Gesetzliche Grundlage für behördliches Handeln muss wirksam (= rechtmäßig) sein.
=> Folgefrage: Was macht Behörde, wenn sie anzuwendendes Gesetz für rechtswidrig hält.
Ansicht 1: Pflicht zur Befolgung
Arg.: Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 III GG, Rechtsgedanke des Art. 100 I GG
Verhinderung des Monopolzerfalls und des Verlustes der Wirksamkeit von Parlamentsgesetzen
Ansicht 2: Recht zur Nichtbeachtung
Arg.: Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, §63 BBG und §36 BeamtStG
Was wenn Gesetz im Nachhinein doch rechtmäßig war?
Ansicht 3: Remonstration in der Verwaltungshierarchie
Arg.: Ausgleich zwischen Gesetzesbindung und Pflicht zu rechtmäßigem Handeln
Was ist mit akutem Entscheidungsdruck?
Bestimmtheitsgrundsatz, § 37 I VwVfG
Hintergrund: für Adressaten eines VA muss Regelungsgehalt klar erkennbar sein.
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Befolgung
allgemeiner Rechtsgrundsatz
tatsächliche Unmöglichkeit: Frage der Umstände des Einzelfalls => Prüfung von § 44 II Nr. 4 VwVfG
rechtliche Unmöglichkeit: => Prüfung von § 44 II Nr. 5
Entschließungsermessen: hinsichtlich der Frage, ob gehandelt werden soll
Auswahlermessen: hinsichtlich der Frage, wie gehandelt werden soll
Ermessensüberschreitung
gesetzliche Grenze: Gesetzgeber selbst schränkt Ermessen ein.
verfassungsimmanente Grenzen: Grundrechte und insbesondere Verhältnismäßigkeit
Ermessensfehlgebrauch
Ermsessensnichtgebrauch
materiell-rechtlich §40 VwVfG
prozess-rechtlich §114 1 VwGO
intendiertes Ermessen = Die Behörde soll ihr Ermessen i.d.R. in eine bestimmte Richtung ausüben, reduzierte Begründungslast (Prüfung nur, ob Ausnahmefall)
“soll”
Ermessenreduzierung auf Null = Die Behörde hat eigentlich ein Ermessen, es ist allerdings nur eine Entscheidung rechtmäßig (insb. bei schwerwiegenden GR-Eingriffen)
Welche Rolle spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von gebundenen Entscheidungen?
=> Frage: VHM auch anwendbar bei gebundenen Entscheidungen?
Argumente pro: ist eine grundrechtliche Schranke, Notwendigkeit der Einzelfallgerechtigkeit
Argumente contra: Verwaltung u Gerichte sind an Gesetze gebunden, VHM löst Gesetzesbindung auf.
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