Schema
Erbfall eingetreten, § 1922 I BGB
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Ehegatte als gesetzlicher Erbe i.S.d. § 1931 I BGB
Erben erster Ordnung
Erben zweiter Ordnung
Erben dritter Ordnung
Erben vierter Ordnung
Erben fünfter Ordnung
Gesetzliche Erbfolge
Erbfall ist der Tod einer natürlichen Person, vgl. § 1922 I BGB.
Todeszeitpunkt: Eintritt des Gesamthirntodes
Erbfall liegt auch dann vor, wenn kein Vermögen vorhanden ist
Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt
Gewillkürte Erbfolge hat Vorrang, § 1937 BGB
Verfügung von Todes wegen = Testament oder Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge auch (+), wenn das Testament ungültig ist
Gesetzliche Erbfolge auch (+), wenn ein gültiges Testament vorliegt, aber keine Erbeinsetzung vorsieht (z.B. nur Vermächtnis oder Auflagen)
=> Schließt eine Verfügung von Todes wegen automatisch die gesetzliche Erfolge aus?
Gewillkürte und gesetzliche Erbfolge könnten nebeneinander bestehen:
Bsp.: Erblasser hat nur einen Erben beschränkt auf einen Bruchteil seines Vermögens eingesetzt
Hinsichtlich des Restes tritt die gesetzliche Erbfolge ein, § 2088 I BGB
Bsp.: Wenn der Erblasser mehrere Erben eingesetzt hat und jeweils auf einen Bruchteil beschränkt hat, wobei die Bruchteile nicht das ganze Vermögen erschöpfen
vgl. § 2088 I BGB
Bsp.: Wenn der Erblasser Nacherbschaft anordnet, aber nur den Vorerben bestimmt
Nacherben sind die gesetzlichen Erben, § 2104 BGB
Bsp.: Wenn der Erblasser Nacherbschaft angeordnet hat, aber nur Nacherben, nicht den Vorerben bestimmt hat
Vorerben sind die gesetzlichen Erben, § 2105 BGB
=> Bei ausschließlich gewillkürter Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge kann i.R.d. Auslegungsregeln eine Rolle spielen, §§ 2066, 2067, 2069 BGB
Pflichtteilsansprüche bestehen auch bei ausschließlich gewillkürter Erbfolge
In Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB
Ehegatte ist gem. § 1931 I BGB Erbe
Immer zuerst Quote des Ehegatten ausrechnen
Wegen §§ 1931 III, 1371 I BGB
Ausschluss des Erbrechts des Ehegatten gem. § 1933 BGB:
§ 1933 I 1 BGB: Wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Vss. für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat
Inzidentprüfung der §§ 1565 ff. BGB
Scheidungsantrag muss rechtshängig sein => nach § 124 FamFG i.V.m. §§ 261 I, 253 I ZPO dem Antragsgegner zugestellt sein
Keine Anwendung des § 167 I ZPO => geht nicht um Fristwahrung oder Verjährungsunterbrechung
P.: Wenn der antragserteilende überlebende Ehegatte seinen Antrag erst nach Tod des anderen Ehegatten wieder zurücknimmt?
Lässt die Wirkung des § 1933 BGB nicht rückwirkend entfallen
§ 1933 I 2 BGB: Wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und er den Antrag gestellt hat.
=> Wenn das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist?
Nach § 1933 S. 3 BGB kann aber eine Unterhaltspflicht bestehen
Wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bereits geschieden war, geht eine bestehende Unterhaltspflicht gem. § 1586b BGB auf den Erben der
Aber: Haftung ist auf den fiktiven Pflichtteil des Überlebenden beschränkt
h.M.: Bei der Haftungsbegrenzung sind auch etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu berücksichtigen
=> P.: Bei einer Verlobung/nicht ehelichen Lebensgemeinschaft?
§ 1931 I BGB analog?
(-): Bei dem Ehegattenerbrecht handelt es sich um ein Privileg der Ehe => Angehörige einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben bewusst nicht die Ehe gewählt
Anwendung des § 1931 I BGB (-)
ggfs. Können sich jedoch Rechte aus § 1969 BGB herleiten (s.u.)
Erben aus erster Ordnung
Neben dem Ehegatten sind gem. §§ 1924 ff. BGB zudem Blutsverwandte des Erblassers gesetzliche Erben.
Verwandtschaft gem. §§ 1589 ff. BGB
Gleichgestellt: Adoption, §§ 1754 ff. BGB
Parentalsystem: Verwandte werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden.
Nach § 1930 BGB schließen Verwandte einer vorhergehenden Ordnung die Verwandten der nachgehenden Ordnung von der gesetzlichen Erbschaft aus.
Bei Abkömmlingen des Erblassers: Erbfolge erster Ordnung, § 1924 I BGB
Erbfolge nach Stämmen:
Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm
Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil, § 1924 IV BGB
Innerhalb der Stämme: Repräsentationsprinzip, wonach gem. § 1924 II BGB ein noch lebender Abkömmling die durch ihn verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt.
Beim Tod der Stammeltern rücken deren Kinder nach
= sog. Eintrittsrecht, § 1924 III BGB
=> Bei nichtehelichen Kindern
Durch Erbrechtsgleichstellungsgesetz: Ehelichen Kindern völlig gleichgestellt
Aber: Vss. ist, dass die Vaterschaft förmlich gem. § 1592 BGB festgestellt ist
=> Wenn neben den Erben erster Ordnung auch der Ehegatte gem. § 1931 I BGB erbt
Bei einer Zugewinngemeinschaft
= gesetzlicher Güterstand
Ehegatte erbt neben den Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel der Erbschaft, § 1931 I 1 BGB
Gem. §§ 1931 III, 1371 I BGB kommt dem Ehegatten ein weiterer Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich zu.
Unabhängig davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben oder ob der überlebende Ehegatte überhaupt ausgleichsberechtigt wäre
Somit: Erben der 1. Ordnung bleibt die Hälfte, wovon jeder zu gleichen Teilen erbt.
Bei Gütertrennung
= Wahlgüterstand
Nach § 1931 IV BGB erbt der Ehegatte zu gleichen Teilen neben einem oder zwei Kindern und Abkömmlingen.
Bei drei oder mehr Kindern ist § 1931 IV BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar
Grund: Soll sicherstellen, dass der Erbteil des Ehegatten nicht hinter dem der Abkömmlinge zurückbleibt => da bei der Gütertrennung kein Ausgleich über § 1371 BGB bzw. § 1416 BGB möglich ist
Bei Gütergemeinschaft
Anteil am Gesamtgut gehört zum Nachlass des Verstorbenen, § 1482 S. 1 BGB
Ausnahme: Fortgesetzte Gütergemeinschaft => Anteil am Gesamtgut wird hier nicht vererbt, § 1483 S. 3 BGB
Nach § 1931 I 1 BGB erbt der Ehegatte neben den Verwandten der 1. Ordnung einen Viertel der Erbschaft
Somit: Den Verwandten der 1. Ordnung bleibt ¾ der Erbschaft, wovon jeder zu gleichen Teilen erbt
Wenn keine Erben erster Ordnung gegeben sind
§ 1925 I BGB: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Die Eltern erben gem. § 1925 II BGB zu gleichen Teilen.
Vererbung nach Linien:
Jeder Elternteil bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie, wobei jede Linie zu gleichen Teilen erbt, §§ 1925 III 1, 1924 IV BGB
Repräsentationsprinzip gem. § 1925 II BGB
Eintrittsrecht: Die Abkömmlinge erben gem. § 1925 III BGB jeweils ausschließlich dann, wenn der Elternteil verstorben ist
Fällt eine Linie aus, erbt der überlebende Teil alleine, § 1925 III 2 BGB
=> Wenn neben den Erben der zweiten Ordnung auch der Ehegatte gem. § 1931 I BGB erbt
Nach § 1931 I 1 BGB erbt der Ehegatte neben den Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte der Erbschaft.
Gem. §§ 1931 III, 1371 I BGB kommt dem Ehegatten ein weiterer Viertel als Zugewinnausgleich zu.
Somit: Ehegatte bekommt insgesamt ¾ der Erbschaft
Bei einer Gütertrennung
Bei Verwandten der 2. Ordnung greift § 1931 IV BGB nicht
Gem. § 1931 I 1 BGB erbt der Ehegatte neben den Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte der Erbschaft
Bei einer Gütergemeinschaft
Nach § 1931 I 1 BGB erbt Y als Ehegatte neben den Verwandten der 2. Ordnung die Hälfte der Erbschaf
Wenn keine Erben der 1. oder 2. Ordnung gegeben sind
= wenn auch Abkömmlinge der verstorbenen Eltern nicht erben (2. Ordnung)
§ 1926 I BGB: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Vererbung nach Linien: Jeder Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie
Nach § 1926 II BGB erben die Großeltern zu gleichen Teilen.
Die Abkömmlinge erben gem. § 1926 III BGB jeweils ausschließlich dann, wenn der Elternteil verstoben ist.
Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind: Anteil fällt gem. § 1926 III 2 BGB dem anderen Teil des Großelternpaars zu.
=> Wenn neben den Erben der dritten Ordnung auch der Ehegatte gem. § 1931 I BGB erbt
Nach § 1931 I 1 BGB erbt der Ehegatte neben den Großeltern die Hälfte der Erbschaft.
Neben beiden Großeltern erbt der Ehegatte somit 3/4
Stünde gem. § 1926 III BGB einem Abkömmling eines verstorbenen Großelternteils ein Anteil zu, so erhält der Ehegatte gem. § 1931 I 2 BGB diesen Anteil.
= bei Zusammentreffen von Großeltern mit Abkömmlingen der Großeltern
h.M.: Überlebender Ehegatte zunächst 1/2 aus § 1931 I 1 BGB und 1/4 aus §§ 1931 III, 1971 I BGB
Das verbliebene 1/4 wird auf die Großeltern verteilt => für jeden Großelternteil 1/16
Wenn ein Großelternteil schon verstorben ist: Dieser Anteil von 1/16 geht auf den Ehegatten über
Ehegatte erbt somit insgesamt 7/8
Neben ausschließlich sonstigen Verwandten 3. Ordnung: Überlebender Ehegatte ist Alleinerbe, § 1931 II BGB
Wenn der Ehegatte zudem Verwandter des Erblassers ist
Erbt zugleich als Verwandter, § 1934 BGB
Ehegatten- und Verwandtenerbteil sind zwei verschiedene Erbteile, die nicht miteinander verknüpft sind
Einer der beiden Erbteile kann auch isoliert ausgeschlagen werden
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 I BGB
Gradualsystem, § 1928 III BGB: Die Person erbt, die mit dem Erblasser dem Grade nach näher verwandt ist
Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt, § 1589 S. 3 BGB
Wenn neben den Erben der 4. Ordnung auch der Ehegatte erbt: Ehegatte ist Alleinerbe, § 1931 II BGB
Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 I BGB
Gradualsystem, §§ 1929 II, 1928 III BGB: Die Person erbt, die mit dem Erblasser dem Grade nach näher verwandt ist
Wenn neben den Erben der 5. Ordnung auch der Ehegatte erbt: Ehegatte ist Alleinerbe, § 1931 II BGB
Bei einer schon geschiedenen Ehe?
Bei schon geschiedener Ehe gehen die Unterhaltspflichten auf die Erben über (unter Extra-Punkt prüfen) ➔ Diese sind jedoch auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt
Wenn gefragt ist, wie sich der Ehegatte nach dem Tod verhalten soll?
Wenn gefragt ist, wie sich der Ehegatte nach dem Tod verhalten soll, sowohl Höhe des Anspruches prüfen, wenn der Ehegatte das Erbe nicht ausschlägt und Höhe seines Anspruches, wenn er das Erbe ausschlägt und dann einen Schluss ziehen
Wenn durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen ist
Der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird nach §§ 1371 II, 1378 BGB ausgeglichen
Somit: Zugewinnausgleich erfolgt nach güterrechtlichen Regelungen
Ehegatte behält den Pflichtteilsanspruch, § 2303 II BGB
bemisst sich allein aus § 1931 I, II BGB (kleiner Pflichtteil)
Nicht auch über § 1931 III i.V.m. § 1371 I BGB
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
h.M.: Kein Wahlrecht zwischen dem kleinen Pflichtteil und dem konkreten Zugewinnausgleich und dem große Pflichtteil
Arg.: § 1371 I BGB hat den Zweck, den Zugewinnausgleich im Todesfall möglichst einfach zu verwirklichen
Arg.: Heranziehung des § 1371 I BGB i.R.d. Pflichtteilsberechnung würde dem Willen des Erblassers widersprechen
Wann ist § 1372 II BGB auch anzuwenden?
§ 1372 II BGB ist auch anzuwenden, wenn der Ehegatte aus anderen Gründen kein Erbe wird
z.B. wegen § 1933, § 2344 BGB, § 2346 BGB
Unterfall: Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten, §§ 1953, 1371 III BGB
Wenn keine Erben vorhanden sind?
Wenn keine Erben vorhanden sind: Staat wird gesetzlicher Erbe, § 1936 BGB
Ein Erbe ist auch dann nicht vorhanden i.S.d. § 1936 BGB, wenn er als Erbe nicht mehr in Betracht kommt
z.B. Ausschlagung oder Erbverzicht
Als gesetzlicher Erbe kann der Staat die Erbschaft weder ausschlagen (§ 1942 II BGB), noch auf sie verzichten (§ 2346 BGB)
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