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Versuch & Rücktritt, §§ 22 f. StGB

RH
by Robin H.

Der erste Versuch des Täters ist fehlgeschlagen. Der Täter verzichtet entweder auf die Durchführung weiterer ihm mögliche Ausführungsakte oder er nimmt einen zweiten Versuch vor, von welchem er wirksam zurücktritt. Woran muss ich denken?

P: Betrachtet man die Vorgänge isoliert voneinander, wäre ein Rücktritt des Täters hinsichtlich des ersten Teilaktes (fehlgeschlagener Versuch) ausgeschlossen.

-> Meinungsstreit zwischen Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre.

OS: Der Rücktritt wäre ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen wäre. Vorliegend handelt es sich um einen mehraktigen Versuch. Umstritten ist, wie dies zu beurteilen ist.

  • Nach der sog. Einzelaktstheorie ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist.

    • Kritik:

      • Sie reißt in lebensfremder Weise einheitliche Lebensvorgänge auseinander

      • und führt zu einer unmäßigen Einengung der Rücktrittmöglichkeit.

  • Demgegenüber steht die Gesamtbetrachtungslehre.

    Danach sind mehrere Handlungen zusammenzufassen, wenn diese ein einheitliches, räumlich und zeitlich zusammenhängendes, Geschehen darstellen.

    • Arg.:

      • Gesamtbetrachtungslehre dient dem von § 24 StGB verfolgten Opferschutz, denn Anreiz zum Rücktritt ist größer, wenn gesamtes Unrecht getilgt ist.

      • Begehung eines weiteren Teilaktes beruht auf dem selben Tatentschluss.

    • Kritik: Täter wird weitestgehend straffrei gestellt, obwohl er durch die Versuchshandlungen seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat. Erscheint unter dem Gesichtspunkt der Prävention als besonders fragwürdig.

—> Gesamtbetrachtungslehre vorzugswürdig.

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Robin H.

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