Buffl

BEMA

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by Jasmin S.

Ä1

  • immer dokumentieren! Nur "Beratung" genügt nicht !!!

  • persönlich durch ZA in der Praxis oder telefonisch, auch von zu Hause

  • als alleinige Leistung immer !

  • Nur neben der 1. Sonderleistung im Quartal, wenn eine 01 nicht möglich ist

  • oder bei Schmerzbehandtung in der 1. Sitzung oder in Notdienst

  • niemals neben der 01, 01k,Fu oder Hausbesuchen abrechenbar, weit Ä1 in diesen Positionen enthalten ist.

  • wenn in einer 1. Sitzung im Quartal bereits eine 01,01k,Fu oder Hausbesuch berechnet wurde, kann die Ä1 an einem Folgetermin nicht mehr neben anderen zahnärztlichen Leistungen berechnet werden, sonder nur nach ais "alleinige Leistung"

  • neben einer "Ohn” (Kreislaufkollaps), darf die Ä1 niemals in gleicher Sitzung berechnet werden

  • Ä1 sollte nicht an Stelle einer Leistung mit niedrigerem Punktwert berechnet werden :) z.B.: Vipr 6P, üz 6P, Mu 8P

  • A1 ist nicht zur Kontrolle oder -Abschluss einer Behandlung berechenbar!

  • ...es sei denn, es findet eine erneute Beratung zes wegen Weiterbehandlung oder erneuter Beschwerden an anderer Stelle statt

  • wenn im Vorquartal bei laufender Behandlung, bereits eine 01,01k,A1 oder ein Hausbesuch erfolgt ist, kann im neuen Quartal erst nach Ablauf von 18 Tagen, erneut eine Ä1 berechnet werden, d.h. ab dem 19. Tag

  • vor Ablauf von 18 Tagen ist die Abrechnung der Ä1 nur möglich wenn es sich um eine Neuerkrankung handelt, die nicht aus dem Befund der 01 hervorgeht. "Dokumentation !!!" + Begründung an KZVH

  • Die Ä1 darf nicht neben der IP1,IP2 berechnet werden, wenn der ZA die Prophylaxeleistungen selbst erbringt. Werden nach der Beratung durch den ZA aber die iP-1eistungen von einer ZMP/ZFA erbracht, darf die Ä1 berechnet werden

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Jasmin S.

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