Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO – auf Aufhebung eines VA (unmittelbare Gestaltung der Rechtslage durch das Gericht)
Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 VwGO – auf Erlass eines VA (gerichtliche Verurteilung des Klagegegners zu einer Leistung)
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Kontext VK)
Allgemeine Leistungsklage
vgl. §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO – auf Verpflichtung zu sonstigem Tun, Dulden oder Unterlassen, § 194 I BGB analog (gerichtliche Verurteilung des Klagegegners zu einer Leistung)
Zu III: Um Popularklagen auszuschließen, ist § 42 II VwGO auf die allg. LK analog anzuwenden.
Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch (Kontext LK)
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch (Kontext LK oder VK)
Allgemeine Feststellungsklage
§ 43 I VwGO – auf Feststellung, dass ein konkretes behauptetes Rechtsverhältnis besteht oder geleugntes Rechtsverhältnis nicht besteht (verbindliche Feststellung der Rechtslage durch das Gericht)
Fortsetzungsfeststellungsklage (Erledigung nach Klagerhebung)
§ 113 I 4 VwGO – auf Feststellung, dass erledigter VA rechtswidrig war und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat (verbindliche Feststellung der Rechtslage durch das Gericht)
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
B. Begründetheit
Fortsetzungsfeststellungsklage (Erledigung vor Klagerhebung)
§ 113 I 4 VwGO analog – auf Feststellung, dass erledigter VA rechtswidrig war und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat (verbindliche Feststellung der Rechtslage durch das Gericht)
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 V 1 VwGO
§ 80 V 1 VwGO – Antrag auf Anordnung/Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit von VA bzw. der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen
Klagebefugnis: Einstw. RS soll nur derjenige beantragen können, der auch ein Hauptsacheverfahren einleiten kann. Analog § 42 II VwGO…
Klagegegner: “AK wäre gegen … zu richten… analog § 78 ist … auch richtiger Antragsgegener im Verfahren des einstweiligen RS”
Zu “Wiederherstellung”:
Falls Erfolgsaussichten im HSV (+):
“Da an der sofortigen Vollziehbarkeit eines rechtswidrigen VA wegen der Gesetzbindung der Verwaltung (Art. 20 III GG) von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann, überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht das Interesse des A an der aufschiebenden Wirkung.“
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80a III VwGO
§ 80a III VwGO – Antrag auf Anordnung/Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit von VA bzw. der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen
VII. 4. “Kein Vorrang des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten”)
Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB)
Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB)
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Dritten (Widerspruch bei Behörde + Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80a III 1, I Nr. 2 VwGO)
Beachte: Widerspruch/AK eines Dritten gegen bauaufsichtl. Zulassung -> kraft Gesetzes keine aufschiebene Wirkung -> daher nur Antrag auf Anordnung der sofortigen V. möglich
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Antragsart (1. Abgrenzung …)
III. Antragsbefugnis
IV. Richtiger Antragsgegner
V. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit
VI. Zuständigkeit des Gerichts
VII. Rechtsschutzbedürfnis (1. Notwendigkeit … 4. Kein Vorrang des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten)
Siehe Schema für § 80 V 1 Var. 1 VwGO (“Anordnung”)
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen für den Widerspruch
II. Begründetheit des Widerspruchs
Verletzung eines Rechts des N aus §…
a) Anwendbarkeit von §
b) Drittschützende Wirkung
c) Verletzung von / Widerspruch zu §
d) Zwischenergebnis
III. Zwischenergebnis
Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Dritten (vor Gericht) Kein Übungsfall dazu!
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen (selbst recherchiert)
II. Statthafte Klageart
III. Klagebefugnis
IV. Richtiger Klagegegner
I. SEV der Anfechtungsklage
II. Begründetheit der Anfechtungsklage
Drittschützende Wirkung mind. einer Vorschrift muss schon in Klagebefugnis/Antragsbefugnis begründet werden!
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