Erläutern Sie die Elemente einer Willenserklärung.
Die Willenserklärung ist die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Erklärung des Willens einer Person und somit die Vorraussetzung eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtsgeschäftsähnlichen
Handlung.
Der objektive Tatbestand ist erforderlich um einer Willenserklärung überhaupt eine rechtliche Existenz zugestehen zu können, er kann jedoch auch aus schlüssigen Verhalten folgen. Daraus folgt der sog. Rechtsbindungswille. Schweigen stellt somit keine Willenserklärung dar. Zudem ist der objektive Tatbestand Maßstab für die Auslegung (sog. objektiver Erwartungshorizont, §§ 133, 157 BGB).
Der subjektive Tatbestand teilt sich in drei Elemente, den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.
Der Handlungswille meint die durch den Willen gesteuerte Vornahme einer Handlung.
Das Erklärungsbewusstsein meint die Einsicht etwas rechtlich erhebliches zu tun
Der Geschäftwille meint die Absicht des Erklärenden, eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen.
Mängel im Rahmen des Erklärungsbewusstseins oder des Geschäftswillen können unter weiteren Vorraussetzungen nur zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigen. Somit ist die WE grds. wirksam.
Erläutern Sie den Rücktritt einschließlich der Rücktrittsfolgen. (12 Punkte)
§323- §326
Eine Folge von Leistungsstörungen, unter anderem einer anfänglichen oder nachträglichen Unmöglichkeit, kann der Rücktritt vom Vertrag sein.
Gründe für einen Rücktritt ist eine Unmöglichkeit, Nicht- oder Schlechtleistung oder Nebenpflichtverletzungen.
Der Rücktritt stellt zunächst ein Gestaltungsrecht dar.
Gegenseitiger Vertrag wird vorausgesetzt.
Rücktrittsgrund ist erforderlich, welcher von konkreter Rechtsgrundlage abhängt.
Nicht- oder Schlechtleistung gem. § 323 Abs. BGB
Nebenpflichtverletzung gem. §324 BGB
Unmöglichkeit gem. §326 Abs. 1 BGB
Fristsetzungen sind unterschiedlich geregelt jedoch angemessen Frist gem § 323 Abs. 1 BGB.
Jedoch entbehrlich wenn Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat
Für die Verletzung der Nebenpflicht und die Unmöglichkeit ist keine Fristsetzung erforderlich.
Liegt eine Teilleistung vor, setzt ein Rückritt voraus, dass der Gläubiger kein Interesse an der Leistung haben darf (§ 323 Abs, 5 S. 1 BGB).
Im Falle einer Nicht- oder Schlechtleis- tung darf gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB daneben die Pflichtverletzung für den Gläubiger nicht nur unerheblich sein.
Der gesetzliche Rücktritt darf in allen Fällen nicht gem. § 323 Abs. 6 ausgeschlossen sein.
Dies ist entweder der Fall, dass der Gläubiger selbst für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (Alt. 1) oder aber der Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, in der der Gläubiger im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) ist und der Eintritt des Rücktrittsgrundes nicht durch den Schuldner zu vertreten ist (Alt.
Als Gestaltungsrecht setzt der Rücktritt eine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) voraus, welche eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist.
Durch die wirksame Rücktrittserklärung erlöschen die Leistungspflichten des ursprünglichen Schuldverhältnisses
2f) Erläutern Sie die Vertretungsmacht im Rahmen der Stellvertretung. (10 Punkte)
Formen (gesetzlich, organschaftlich, rechtsgeschäftlich):
Die Vertretungsmacht kann sich entweder aus dem Gesetz ergeben oder selbst auf einem Rechtsgeschäft basieren (sog.
Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB). Letzteres bedeutet, dass der Vertretene eine Vollmacht durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertreter erteilt.
Eine weitere Form der Vertretungsmacht ergibt sich für Organe einer juristischen Person aus einer satzungsmäßigen Verleihung. Eine organschaftliche Vertretungsmacht wird im Übrigen vergleichbar einer gesetzlichen Vertretungsmacht angesehen.
Grundfragen:
Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein und kann eine natürliche und auch juristische Person sein.
Eine Vollmacht kann in zwei Konstellationen erteilt werden, und zwar entweder als Innen-(gegenüber Vertreter) oder als Außenvollmacht (gegenüber Geschäftspartner).
In Ausnahmefällen liegt eine Voll-
macht sogar vor, wenn sie nicht, auch nicht konkludent, erteilt wurde. Dies kann im Falle einer Duldungsvollmacht gegeben sein, wenn der Vertreter eine Vertretung durch einen anderen gegenüber Dritten wissentlich zulässt und der Dritte das Fehlen einer Vollmacht nicht kennt. Für eine Anscheinsvollmacht ist es sogar ausreichend, dass der Vertretene eine Vertretung hätte erkennen müssen und verhindern können.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt. (§ 167 BGB).
Arten der Vollmacht:
Die Generalvollmacht bezieht sich auf alle möglichen Rechtsgeschäfte.
Die Spezialvollmacht bezieht sich auf ein konkretes Rechtsgeschätt.
Bei der Einzelvollmacht darf eine Vollmacht nur durch einen Vertreter und bei der Gesamtvollmacht durch mehrere Vertreter ausgeübt werden.
Insgesamt unterliegt die Vollmacht der Gestaltungsfreiheit des Vertretenen.
Zunächst ist die Vollmacht in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig von dem Rechtsverhältnis, warum die Vollmacht erteilt wurde (sog. Abstraktheit).
Die Vollmacht kann jederzeit widerufen werden.
Der Widerruf kann unwirksam werden durch die Gründe in §170 ff. BGB.
4g) Erläutern Sie die Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Übereignung einer beweglichen Sache und den gutgläubigen Erwerb. (12 Punkte)
Vorraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Übereignung:
Die Übereignung setzt gem. § 929 S. 1 BGB für bewegliche Sachen grundsätzlich vor-aus, dass sich der Erwerber mit dem Veräußerer über den Eigentumsübergang einig ist. Dies ist dinglicher Vertrag. Dies hat insbesondere zur Folge, dass eine Übereignung aufschiebend bedingt werden kann. Erwerber erhält zwischenzeitlicher Anwartschaftsrecht. Durch die Übergabe erlangt der Erwerber den Besitz und der Veräußerer gibt ihn auf. Bis zur Besitzerlangung ist die Übergabe frei widerruflich. Ausnahmen sind ein vereinbartes Besitzmittlungsverhältnis (§ 929 S. 2) und ein Herausgabeanspruch (§ 930 BGB geregelt.)
Gutgläubiger Erwerb:
Das Eigentum kann grds. nur von Berechtigten erworben werden. Durch das Publizitätsprinzip ist ausnahmensweise auch ein Eigentumserwerb von Nichtberechtigten zugelassen gem § 932 ff. BGB. Dabei wird in allen Fällen die Gutgläubigkeit des Berechtigten vorrausgesetzt. Diese ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräußers kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, § 932 lI BGB.
Die Gutgläubigkeit muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Besitzerlangung vorliegen, vgl. § 933 BGB. Grundsätzlich ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb wiederum bei sog. abhanden
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