich: Achtung und Schutz
• der menschlichen (Rechts-)Subjektivität;
• der prinzipiellen Rechtsgleichheit;
• des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (inklusive des allg. Persönlichkeitsrechts);
• der körperlichen und seelischen Integrität;
• der elementaren Lebensgrundlagen;
• Gewährleistung der Teilhabe an der politischen Willensbildung. Schranken:
Keine Schranken, Eingriffe in die Menschenwürde können verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 I GG
• „Jeder“ = Menschenrecht (alle natürlichen Personen);
• Juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG 6
Sachlicher Schutzbereich:
Schutz jedes Handelns, das nicht einem speziellen Grundrecht zugeordnet werden kann. Schranken:
So genannte „Schrankentrias“:
• Rechte anderer;
• Verfassungsmäßige Ordnung;
• Sittengesetz.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
• bei juristischen Personen (umstritten) erfolgt der Schutz aus Art. 2 I GG und nur soweit ihr sozialer Geltungsanspruch betroffen ist. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG 10
Schutz der persönlichen Lebenssphäre; Rechte auf Selbstbestimmung, Selbstbewahrung (Rückzug/ Abschirmung) und Selbstdarstellung.
Schranken:
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
• „Jeder“ = Menschenrecht (alle natürlichen Personen).
• Bei juristischen Personen (umstritten) folgt der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG, sofern die spezifische Freiheitsausübung durch eine informationelle Maßnahme gefährdet wird Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG 14
Schutz vor Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten. Befugnis der Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BDSG). Schranken:
Einfacher Gesetzesvorbehalt.
Recht auf Leben, Art. 2 II 1, 1. Alt. GG
Persönlicher Schutzbereich: „Jeder“ = Menschenrecht (alle natürlichen Personen). Recht auf Leben, Art. 2 II 1, 1. Alt. GG 24 Sachlicher Schutzbereich:
Schutz des körperlichen Daseins als biologisch-physische Existenz von der Lebensentstehung bis zum Eintritt des Todes. Schranken:
Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1, 2. Alt. GG
Persönlicher Schutzbereich: „Jeder“ = Menschenrecht (alle natürlichen Personen).
Schutz der Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört auch das Freisein von Schmerzen, Unfruchtbarkeit, Verunstaltungen. Zugleich Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen. Mensch als „Einheit von Leib, Seele und Geist“, BVerfGE 56, 54 (75) [Fluglärm].
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG
Persönlicher Schutzbereich: Menschenrecht (alle natürlichen Personen).
Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere der Fortbewegungsfreiheit. Hinbewegungsfreiheit (umstritten) nur insoweit, als der Ort überhaupt tatsächlich und rechtlich zugänglich ist. Schranken:
Gesetzesvorbehalt, Art. 2 II 3 GG, näher ausgestaltet als qualifizierter Gesetzesvorbehalt durch Art. 104 I GG.
Allgemeiner Gleichheitsgrundrechte, Art. 3 I GG
• „Alle Menschen“ = Menschenrecht;
• Juristische Personenvereinigungen des Privatrechts.
Grundrechtsinhalt:
Geschützt wird die rechtliche, nicht aber die tatsächliche Gleichheit nach dem Grundsatz „Gleiches ist gleich, Ungleiches ist entsprechend seiner Eigenheit ungleich zu behandeln“.
• Rechtsanwendungsgleichheit: Gleichbehandlung bei der Rechtsanwendung durch Exekutive und Judikative
• Rechtsetzungsgleichheit: Gleichbehandlung bei der Rechtsetzung durch die Legislative
Die besonderen Differenzierungs- und Diskriminierungsverbote aus Art. 3 III GG
• „Niemand“ = Menschenrecht;
Grundrechtsinhalt: Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes, die einen unmittelbaren Bezug zur Menschenwürdegarantie aus Art. I I GG hat. Enthält Differenzierungs- und Diskriminierungsverbote bezogen auf die Kriterien:
• Geschlecht (zusätzlich zu Art. 3 II GG)
• Abstammung
• Rasse
• Sprache
• Heimat
• Herkunft
• Glaube/ relig. Anschauung
• Politische Anschauungen
• Behinderung
Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG
• Menschenrecht (jeder Bewohner der geschützten Räume).
• Inländische juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 III GG.
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der Privatheit der Wohnung als elementaren Raum des Lebens und Wirkens, der der freien Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen dient. Insofern wird das Recht geschützt, in den eigenen Räumen in Ruhe gelassen zu werden.
Einfache und qualifizierte Gesetzesvorbehalte der Absätze II-V und VII.
Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem oder der Grundrechtsträger*in ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder erschwert.
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