Was ist eine bauliche Anlage iSd. § 29 Abs.1 BauGB
Der Begriff der baulichen Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich dem des Bauens und dem Merkmal der städtebaulichen Relevanz:
Gebaut ist die Anlage, wenn sie in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist.
Städtebauliche Relevanz besitzt sie, wenn sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervorzurufen, die eventuelle Nutzungskonflikte verbindlich auflöst.
—> Keine priviligierte Fachplanung im Sinne von § 38 Satz 1 BauGB, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Gebäude nach den §§ 30 bis 37 BauGB richtet.
Prüfungsgrundlage im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Bebauungszusammenhang: Tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den EIndruck der Zusammengehörigkeit und geschlossenheit verrmittelt
Ortsteil: Jeder Bebauungszusammenhang im Gebiet einer Gemeinde der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (mind. 10) und mithin keiner Splittersiedlung ist.
Innerhalb: Grunds. am letzten Baukörper ist Schluss, Prägung durch umstehende Baukörper von mind. 3 Seiten + Grundstück darf nicht zu groß sein
Ausnahme: 2 Seiten ausreichend wenn markante topographische Struktur oder große Landstraße/Eisenbahn und sonst weit weg vom Ausßenbereich
Außenbereich
Prüfen ob priviligiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB
Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
Was zuerst prüfen: § 34 BauGB oder § 35 BauGB
Der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ist negativ definiert, so dass vorrangig eine Innenbereichslage zu prüfen ist gem. § 34 Abs. 1 BauGB.
Unterschiede B-Plan und Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
verbindlicher Bauleitplan
(§ 1 Abs. 2 BauGB)
vorbereitender Bauleitplan
gemeindliche Satzung
(§ 10 Abs. 1 BauGB)
Rechtsnorm sui generis
Festsetzungen enumerativ genannt
(§ 9 Abs. 1 BauGB)
Darstellungen nicht abschließend aufgezählt
(§ 5 Abs. 2 BauGB)
Geltungsbereich: freie Festlegung
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
Geltungsbereich: Ges. Gemeindegebiet
(§ 5 Abs. 1 BauGB)
Parzellenscharf (§ 30 BauGB) und unmittelbarer Maßstab für Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
(§ 8 Abs. 1 BauGB).
Beabsichtige Bodennutzung für ges. Gemeindegebiet in Grundzügen
Nur ausnahmsweise Genehigungbedürftig
(§ 10 Abs. 2 BauGB)
Genehmigungsbedürftig
(§ 6 Abs. 1 BauGB)
Abendlektüre: Erläutern Sie, was § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB damit meint, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu „entwickeln“ sind.
„Entwickeln“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedeutet objektive Konkretisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten städtebaulichen Grundkonzeption (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB). Dies reicht über einen bloßen Vollzug oder eine schematische Ergänzung der notwendiger-weise nicht parzellenscharfen Darstellungen des Flächennutzungsplans hinaus. Abweichun-gen vom Flächennutzungsplan etwa durch inhaltliche Akzentverschiebung oder abweichende Abgrenzung einzelner Flächen sind zulässig, solange sie die im Flächennutzungsplan ange-strebte Ordnung wahren.
Vorteil Vorhabenbezogener B-Plan
Gemeinde inhaltlich nicht an enumerativen Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB)
Initiative zur Planung geht förmlich vom Bauherrn aus (Vorhabenträger) —> herausgehobene Rolle im Planungsverfahren
Verpflichtung zur Durchführung der Erschließungs- und Baumaßnahmen innerhalb bestimmten Frist gemäß ambivalent (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB)
Gemeinde: Größere Sicherheit, dass ihre Planung auch tatsächlich realisiert wird.
Vorhabenträger: Risiko, dass Gemeinde bei Verletzung der Durchführungspflicht von seiner Seite zur entschädigungslosen Aufhebung des Bebauungsplans berechtigt ist (§ 12 Abs. 6 BauGB)
Im Verfahren der Planaufstellung gibt es keine Erleichterungen
Gemeinde ist auch vom allg. Verbot der inhaltlichen Vorabbindung gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht entbunden
Wenn unsicher, ob Innen- oder Außenbereich
Folgendes gilt es zu untersuchen:
von 3 Seiten bebaut?
ggf. 2 Seiten ausreichend, wenn aufgrund topographischer Einschneidungen nicht mehr möglich
Grundstücksgröße nicht überproportional?
Letzter Baukörper?
Gedankliche Baufluchten in Außenbereich?
Topographisch klar von Außenbereich abgegrenzt? bspw. durch Straße, die Innen und Außen trennt
Werden Grenzen des Innenbereichs dadurch aufgesprengt werden (Gefahr von Versplitterung)
Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB
In Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter des reinen Wohngebiets, wie er in § 3 Abs. 1 BauNVO beschrieben ist, gibt es in der näheren Umgebung nämlich ausschließlich xy… .
Wie das Gebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist, ist hingegen im Rahmen des § 34 BauGB bedeutungslos, die Eigenart der näheren Umgebung wird allein durch die tatsächlich vorhandene Bebau-ung bestimmt
Welche Behörde ist für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig?
Gem. Art. 53 Abs. 1 S. 2 BayBO ist für den Vollzug des Bauordnungsrechts und damit auch die Erteilung der Baugenehmigung die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, also gemäß Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO die Kreisverwaltungsbehörden.
Das sind, wie sich aus Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO ergibt, die Landratsämter, wenn sich das Vorhaben in einer kreisangehörigen Gemeinde befindet.
Alternative: Da es sich hier um eine kreisfreie Gemeinde handelt, ist nach
Variante 1: § 9 Abs. 1 GO die kreisfreie Gemeinde Kreisverwaltungsbehörde
Variante 2: § 9 Abs. 2 GO die große Kreisstadt Kreisverwaltungsbehörde
Klage wegen Stellplätzen
nicht drittschützend Art. 47 BayBO
Klage wegen Abstandsflächen
Art. 6 BayBO
Rechtsnorm für die Allgemeinheit, jedoch insb. der Interessen des Grundstücksnachbarn zu dienen.
—> Dritter, der kein unmittelbar angrenzender Grundstücksnachbar ist, hat also hier kein Erfolg
Gebot der gerechten Abwägung
§ 1 Abs. 7 BauGB
eine Abwägung überhaupt stattfindet,
in die Abwägung alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie ein-zustellen sind,
die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und
ein gerechter Ausgleich zwischen allen von der Planung berührten Belangen erfolgt, der nicht unverhältnismäßig ist.
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