Was bedeutet Verzögerung und wie ist diese rechtlich zu bewerten?
Eine Verzögerung ist gegeben, wenn der Schuldner eine ihm mögliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt.
Die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit stellt eine Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB dar.
Welche Rechte stehen dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner in Verzug ist?
§ 280 II -> unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 kann der Gläubiger einen auf dem Verzug basierenden Schaden neben der Leistung ersetzt verlangen.
§ 280 II -> unter den zusätzlichen Anforderungen des § 281 kann der Gläubiger SchE statt der Leistung verlangen, wenn er an der Leistung kein Interesse mehr hat.
§ 323 -> dem Gläubiger steht ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu.
Welche leistungssörrungsrechtlichen Konsequenzen zieht der Verzug nach sich?
Lediglich der Verzug begründet keinen SchE oder ein Rücktrittsrecht.
SchEA oder Rückrtittsrecht stehen dem Gläubiger nur bei Vorliegen der spezifischen Vss. zu.
Ersatz des Verspätungsschaden - Aufbauschema
A. AGL = §§ 280 I, II, 286 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit und Fälligkeit (§ 280 I 1)
III. Verzug des Schuldners
Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 I - III
Schuldner muss Verzug vertreten müssen, § 286 IV, § 280 I 2, 276, ggfs. 278.
Verzögerungsschaden
Wie lautet die AGL des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens?
§§ 280 I, II, 286 BGB
Was ist eine Pflichtverletzung?
Eine Pflichtverletzung ist jedes objektive Zurückbleiben des Verhaltens des Schuldners hinter dem Pflichtenprogramm aus dem Schuldverhältnis.
Eine Pflichtverletzung in Form der Leistungsverzögerung ist wann gegeben?
Eine Pflichtverletzung iSv. § 280 I BGB in Form der Leistungsverzögerung ist gegeben, wenn die geschuldete Leistung trotz Möglichkeit der Leistung und Druchsetzbarkeit der Anspruchs nicht rechtzeitig erbracht wird.
a) Bestehen einer wirksamen Leistungspflicht
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs
c) Nichtleistung
Muss es sich bei der Leistungspflicht um eine Primärleistung handeln?
Ja - es muss eine Primärleistungspflicht iSv § 241 I BGB nicht rechtzeitig erbracht worden sein.
Die verspätete Leistung einer Sekundärleistung in Form einer Schutzpflicht aus § 241 II BGB ist nicht ausreichend.
Wann fehlt es an einer wirksamen Leistungspflicht?
Es fehlt an einer wirksamen Leistungspflicht des Schuldners, wenn dessen Verpflichtung wegen einer rechtshindernden Einwendung (Wirksamkeitshindernisse) nicht entstanden oder wegen einer rechtsvernichtenden Einwendung (Einwendungen) untergegangen ist.
Nenne 6 rechtshinderne Einwendungen
Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff.
Formunwirksamkeit, § 125
Verbotsgesetz, § 134
Sittenwidrigkeit, § 138
Fehlende Fälligkeit, § 271
noch nicht erfüllte Bedingung/Befristung, § 163
Nenne rechtsvernichtende Einwendungen
Anfechtung, § 142
Mitverschulden, § 254
Unmöglichkeit, § 275 I
Schadensersatzverlangen, § 281 IV
Kündigung, §§ 314, § 568, § 626, § 671 II
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313
Rücktritt, § 346 ff.
Befreiung von der Gegenleistungspflicht, §326 I 1
Widerruf, § 355 I 1
Aufrechnung, § 389
Erlass, § 397
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