Individualschutzgüter
Menschliches Leben
Vermögen
sexuelle Selbstbestimmung
Eigentum
Körperliche Unversehrtheit
Freiheit
Ehre
Kollektivschutzgüter
Umwelt
Rechtspflege
Öffentlicher Frieden
Sicherheit des Straßenverkehrs
Verfassungsmäßige Ordnung
Keine Strafe ohne Gesetz
Rückwirkungsverbot
§1 StGB
Bestimmtheitsgrundsatz
Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde
Rechtliches Gehör
Art. 103 Abs. 1 GG
Recht auf Stellungnahme
Auslegung von Tatbestandsmerkmalen
Grammatikalische Auslegung
Historische Auslegung
Systematische Auslegung
Teleologische Auslegung
Unterschied zw. Verbrechen und Vergehen:
Verbrechen
§12 Abs. 1 StGB “Rechtswidrige Taten”
Mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
Vergehen
§12 Abs. 2 StGB “Rechtswidrige Taten”
Freiheitsstrafe unter 1 Jahr oder Geldstrafe
Definierung Vorsatz:
§15 StGB
Wissen: ausreichend, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kannte
Wollen: Täter wollte die Verwirklichung des Tatbestandes und nahm sie billigend in Kauf
Mord §211 StGB (Wissen und Wollen)
Abgrenzung zu Fahrlässigkeit:
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung rechnet (Wissen),
dabei auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut (Wollen)
Gebot der Sorgfaltspflicht wird außer Acht gelassen
§229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
§222 StGB Fahrlässige Tötung
Formen der Fahrlässigkeit:
Unbewusste: Kein Wissen, dass es passieren kann
Bewusste: wird schon nichts passieren
Wo findet es die meisten Anwendungen: Straßenverkehr, Körperverletzung, Sorgfaltspflichtverletzung
Fahrlässiger Versuch geht nicht (Gibt keinen fahrlässigen Tatentschluss)
Unterschied zw. Erfolgs und Versuchsdelikt:
Versuchsdelikt:
§22-24 StGB
§22 StGB
Kann milder bestraft werden, als die mildere Tat (§49 Abs. 1)
Gibt es die Möglichkeit straffrei vom Versuch zurückzutreten?
Rücktritt vom Versuch -> §24 StGB (dafür benötigt man aktiven Gegenakt)
Verschiedene Voraussetzungen, dass man zurücktreten kann
Was muss in jeder Form vom Rücktritt gegeben sein?
Freiwilligkeit (ohne Beeinflussung von außen)
Versuch unbeendet
Täterschaft& Teilnahme
§25 Abs. 1 StGB Alleintäter
§25 Abs. 2 StGB Mittäterschaft
§28 Abs. 1 Teilnahme
§26 Anstiftung
§27 Beihilfe
Trennung zw. Täter und Teilnehmer, je nach Gewichtung seines Tatbeitrages
Abgrenzung:
Täterschaft: begeht eigene Tat
Teilnahme: beteiligt sich an fremder Tat
Sonderdelikte:
Bei eigenhändigen Delikten sind eine Mittäterschaft und eine mittelbare Täterschaft nicht möglich
Beihilfe/ Gehilfe: Bestärkung; Lagerung von Drogen
Exhibitionismus: Nur Männer können diesen Delikt begehen
Definition Anstiftung:
Hervorrufung des Tatentschlusses
Anstiftung bezieht sich auf das unbeabsichtige und erfolglose Bestreben, eine andere Person zu einer unabsichtlichen und rechtwidrifen Tat zu bestimmen
Was versteht man unter Bestimmen?
Bestimmen des Haupttäters = das objektive Hervorrufen des Tatentschlusses beim Täter im Hinblick auf eine konkrete rechtswidrige Tat
Bsp: Aufforderung an eine bestimmte Person
Benenne Vorsatzformen:
Vorsatz erstman strafbar in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit (muss expliziert genannt werden §50 StGB)
Direkter Vorsatz
Eventualvorsatz
Dolus eventualis
Wann setzt der Täter unmittelbar zur Tat an?
-> Auf Grundlage seines Tatplans muss er davon ausgehen, dass er jetzt zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt
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