Verhaltensverantwortlichkeit i.S.d. § 13 ASOG
Verhaltensverantwortlich sind Personen, die selbst durch ihr Verhalten - Tun oder Unterlassen - eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
Gefahr i.S.d. § 17 Abs. 1 ASOG
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geschädigt wird.
Gefahrenverdacht
Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn die Gefahrenabwehrbehörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/ oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande ist.
(Beachte hierzu: Sind die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen, so dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit gestellt werden; deshalb genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Nur für den Fall, dass nur eine rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit eines Schadenseintritts an den genannten Rechtsgütern besteht, ist eine konkrete Gefahr zu verneinen.)
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
konkrete Gefahr
Unter einer (konkreten) Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Gegenwärtige Gefahr
Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Anscheinsgefahr
Nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff ist nicht erforderlich, dass eine von der Polizei angenommene Gefahrlage tatsächlich besteht. Maßgebend für die Einschätzung der Gefahrenlage ist allein, ob der handelnde Beamte im Zeitpunkt des Handelns (ex ante) bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage zutreffend von einer Gefahrenlage ausgehen durfte.
Putativgefahr
Unter einer Putativgefahr versteht man die (subjektiv) irrige Annahme einer Gefahr, die auf einer pflichtwidrigen Fehleinschätzung des handelnden Beamten beruht. Die Putativgefahr ist keine Gefahr im polizeilichen Sinne.
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