Arten der Verwaltung
- Eingriffsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Lenkungsverwaltung (z.B. Kultur- und Wirtschaftsförderung; Bauleitpläne)
- Abgabenverwaltung (Steuer, Gebühren, Beiträge) - Bedarfsverwaltung (z.B. Personalmittel)
Formen der Verwaltung
- hoheitliches Handeln (z.B. durch VA oder RVO)
- nicht hoheitliches Handeln (Realakt)
- privatrechtliches Hande
Subjektiv-öffentlich Rechtlich
Die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, zur Verfolgung seiner Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) verlangen zu können.
Definition Beliehene
Beliehen sind Private, die aufgrund eines Gesetzes mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie handeln im eigenen Namen und haften persönlich. (z.B. Notare, TÜV, Bezirksschornsteinfeger, Fluglotsen)
Unselbstständige Vorbereitungs- und Teikakte
Hoheitliche behördliche Maßnahmen, die eine Regelung lediglich vorbereiten sollen oder erst zusammen mit anderen Maßnahmen eine Regelung darstelllen.
Gebundene VAs
VAs, die von der Behörde erlassen werden müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ermessensüberschreitung
Ermessensunterschreitung bedeutet, dass die Behörde eine Rechtsfolge gesetzt hat, die in der betreffenden Norm nicht vorgesehen ist.
- § 114 S. 1 1. Fall
Ermessensfehlgebrauch
§ 114 S. 1 2. Fall VwGO: Behörde lässt sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift lenken oder zieht maßgebliche Punkte mit in die Ermessensausübung nicht hinreichend mit ein.
Unterfälle:
Zweckverfehlung
Abwägungsdefizit
Ermessensmissbrauch
Verstoß gegen Grundrechte und allgemeine Verwaltungsgrundsätze
Missachtung einer Ermessensreduzierung auf Null
Ermessensnichtgebrauch
Behörde übt ermessen überhaupt nicht aus.
intendierte Ermessen
Es liegt vor, wenn die Richtung der Ermessensbetätigung bereits durch das Gesetz vorgezeichnet ist und ein bestimmtes Ergebnis im Grundsatz gesetzlich gewollt ist, wobei nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden darf.
Ermessensreduzierung auf Null
Ermessensreduzierung auf Null bedeutet, dass von den Entscheidungen, zwischen denen die Behörde nach Ermessen wählen kann, im konkreten Fall nur eine rechtmäßig ist.
Öffentlich Rechtlicher Verwaltungshelfer
Sind Private, die aufgrund eines Hoheitsakts Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Sie handeln in fremden Namen und haften nicht persönlich. (z.B. Wahlhelfer)
Private Verwaltungshelfer
Sind Private, die durch Vertretung mit öffentlichen Aufgaben betraut werden. (z.B. Abschlepper)
Maßnahme, VA
Jedes Verhalten mit Erklärungswert
auch elektronisch möglich
Behörde, VA
Legaldefinition § 1 II VwVfG NRW oder § 1 IV VwVfG Bund: Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
auch Beliehene
Nicht behördlich: Legislativ Handlungen, Judikative Handlungen, Handlungen durch Privatpersonen
Auf dem Gebiet des ÖR, VA
Die Rechtgrundlage muss öffentlich sein, nicht auch die Rechtsfolge.
hoheitlich, VA
Die Maßnahme muss im Über-/ Unterordnungsverhältnis ergehen.
Regelung, VA
Einseitiges Setzen von Rechtsfolgen (Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung einer Pflicht oder eines Rechts)
Regelungscharakter fehlt bei Realakten (= schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln)
Keine Regelungen: vorbereitende Maßnahmen/ unselbstständige Verfahrenshandlungen
Keine Regelung: Wiederholende Verfügung, bloßer Hinweis auf die Rechtslage
Abgrenzung zum Zweitbescheid (= VA)
Keine Regelung: Behördliche Willenserklärung ohne Regelungscharakter
Unterscheidung: “bloßer Hinweis auf die Rechtslage” und feststellender VA (hat Reglungscharakter)
Einzelfall, VA
Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme sich an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet bzw. ein konkreter Gegenstand geregelt wird.
konkret-individuell und nicht abstrakt-generell
konkret = ein Sachverhalt
individuell = ein bestimmter Adressat oder zumindest ein bestimmbarer Adressatenkreis
abstrakt = unbestimmt viele Sachverhalte
generell = unbestimmt viele Adressaten
Außenwirkung, VA
Die Maßnahme ist unmittelbar an einen Rechtsträger gerichtet, der außerhalb der Verwaltung steht.
Bekanntgabe des VA
Bekanntgabe ist die Eröffnung des Inhalts des VA, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den VA erlässt, nach den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
I. Formen der Bekanntgabe, § 41 I, II, III, V VwVfG
- Konkret – individuell oder Öffentliche Bekanntmachung
II. An die richtige Person, § 41 I 1 VwVfG
III. Zeitpunkt des Zugangs, § 41 II - III
Begünstigender VA, Legaldefinition
Ein VA ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. (§ 48 I 2 VwVfG)
Belastender VA, Definition
Als belastend werden solche VAs angesehen, die eine Rechtsverletzung i.S.d. § 42 II VwGO
Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VAs
§ 49 I VwVfG
- nach § 49 I VwVfG ohne besondere Voraussetzungen zulässig
- “kann” -> Widerruf steht im Ermessen der Behörde
- Widerruf unzulässig, wenn inhaltsgleicher VA erneut erlassen werden müsste (§ 49 I Hs. 2 Fall 1)
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs mit Wirkung für die Zukunft
I. Ermächtigungsgrundlage: § 49 II S. 1 VwVfG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit: § 49 V VwVfG
Sachliche Zuständigkeit: Die Erlassbehörde ist auch die Widerrufsbehörde
Verfahren, Form (insbesondere Anhörung (§ 28 VwVfG), Begründung (§ 39 VwVfG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen
a) Aufzuhebender VA ist rechtmäßig
(P) VA ist ursprünglich rechtswidrig, aber Widerrufsgründe des § 49 I VwVfG greifen ein
b) Aufzuhebender VA ist begünstigend
Begünstigender VA, Legaldefinition: Ein VA ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. (§ 48 I 2 VwVfG)
c) Widerrufsgrund gem. § 49 II S. 1 Nr. 1 - 5 VwVfG
Grundsatz: Kein Widerruf wegen des Vertrauensschutzes. Ausnahme: Einer der vorliegenden Widerrufsgründe greift ein.
Nr. 1: Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im VA vorbehalt (Widerrufsvorbehalt § 36 II Nr. 3 VwVfG)
Nr. 2: Auflage im VA nicht oder nicht fristgerecht erfüllt
Nr. 3: Tatsachenänderung
nachträgliche eingetretende Tatsache
berechtigt Behörde, den VA nicht zu erlassen
ohne Widerruf öffentliches Interesse gefährdet
Nr. 4: Rechtsänderung
Änderung der Rechtslage, welche die Behörde berechtigt, den VA nicht zu erlassen
Begünstigender hat keinen Gebrauch gemacht oder keine Leistung empfangen
Ohne Widerruf öffentliches Interesse gefährdet
Nr. 5: schwere Nachteile für das Gemeinwohl (ultima ratio)
Rechtsfolge: Ermessen, insbesondere Verhältnismäßigkeit
- “kann” -> Entschließungsermessen
- Pflicht zur Ermessensübung
- nach § 49 VI Entschädigungsanspruch, wenn der Bürger auf den Bestand des VA vertraut hat und soweit sein Vertrauen schützwürdig gewesen ist -> Umfang richtet sich nach § 49 VI S. 2
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA mit Wirkung für die Vergangenheit (“GELD-VA”)
§ 49 III VwVfG
I. Ermächtigungsgrundlage: § 49 III 1 VwVfG
- Vorgabe für örtliche Zuständigkeit in § 49 V VwVfG
- Sachliche Zuständigkeit: Die Erlassbehörde ist auch die Widerrufsbehörde
Verfahren, Form (insb. Anhörung, § 28 VwVfG, Begründung, § 39 VwVfG)
a) Aufzuhebender VA rechtmäßig
(P) Rechtswidriger VA, aber Widerrufsgründe greifen (s.o.)
b) Aufzuhebender VA gewähr Geldleistung oder teilbare Sachleistung zu besimmten Zweck oder ist hierfür Voraussetzung
c) Widerrufsgrund gem. § 49 III S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG
Nr. 1: Leistung nicht, nicht alsbald oder zweckwidrig verwendet
Nr. 2: Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt
d) Widerrufsfrist: ein Jahr (§§ 49 III S. 2, 48 IV S. 1 VwVfG)
- Pflicht zur Ermessensausübung: “Ermessensnichtgebrauch” führt zur Rechtswidrigkeit
- fehlendes Verschulden kann auf Ermessenseite berücksichtigt werden
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA
I. Ermächtigungsgrundlage: § 48 I 1 VwVfG
(P) bei spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. § 15 I GastG, § 45 I WaffG)
Verfahren, Form (§§ 28, 37, 39 VwVfG)
III. Materielle Rechtsmäßigkeit
Tatbestand
a) Aufzuhebender VA ist rechtswidrig im Zeitpunkt des Erlasses
und nach h.M. auf nachträglich rechtswidrige Dauer-VAs
b) Rücknahmegrund gem. § 48 I 2, II - IV VwVfG
(1) § 48 II 1 VwVfG (“Geld-VA”): Einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung
dürfen nicht zurückgenommen werden, solange der Begünstigte auf Bestand des VA vertraut + Vertrauen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist
in der Regel schutzwürdig, § 48 II 2 VwVfG
nicht schutzwürdig, § 48 II 3 VwVfG
Abwägung zwischen privaten Vertrauensinteressen und öffentlichen Interessen der Rücknahme, § 48 II 1 VwVfG
(2) § 48 III VwVfG: VA, der nicht unter § 48 II fällt (“also kein Geld-VA”)
Vertrauen ist unstreitig nicht auf Tatbestandsseite anzuwenden
c) Widerrufsfrist: ein Jahr (§ 48 IV 1 VwVfG)
gilt nicht in den Fällen des Absatz 2 S. 3 Nr. 1
(P) Wann beginnt die Jahresfrist des § 48 IV 1 VwVfG
Entscheidungsfrist oder Bearbeitungsfrist
Rechtsfolgenseite: Ermessen
- (P) Umstritten, ob Vertrauen auf Bestand des VA im Ermessen zu berücksichtigen ist bei § 48 III VwVfG (kein Geld-VA)
Ausgleichsanspruch nach § 48 III VwVfG
I. Formelle Voraussetzungen
- Antrag auf Festsetzungsverwaltungsakt bei der Behörde innerhalb eines Jahres
II. Materielle Voraussetzungen
1. Rücknahme durch die Behörde nach § 48 I 1 VwVfG, kein § 50 VwVfG
a) Rechtswidriger AusgangsVA
b) Begünstigend i.S.d. § 48 I VwVfG
c) Kein Fall des § 48 II VwVfG
2. Vermögensnachteil erlitten
3. Im schutzwürdigen Vertrauen auf Bestand des VA (§ 48 III 2 i.V.m. § 48 II VwVfG)
III. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens
Prüfungsschema, § 50 VwVfG
I. Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen den begünstigenden VA durch einen Dritten
II. Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs
III. Rechtsbehelfsverfahren darf nicht abgeschlossen sein
IV. (str.) Begründetheit des Rechtsbehelfsverfahrens
e.A.: Zulässigkeit + Begründetheit
a.A.: Weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet
a.A.: Begründetheit unerheblich
V. Rechtsfolge: Die behördliche Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 48, 49 VwVfG hilft dem eingelegten Rechtsbehelf im Ergebnis ab.
§ 5 Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
A. Zulässigkeit des Antrages
I. Unanfechtbarkeit des in Rede stehenden VAs
- auch wenn er z.B. gerichtlich bestätigt wurde
II. Möglichkeit eines einschlägigen Rechtfertigungsgrundes aus § 51 I VwVfG
- noch keine Prüfung dieser Punkte
III. Kein grobes Verschulden des Antragstellers hinsichtlich der Nichtgeltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes zu einem früheren Zeitpunkt, § 51 II VwVfG
IV. Beachtung der Dreimonatsfrist, § 51 III VwVfG
B. Begründetheit
I. Tatsächliches Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes:
1. Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 I Nr. 1 VwVfG)
Nachträglich (nach Erlass des ursprünglichen, unanfechtbaren VA) + Änderung zugunsten des Betroffenen
bei Änderung der Rechtslage mit ex-nunc-Wirkung nur zulässig bei Dauer-VA
BVerwG: Änderung der Sachlage auch bei neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglich
2. Neue Beweismittel (§ 51 I Nr. 2 VwVfG)
müssen sich auf alte Tatsachen beziehen
neu, wenn sie entweder noch nicht existieren oder existierten, aber unverschuldet nicht eingebracht worden sind
3. Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO
II. Rechtsfolge: Kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes
Aufhebung des Verwaltungsaktes
- (P) Anhand welchen Maßstabes ist der VA nun zu prüfen
Prüfungsschema, Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. Rechtsgrundlage
allgemeine Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Rechtsstaatsprinzip i.V.m. mit den Grundrechten
BVerfG: Gewohnheitsrecht
II. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Vorrang spezieller Vorschriften
§ 49a VwVfG
besondere Regelungen im Polizei- und Ordnungsrecht
2. Vermögensverschiebung
Gegenstand der Vermögensverschiebung können neben Geld auch Grundstücke oder Dienstleistungen sein
typischerweise durch Leistung, jedoch auch auf sonstige Weise möglich
3. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
4. Ohne Rechtsgrund
Rechtsgrund: ein wirksamer (nicht notwendig auch ein rechtmäßiger Verwaltungsakt)
ein nicht nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag
wirksamer, das heißt grundsätzlich nur rechtmäßige gesetzliche Vorschriften
5. Erstattungsumfang
prinzipiell Herausgabe, andernfalls Wertersatz gem. § 818 II BGB
6. Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
Grundsatz: §§ 818 III, IV, 819 BGB sind unanwendbar
Staat kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen
Grundsätzlich anwendbar: Saldotheorie
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Behörde ist bei schutzwürdigem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der Vermögensverschiebung ausgeschlossen
7. Verjährung
dreijäährige Regelverjährung analog § 195 i.V.m. § 199 I BGB
Merksatz Nebenbestimmungen
„Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht. Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“
Befristung, § 36 II Nr. 1 VwVfG NRW
Die Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. (Aufschiebende Befristung/ auflösende Befristung)
Bedingung, § 36 II Nr. 2 VwVfG NRW
Eine Bestimmung, wonach der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von einem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. (Aufschiebende Bedingung/ auflösende Bedingung)
Widerrufsvorbehalt, § 36 II Nr. 3 VwVfG NRW
Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben.
Auflage, § 36 II Nr. 4 VwVfG NRW
Die Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
Auflagenvorbehalt, § 36 II Nr. 5 VwVfG NRW
Dem begünstigenden Verwaltungsakt ist eine rechtserhebliche Ankündigung beigefügt, später könnte eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert werden.
Anspruchsprüfung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Prozessuale Durchsetzungen -> Leistungsklage
-> Sowohl Bürger als auch Staat selbst (darf kein VA erlassen) ! Staat hat sich auf Ebene der Gleichordnung begeben
I. Anspruch entstanden
Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG NRW
a) Anwendbarkeit der §§ 54 ff. VwVfG NRW (auch auf den Prozessvergleich i.S.d. § 106 VwGO)
b) Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, § 54 S. 1 VwVfG NRW
aa) Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
bb) durch Vertrag
Vertragsschluss, § 62 VwVfG NRW i.V.m. §§ 145 ff. BGB
Wirksame Vertretung
Bürger, §§ 57, 59 I VwVfG NRW i.V.m. § 125 BGB
Verwaltung: §§ 63, 64 GO NRW
Nichtigkeitsgründe
a) Formelle Gründe
aa) Endgültige Verweigerung der Mitwirkung, § 58 VwVfG NRW
bb) Schriftform, § 57 VwVfG NRW i.V.m. § 59 I VwVfG NRW i.V.m. § 125 S. 1 BGB
b) Materielle Gründe
aa) § 59 II VwVfG NRW
bb) § 59 I VwVfG
i.V.m. allgemeine Nichtigkeitsgründe aus dem BGB
II. Anspruch erloschen
Erfüllung, Erfüllungssurrogate
Unmöglichkeit
Kündigung
III. Einreden
Einrede der Verjährung
Einrede des nichterfüllten Vertrages
Einrede der Stundung
Zusicherung, § 38 VwVfG NRW
I. (P) Rechtsnatur der Zusicherung
h.M. Bei der Zusicherung handelt es sich um einen VA i.S.d. § 35 I 1 VwVfG NRW
! Alle Voraussetzungen sind erfüllt
m.M.: Zusicherung ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung
! § 38 II VwVfG NRW lässt nur einzelne Vorschrift über VA gelten
II. Tatbestand der Zusicherung
Wirksamkeit
a) Zuständig für die Zusicherung, ist auch die Behörde, die für den Erlass des VA zuständig ist.
b) Schriftform, § 38 I VwVfG NRW
c) Verstoß gegen § 38 I VwVfG führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit (nur im Falle von § 38 II i.V.m. § 44 VwVfG)
Rechtmäßigkeit
a) Beteiligtenrechte, § 38 I 2 VwVfG NRW
bei Verstoß Heilung gem. § 38 II i.V.m. § 45 I Nr. 3 - 5 VwVfG NRW
falls unrechtmäßig muss der VA nach §§ 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben werden
Wegfall der Bindungswirkung
a) Aufhebung, §§ 48, 49 VwVfG NRW
b) Clausula rebus sic stantibus, § 38 III VwVfG NRW (Sach- und Rechtslage hat sich geändert und VA hätte unter den Voraussetzungen nicht erlassen werden dürfen)
III. Rechtsfolge
Anspruch auf Erlass/ Nichterlass eines VA
Last changed23 days ago