=> Sachen, die dafür bestimmt sind, von der Allgemeinheit genutzt zu werden
=> Sachen, die der Erfüllung von Aufgaben für die Allgemeinheit dienen
Gemeinwohl = Die Sache muss einem öffentlichen Zweck dienen.
Widmung = Die Sachen muss durch Rechtakt einen öffenlichen Status erhalten haben
Indienststellung
durch: formelles Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder VA (meist in Form einer Allgemeinverfügung)
=> Durch die Dopplung des Rechtsregimes können öffentliche Sachen Gegenstand verschiedener Rechtsbeziehungen sein.
= Die Sache steht Kraft ihrer Widmung unmittelbar der Benutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung.
=> Außerhalb der Widmung => Sondernutzungsgenehmigung
= Die Sache steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, aber ihre Benutzung bedarf einer gesonderten behördlichen Zulassung
=> hier ist fast immer eine Genehmigung nötig, es gibt Ausnahmen
= Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen einer Zulassung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
Die Nutzung durch den Bürger setzt grds. eine Anspruchsgrundlage voraus
innerhalb des Widmungszwecks => Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
außerhalb des Widmungszwecks => kein Anspruch
=> Ausgangsfrage: Darf der Bürger die öffentliche Sache benutzen? Bedarf es hierfür einer Elaubnis?
Standardfälle:
Straßen- und Wegerecht §14 I 1 StrWG NRW, §18 I 1, 2 StrWG NRW
Öffentliche Einrichtungen §8 II GO NRW
I. Vorliegen einer öffentlichen Sache => Frage der Widmung (ausdrücklich oder konkludent, Widmungsänderung möglich)
II. Liegt die Benutzung im Rahmen des öffentlichen Rechts?
primär: Liegt die Benutzung im Rahmen der Widmung?
sekundär: Steht der Benutzung anderes Recht entgegen?
III. Tatsächliche Hindernisse
IV. Anspruchsinhalt: Welcher Benutzungsanspruch
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