Welche Punkte sind bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen gem. §§ 808 ff. ZPO zu prüfen?
I. Körperliche Sache, § 90 BGB
II. Gewahrsam
III. Keine Unpfändbarkeit, § 811 ZPO
Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "körperliche Sache" im Rahmen der §§ 808 ff. ZPO angesiedelt?
Das Problem der Zubehörstücke im Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO.
Prüft der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung nach den §§ 808 ff. ZPO auch die Eigentumslage? Warum (nicht)?
Nein; Arg.: Effektivität der Zwangsvollstreckung.
Was soll § 739 ZPO?
§ 739 ZPO regelt eine Alleingewahrsamsvermutung bei Eheleuten, um dem Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung bei einem verheirateten Vollstreckungsschuldner zu ermöglichen.
Bei wem kann - außer beim Vollstreckungsschuldner selbst - vollstreckt werden?
Bei dem herausgabebereiten Dritten, § 809 ZPO.
Darf der Vollstreckungsgläubiger das letzte Hemd des Vollstreckungsschuldners pfänden?
Nein, § 811 I Nr. 1 ZPO.
Welche Möglichkeit der Zwangsvollstreckung besteht bei an sich unpfändbaren Sachen?
Austauschpfändung, § 811a ZPO.
Was regelt § 865 ZPO?
Zubehörstücke im Haftungsverband unterfallen nicht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, sondern der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Was sind die Voraussetzungen des § 865 ZPO?
- Zubehör, § 97 BGB
- Haftungsverband der Hypothek, §§ 1120, 1121 BGB
Setzt § 865 ZPO das Vorliegen einer Hypothek voraus?
Nein.
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