Buffl

Verwaltungsrecht AT

BW
by Ben W.

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs mit Wirkung für die Zukunft

I. Ermächtigungsgrundlage: § 49 II S. 1 VwVfG


II. Formelle Rechtmäßigkeit

  1. Zuständigkeit

    • Örtliche Zuständigkeit: § 49 V VwVfG

    • Sachliche Zuständigkeit: Die Erlassbehörde ist auch die Widerrufsbehörde

  2. Verfahren, Form (insbesondere Anhörung (§ 28 VwVfG), Begründung (§ 39 VwVfG)

III. Materielle Rechtmäßigkeit

  1. Tatbestandsvoraussetzungen

    a) Aufzuhebender VA ist rechtmäßig

    • (P) VA ist ursprünglich rechtswidrig, aber Widerrufsgründe des § 49 I VwVfG greifen ein

    b) Aufzuhebender VA ist begünstigend

    • Begünstigender VA, Legaldefinition: Ein VA ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. (§ 48 I 2 VwVfG)

    c) Widerrufsgrund gem. § 49 II S. 1 Nr. 1 - 5 VwVfG

    • Grundsatz: Kein Widerruf wegen des Vertrauensschutzes. Ausnahme: Einer der vorliegenden Widerrufsgründe greift ein.

    • Nr. 1: Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im VA vorbehalt (Widerrufsvorbehalt § 36 II Nr. 3 VwVfG)

    • Nr. 2: Auflage im VA nicht oder nicht fristgerecht erfüllt

    • Nr. 3: Tatsachenänderung

      • nachträgliche eingetretende Tatsache

      • berechtigt Behörde, den VA nicht zu erlassen

      • ohne Widerruf öffentliches Interesse gefährdet

    • Nr. 4: Rechtsänderung

      • Änderung der Rechtslage, welche die Behörde berechtigt, den VA nicht zu erlassen

      • Begünstigender hat keinen Gebrauch gemacht oder keine Leistung empfangen

      • Ohne Widerruf öffentliches Interesse gefährdet

    • Nr. 5: schwere Nachteile für das Gemeinwohl (ultima ratio)

  2. Rechtsfolge: Ermessen, insbesondere Verhältnismäßigkeit

    - “kann” -> Entschließungsermessen

    - Pflicht zur Ermessensübung

    - nach § 49 VI Entschädigungsanspruch, wenn der Bürger auf den Bestand des VA vertraut hat und soweit sein Vertrauen schützwürdig gewesen ist -> Umfang richtet sich nach § 49 VI S. 2


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Ben W.

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