Wie sollte man grundlegend einmal vorgehen bei einer Abschlussverüfugungsklausur ?
Aufteilung des Sachverhalts in prozessuale Taten (Tatkomplexe) + anschließend Aufteilung in Tateinheiten und Tatmehrheiten
Welche Personenkonstellationen liegen vor? Mittäterschaft etc
Gibt es Verfahrensvss. oder Verfahrenshindernisse ?
Prüfung der materielln Strafbarkeit nach dem StGB
Ist der jewielige Sachvderhlt komplett oder zumindest teilweise nachweisbar ? —> Beweisverwertungsverbote ?
Wichtig: Taten die aufgrnd konkurrenzen hinten runterfallen und unbeachtlich sind, weil es sich ja innerhalb einer prozessualen Tat handel im Vermerk darzustellen !
Es braucth keine Dartsellung in der Anklage, wenn klar ist, dass diess Delikt wegen Konkrrenz herunterfällt und nicht zu beachten ist !
Wie beginn tman ein WE ?
Mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten
Was muss man bei der Handakte mit verfügen ?
Anklage und Verfügungen gesonderte Abschrift beilegen
Inwiefern sind Delikte, welche in Konkurrenzen zurückstehen in der Anklage noch zu berücksichtigen ?
Wenn man sich sicher ist, dass sie aufgrund der Konkurrenz wegfallen und auch das verdrängende Delikt sicher strafbvar und nachweisbar ist dann NICHT in der Anklage !!
Diese sind aber eine Prozessuale Tat und deswegen im Vermerk aufzunehmen und nicht im Hilfsgutachten !
Warum ist es falsch zu schreiben wie die Aussage des Anbgeklagten zu vwerten ist ?
Man verwertet ja nicht die Aussage des Angeklagten. Sondern in der Regel die Person die diese Aussage gehört hat oder als Vernehmungsperson geabrtiete hat oder die Urkunde ! Hier genau sein !
Merke: in der Klausur zuerst die Abschlusverfügungn voranstellen. Denn hier sind die Verfügugnen auch für die Anklage vorhanden. (Man kann ja eines trotzdem vor oder nach dem anderen formulieren, aber Verfügungen zuerst, dann Anklakge, dann HG)
Was ist immer zu prüfen, wenn es um die Strafbarkeit geht ?
materiell rechtl. Strafbar?
Verfolgbar ? Verfahrenshindernis, oder Verfahrensvss (Strafantrag etc)
Nachweisbar ? Verwertungsverbot etc ?
Wann Anklage und wann Einstellung und wann Vermerk ?
Innerhalb einer Prozessuaeln Tat kann man NICHT gleichzeitig Anklagen und EInstellen, entweder oder, der Rest kommt in den Vermerk !
Wenn voraussichtlich verurteilt wird —> Anklage
Wenn voraussichtlihc nicht verurteilt wird —> EInstellung
Welche Relevanz hat das Hilfsgutachten in einer Abschlussverfüunggsklausur ?
Eine enorm hohe, Grund:
rechtliche Ausführungen sind meist nicht in der Anklage oder EInstellung selbst umfangreich darzulegen, sondern nur knapp und nur in Besonderheiten auszuführen —> der Rest allles in HiGU !
deswegen nur die wirklich strittigen Punkte in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (falls nicht erlassen)
Was gehört ins HiGU und was ins WE oder den Vermerk ?
IN WE kommen nur die besonders strittigen und relevanten Ausfühurngen zu rechtlihcen oder Beweiswürdigungspunkten —-> eds geht hier also gerade nicht um die normale Subsumtion unter den Tatbestand, sondern besonders präsente und strittige Probleme ! —> der Rest HiGU
falls WE erlassen ist muss sowieso alles ins HiGU
In den Vermerk kommen die wesentlichen Punkte warum etwas nicht angeklagte werden kann —> aber nur dieser konkrete Punkt, beispieslwesie dass ein Strafantrag fehlt etc
alle rechtlichen denkbaren Probleme können im higu angeprüft werden
Nur wann darf man Einstellen ?
Wenn in dem Tatkomplex KEINERLEI strafbare Delikte sind —> man muss als umfassend erörtern dass wirklich keine Strafbarkeit vorliegt, dies muss dann auch in der Einstellungsverfügun niedergelegt werden
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