Was bedeutet Rücktritt und wo ist dieser geregelt?
Rücktritt ist die Rückgängigmachung eines Schuldverhältnisses durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung -> Gestaltungsrecht aus §§ 346 ff. BGB.
Erlischt das zugrundeliegende Schuldverhältnis nach Ausübung des Rücktrittsrechts?
Nein -> mit der Erklärung des Rücktritts wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Das SV besteht fort, dessen Inhalt richtet sich lediglich nach §§ 346 ff.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Fortbestand des Schuldverhältnisses?
Möglichkeit zum SchE nach §§ 280 I, 241 II BGB, wegen Schutzpflichtverletzung bleibt aufrechterhalten
Vorher entstandene SchEA auf Verzugsschaden aus §§ 280 I, III, 286 BGB bleiben bestehen
§ 325 -> Schadensersatz und Rücktritt schließen sich nicht aus
Sicherheiten, welche für die Primärleistungspflichten gegeben wurden, können auch für die Rückgewährverpflichtungen gelten; Entscheident ist die Auslegung des Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157).
Aufbauschema
A. A könnte einen Anspruch auf Rückgewähr auf die erbrachte Leistung aus § 346 I BGB haben.
I. Rücktrittserklärung, § 349
II. Rücktrittsrecht
III. Kein Ausschluss des Rücktritts
IV. Rechtsfolge
Erlöschen noch nicht erfüllter Leistungspflichten
Wechselseitige Pflicht zur Rückgewähr bzw. Herausgabe der empfangenen Leistungen/gezogenen Nutzungen
Falls nicht möglich -> Wertersatz, § 346 II
Ausnahmsweise nur Herausgabe der Bereicherung, § 346 III
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
§ 349 -> Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. sie ist der Auslegung (§ 133) zugänglich und muss dem Gegenüber zugehen (§§ 130 ff.)
Woraus kann sich die ein Rücktrittsrecht ergeben?
Ein Rücktrittsrecht kann sich ausdrücklich oder konkludent aus einem Vertrag oder aus Gesetz ergeben.
Nenne ein Beispiel, für ein konkludent vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht (Hinweis: §§ 346 ff)
Nehmen die Parteien eine Verwirkungsklausel entsprechend § 354 mit in den Vertrag auf, ist im Umkehrschluss dazu anzunehmen, dass das Recht zum Rücktritt vertraglich vereinbart wurde.
Nenne Fundstellen von gesetzlichen Rücktrittsrechten
§ 313 III -> Rücktritt bei Störung der Geschäftsgrundlage
§ 323 -> Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 324 -> Rücktritt wegen Nebenpflichverletzung
§ 326 V -> Rücktritt bei Ausschluss der Leistungspflicht
Ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Rückgewähr der Leistung unmöglich ist?
Aus dem Umstand, dass § 346 II 1 Nr. 3 bei Untergang der empfangenen Leistung Wertersatz vorsieht lässt sich ableiten, dass ein Rücktrittsrecht durch den Eintritt der Unmöglichkeit nicht ausgeschlossen ist.
Bsp.: K erwirbt von V einen Fernseher. Im KV wurde ein Rücktrittsrecht, welches an keine besondere Rücktrittbedingung geknüpft ist, vereinbart. K lässt den Fernseher fallen und möchte vom Vertrag zurücktreten -> Kein Problem; K hat jedoch anstelle des Fernseher einen Wertersatz zu leisten.
Kann die Ausübung eines Rücktrittsrechts durch Verfristung ausgeschlossen sein?
§ 350 S. 1 -> Die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann durch eine entsprechende Abrede befristet werden.
§ 350 S. 1 -> Sofern eine derartige Abrede nicht getroffen wurde, kann der der andere Teil dem zum Rücktritt berechtigten eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts setzen.
RF: § 350 S. 2 -> Erlöschen des vertraglichen Rücktrittsrecht
Rechtsfolge - Was geschieht mit noch nicht erfüllten Leistungspflichten?
RF = Erlöschen nicht erfüllter Leistungsansprüche
Durch Ausübung des Rücktrittsrechtes erlöschen die noch nicht erfüllten Leistungsansprüche und brauchen demnach nichtmehr ebracht zu werden.
-> es wäre unsinnig, die ohnehin zurückzugewährenden Leistung zu erbringen und sie umgehend zurück zu verlangen.
-> Ergibt sich aus Gesetzesbegründung; Gesetzgeber sah diese Fogle als selbstverständlich an und verzichtete demnach auf eine Normierung.
Rechtsfolge - inwiefern wirkt sich der Rücktritt auf bereits erfüllte Leistungspflichten und gezogene Nutzungen aus?
§ 346 I -> Insofern die Vertragsparteien ihre Vertragspflichten erfüllt haben, sind die empfangenen Leistungen zurückzugwähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Geht mit Ausübung des Rücktrittsrecht das Eigentum an den bereits ebrachten Leistungen wieder auf den zum Empfang der Leistung nach § 346 I berechtigen über?
Nein -> § 346 I verpflichtet die Parteien lediglich zur Rückgewähr, d.h. zur Rückgabe und Rückübereignung der empfangenen Leistungen.
Rechtsfolge - Was sind Nutzungen?
Unter Nutzungen iSv. § 346 I sind Früchte nach § 100 Früchte (§ 99) zu verstehen.
Was hat die Verletzung einer Rückgewähr- oder Herausgabepflicht zur Folge?
Rückgewähr- oder Herausgabepflicht aus § 346 I sind Leistungspflichten. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann den Rückgewährgläubiger zur Geltendmachung eines SchEA nach Maßgabe der §§ 280 - 283 berechtigen -> § 346 IV.
Wichtig: Schadensersatz wegen der Verletzung einer Rückgewähr- oder Herausgabepflicht setzt stets ein wirksames Rückgewährschuldverhältnis voraus. Grund -> erst mit Ausübung des Rücktrittsrechts entstehen die Rückgewähr- und Herausgabepflichten; nicht bestehende Pflichten können nicht verletzt werden.
Ist eine Rückgewährpflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis verletzt, wenn die Ursache, auf welchem die Unmöglichkeit der Rückgewähr beruht, bereits vor Ausübung des Rücktrittsrechts gesetzt wurde?
Nein -> Das Rückgewährschuldverhältnis und die daraus resultierenden Pflichten entsteht mit Erklärung des Rücktritts. Eine zuvor begründete Unmöglichkeit verpflichtet die Vertragspartei zum Wertersatz nach § 346 II, welche nach § 346 III entfallen könnte.
Rückgewähr oder Herausgabe ist unmöglich - welche Konsequenz ergibt sich?
zwischen welchen beiden Kategorien ist zu unterscheiden?
Ist der Schuldner nicht dazu in der Lage, die empfangene Leistung zurückzugewähren oder die gezogene Nutzung herauszugeben, kommt Wertersatz nach § 346 II in Betracht.
Hinsichtlich des Wertersatzes ist zwischen
ursprünglich nicht rückgewähr- oder herausgabefähigen Leistungen oder Nutzungen und
rückgabefähigen Leistungen, deren Zustand sich verschlechtert hat oder deren Rückgewähr unmöglich wurde.
Rechtsfolge - was hat der Schuldner zurückzugewähren, wenn er eine Leistung empfangen hat, welche ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann?
Ist eine empfangene Leistung zurückzugewähren, die Rückgabe ist kraft Natur der Sache aber nicht möglich, hat der Schuldner Wertersatz nach § 346 II I 1 Nr. 1 zu leisten.
Bsp.: Dienstleistungen
Rechtsfolge - was hat der Schuldner herauszugeben, wenn er eine Nutzung gezogen hat, welche ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden kann?
Ist ein gezogener Nutzen herauszugeben, die Herausgabe ist kraft Natur der Sache aber nicht möglich, hat der Schuldner Wertersatz nach § 346 II I 1 Nr. 1 zu leisten.
-> Der Wertersatz richtet sich nach § 346 II 1 Nr. 1, soweit die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit Gegenstand des rückabzuwickelnden Vertrags war (Mietvertrag über eine Wohnung, Auto, etc)
-> Wird Nutzung dagegen aufgrund eines anderen Vertrags gezogen (Käufer nutzt die gekaufte Sache), wird die Verpflichtung zum Nutzungsersatz überwiegend aus § 346 I hergeleitet.
Rechtsfolge - was hat der Schuldner zu leisten, wenn eine grundsätzlich rückgabefähige Sache nicht oder nicht in seiner ursprünglichen Form zurückgewährt werden kann?
Ist die Rückgabe des Erlangten unmöglich geworden oder hat sich dessen Zustand verschlechtert, ist Wertersatz zu leisten, § 346 II 1 Nr. 2 und 3.
Ist der Schuldner bei Vorliegen der Vs. aus § 346 I, II 1 stets zum Wertersatz verpflichtet?
Nein, nach § 346 III kann der Schuldner von seiner Pflicht zum Wertersatz befreit sein.
insb. nach § 346 III 1 Nr. 2, wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang der Sache zu vertreten hat, oder bei ihm auch eingetreten wäre
insb. nach §46 III 1 Nr. 3, wenn der Schuldner die eigenübliche Sorgfalt (§ 277) beachtete und der Schaden gleichwohl eingetreten ist
Woran bemisst sich der Wertersatz im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags?
Die vertraglich bestimmte Gegenleistung ist bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen (Kaufpreis <-> untergegangene Kaufsache)
-> Wichtig: Nicht der objektive Wert der Sache, sondern der vetraglich vereinbarte Gegenwert ist dem Wertersatz zugrunde zu legen.
Der Rückgewährschuldner hatte eine Wohnung gekauft, die fälligen Mietzahlungen des Mieters aber nicht eingetrieben. Der Verkäufer macht sein Rücktrittsrecht geltend und verlangt die nicht eingezogene Miete vom Käufer - zu Recht?
§ 347 I 1 -> Für nicht gezogene Nutzungen, welche der Schuldner nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätte ziehen müssen, dies aber nicht tat, hat er Wertersatz zu leisten.
-> Danach hat V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz der nicht eingetriebene Miete aus § 347 I 1 BGB.
Wie sind die sich aus dem Rücktritt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen?
§ 348 -> Zug um Zug
Wann ist ein Rücktritt unwirksam?
Reugegeldvereinbarung, § 353
Ist Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, ist der Rücktritt nur wirksam, wenn das Reugegeld vor oder bei Ausübung ders Rücktrittsrechts gezahlt wird
Aufrechnungsmöglichkeit, § 352
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