VwVfG => Hauptrechtsquelle für allg. Verwaltungsrecht
weitere Rechtsquellen:
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) => Hauptrechtsquelle für Verwaltungsprozessrecht
JustG NRW (= Ausführungsgesetz zur VwGO)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Verwaltungsbehördengesetz (VerwbehG)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Nach welchen Kriterien kann man Maßnahmen der Verwaltung unterscheiden?
Handeln durch Rechtsakt
tatsächliches Handeln
konkret-individuell
abstrakt-generell
Maßnahme mit Außenwirkung
Wirkung innerhalb der Behörde
einseitige Maßnahme
konsensuales Handeln
=> Den Handlungsformen wird auch eine konkrete verwaltungsprozessuale Klageart zugeordnet.
Verwaltungsakt (konkret-individuell) §35 VwVfg
=> generell: Allgemeinverfügung §35 2
Rechtsschutz:
Eingriffssituation: Anfechtungsklage §42 VwGO
Leistungssituation: Verpflichtungsklage §42
Ausnahmen. FK §43 und FFK §113 V
Realakt, informales Staatshandeln (abstrakt und konkret-individuell): Abgrenzung zum Verwaltungsakt => es liegt keine Regelung vor und er/es ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet.
immer allg. Leistungsklage
Ausnahmen: FK
Rechtsverordnung (abstrakt-generell): Erlassen nach parlamentsgesetzlicher Ermächtigung, gilt für eine Vielzahl von Fällen und Personen; Außenwirkung
Rechtsschutz
Normkontrollverfahren §47
Satzung: Abgrenzung zur Rechtsordnung => Anordnung im Rahmen der Selbstverwaltung und gilt für bestimmte Betroffene; keine Außenwirkung
Verwaltungsvorschrift = Vorschrift, welche sich an die Verwaltung wendet und ausschließlich für die Verwaltung Gültigkeit hat. (zwischen Behörde und nachgeordneter Behörde, vor allem zwischen Vorgesetztem und unterstellten Bediensteten)
öffentlich-rechtlicher Vertrag
immer: allg. Leistungsklage
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