Abtretung
Übertragung einer Forderung von einem alten Gläubiger (Zedent) auf einen neuen anderen Gläubiger (Zessionar).
Aufwendung
Freiwilliger Vermögensverlust
Angemessenheit der Frist
Die Frist ist angemessen, wenn der Schuldner die Leistung in der Zeit realistisch erbringen kann
Frist
Eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Erbringung der Leistung
Schlechtleistung
Erbringung der Leistung, aber nicht in der erwarteten Qualität
Nichtleistung
Vollständige Nichterbringung einer Leistung
Mahnung
Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu bewirken.
Schaden
Unfreiwillige Vermögenseinbüße
Vertreten-Müssen
Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung
wird gesetzlich angenommen
Beweislastumkehr
Pflichtverletzung
Zurückbleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Gegenseitigkeit der Forderungen
Der Gläubiger der einen Forderung ist der Schuldner der anderen Forderung
Fälligkeit des Anspruchs
Ein Anspruch ist fällig, wenn der Gläubiger eine Leistung fordern kann und der Schuldner diese erbringen kann
Gegenseitiger Vertrag
Unter einem gegenseitigen Vertrag versteht man einen Vertrag mit synallagmatischen Pflichten, das heißt, dass die Pflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen müssen
Gläubiger
-> besitzt einen Anspruch gegen den Schuldner
Schuldner
-> schuldet dem Gläubiger eine Leistung
Synallagma
Die gegenseitigen Pflichten innerhalb eines Vertrages, die nach dem “do ut des”-Prinzip erfüllt werden sollen. (Ich gebe, damit du gibst)
Tatsächliche Unmöglichkeit
Dauerhafte Nichterbringbarkeit eines Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners (unter Einspruch erloschen zu prüfen)
Objektive Unmöglichkeit
Bei dieser kann niemand mehr den erforderlichen Leistungserfolg beim Gläubiger herbeirufen
subjektive Unmöglichkeit
Bei dieser kann der Schuldner den Leistungserfolg nicht mehr bewirken; ein Dritter aber schon
Gattungsschulden
Liegen dann vor, wenn eine Sache nach generalisierten Merkmalen bestimmt wird, also insbesondere bei Sachen, welche in großer Zahl hergestellt werden bzw. welche es mehrfach gibt
-> Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesamte Gattung untergeht
Vorratsschulden
(Unterform der Gattungsschuld)
Die Schuld wird auf den Vorrat beschränkt.
-> Unmöglichkeit liegt vor, wenn der gesamte Vorrat untergeht.
Stückschulden
werden nach individualisierenden Merkmalen bestimmt und liegen insbesondere bei gebrauchten Sachen oder neuen Einzelstücken vor.
-> Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Sache untergeht
Holschuld
Leistungsort als auch Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners
Schickschuld
Leistungssport am Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers.
Culpa in contrahendo
Schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Pflichten
Bringschuld
Leistungsort als auch Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers
Leistungsort
Der Ort, an dem die geschuldete Leistung erbracht wird.
Erfolgsort
Der Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintritt
Obersatz - Versendung an anderen Ort als Leistungsort
Ferner muss die Ware aus § 241 I BGB an einen anderen Ort als den Leistungsort versendet werden.
Zufälliger Untergang
Die Ware geht zufällig unter, wenn keine der beiden Parteien den Untergang zu vertreten hat.
Geeignetheit der Transportperson
Eine Transportperson gilt als geeignet für den Transport, wenn sie für den Verkäufer sichtbar dazu tauglich ist, die Ware abliefern zu können.
Anwendbarkeit beim Versendungskauf
§ 447 BGB nur auf C2C und B2B, also Verbraucher zu Verbraucher gemäß § 13 BGB oder Unternehmer zu Unternehmer gemäß § 14 BGB anwendbar. (Käufer muss Spediteur selbst engagiert haben)
Faktische Unmöglichkeit
§ 275 II BGB
Der Schuldner kann die geschuldete Leistung theoretisch erbringen, allerdings nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand. Kein Gläubiger kann diesen Aufwand ernsthaft erwarten.
Moralische Unmöglichkeit
§ 275 III BGB
Unzumutbarkeit der Erbringung eines Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners aufgrund von moralischen und/ oder persönlichen Gründen.
Vertrag
Ein vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
Geschäftsgrundlage
Die bei Vertragsschluss gegebenen Vorstellungen der Vertragsparteien über den Vertrag, die nicht direkt Vertragsinhalt geworden sind,welche essenziell für den Vertrag sind.
Reales Element
Vertragswesentliche Umstände haben sich geändert.
Hypothetisches Element
Einer der Vertragsparteien hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er Kenntnis von diesen geänderten Umständen gehabt hätte.
Normatives Element
Es ist einem Vertragspartner auf Grund der geänderten Umstände unzumutbar, am Vertrag festzuhalten.
Bewirken
Eintritt des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung.
Stundung
Hinausschieben einer bereits eingetretenen Fälligkeit einer Forderung. Die Erfüllbarkeit hingegen bleibt bestehen.
Konnexität
Die Forderungen müssen auf einem einheitlichen, wirtschaftlichen Verhältnis beruhen und dürfen nicht komplett unabhängig voneinander stehen.
Relatives Fixgeschäft
Liegt vor, wenn eine Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht werden soll und die Einhaltung dieses Zeitraums für den Gläubiger wesentlich und wichtig ist.
Entbehrlichkeit der Frist
§ 323 II
Nr. 1 -> Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2 -> Relatives Fixgeschäft
Nr. 3 -> Besondere Umstände
Angemessene Frist
Eine Frist gilt als angemessen, wenn der Schuldner genügend Zeit zur Verfügung bekommt, um die Leistung nachträglich noch zu erbringen. Ob die Zeit genügt, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.
Durchsetzbarkeit
Eine Leistung/ Anspruch ist durchsetzbar, wenn dem Leistungsanspruch keine rechtshemmende Einwendungen entgegenstehen.
Fälligkeit der Leistung
Eine Leistung ist fällig, wenn der Zeitpunkt erreicht worden ist, an dem die Leistung erbracht werden muss.
Erfüllbarkeit des Anspruchs
Ein Anspruch ist erfüllbar, wenn der Schuldner die Leistung erbringen kann.
Schuldverhältnis im engeren Sinne § weiteren Sinne
engeren Sinne: Eine einzelne Leistungsbeziehung
weiteren Sinne: Die gesamte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien
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