Urkunde
Eine Urkunde ist die verkörperte, d.h. mit einer Sache fest verbundene, allgemein oder für Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung, die bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lässt.
Verfälschen einer Urkunde
Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Verfälschung erlangt hat.
Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, die den Anschein erweckt, als rühre sie von einer anderen Person her als derjenigen Person, die in Wahrheit geistig hinter der verkörperten Erklärung steht.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung)
Eine Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
Gebrauchen einer Urkunde (Urkundenfälschung)
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.
Echte Urkunde
Eine Urkunde ist echt, wenn sie den Aussteller erkennen lässt, der die in der Urkunde enthaltene Erklräung auch selbst abgegeben hat.
Beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269
Beweiserheblich sind nur solche elektronischen Daten, die unmittelbar als Informationsträger für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt werden.
Verdächtigen (i.S.d. § 164 I)
Verdächtigen ist das Lenken eines Verdachts oder auch Verstärken eines schon bestehenden Verdachts auf einen anderen (vom Täter personenverschiedenen lebenden Menschen), sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung oder durch Vorlegen oder Unterschieben belastenden Beweismaterials (sog. Beweismittelfiktion) oder auch durch garantenpflichtwidriges Unterlassen der Beseitigung eines bestehenden Verdachts.
Einsperren (Freiheitsberaubung § 239)
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumens durch äußere Vorrichtungen.
Eindringen (Hausfriedensbruch § 123)
Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Drohung mit einem empfindlichen bel (Nötigung § 240)
Hierunter versteht man das bedingte Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Arglosigkeit liegt nur dann vor, wenn das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem schweren Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer konstitutionell in der Lage ist, Argwohn zu schöpfen.
Habgier
Habgier ist das übersteigerte Erwerbsstreben um jeden Preis.
Unglücksfall i.S.v. § 323c
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht.
Niedrige Beweggründe
Niedrig sind solche Handlungsantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustandes.
Gewalt (i.S.d. § 249 I; Raub)
Gewalt i.S.d. § 249 I ist eine zumindest mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird und geleisteten Widerstand überwinden soll.
durch Wegnahme (i.S.d. § 249 I; Raub)
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Beweggründe sind Tatmotive. Diese sind niedrig, wenn sie von triebhafter Eigensucht bestimmt sind und deshalb nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.
Schlägerei (i.S.d. § 231 I)
Schlägerei ist jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen.
Gift
Gift ist jede Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag.
Überfall (i.S.d. § 224)
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlist (i.S.d. § 224)
Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
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