Buffl

Tatbestand der Willenserklärung

RH
by Robin H.

Handelt es sich beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins weiterhin um eine Willenserklärung?

Umstritten

  • m.M.: Lehre vom aktuellen Erklärungsbewusstsein: Erklärungsbewusstsein muss vorliegen. Bei Fehlen -> keine WE

  • Arg.: Verstoß gegen Grundsatz der Privatautonomie -> Freiheit einen Vertrag (nicht) abzuschließen. Würde man das Vorliegen einer WE auch ohne ein Erklärungsbewusstsein bejahen, würde ein Vertrag ohne dessen Willen geschlossen werden.

  • Arg.: Erst-Recht-Schluss aus $118 -> Dort steht sinngemäß drin, dass eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung nichtig ist. Und zwar obwohl der Erklärende die Erklärung bewusst abgibt. Und wenn schon derjenige, der bewusst handelt, nicht an seine Erklärung gebunden ist, dann muss das erst recht für denjenigen gelten, der unbewusst handelt. Also für denjenigen, der ohne Erklärungsbewusstsein handelt

  • h.M.: Potentielles Erklärungsbewusstsein: Dieses Bewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende den äußeren Anschein einer Willenserklärung zurechenbar verursacht hat. Der Erklärende hätte also bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass der Empfänger sein Verhalten als rechtlich bindend verstehen wird.

  • Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs -> Ein objektiver Dritter muss davon ausgehen können, dass eine gewollte Erklärung vorliegt, wenn es objektiv so aussieht. Anderenfalls müsstest Du bei jeder konkludenten Erklärung nachfragen, ob der Erklärende wirklich das erklären will, wonach es aussieht.

  • Arg.: 119 I analog - Anfechtungsmöglichkeit. Dass ein Vertrag gegen den Willen des Erklärenden geschlossen wird, klingt zwar auf den ersten Blick ziemlich schlimm, ist es aber gar nicht. Denn der Erklärende kann seine Willenserklärung nach § 119 I BGB analog anfechten, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird.

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Robin H.

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