Fehlerhafter Besitz (i.S.d. § 858 II 1 BGB)
Nach dieser Vorschrift ist fehlerhafter Besitzer, wer dem früheren Besitzer den Besitz ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung entzieht..
Notwendige Verwendungen (i.S.d. § 994 BGB)
Notwendig sind nur solche Verwendungen, die der Sacherhaltung dienen.
Verwendungen ist die freiwillige Erbringung einer Leistung, die der Sache zur Wartung, Sanierung, Reparatur oder Verschönerung unmittelbar zugute kommt.
Besitzstörung i.S.d. § 862 BGB
Unter einer Besitzstörung i.S.d. § 862 BGB ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne dessen Entzug zu verstehen.
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB bedeutet die vollständige Besitzaufgabe auf Veranlassung des Veräußerers.
Abhandenkommen einer Sache
Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne - nicht notwendig gegen - seinen Willen verliert.
Verfügung
Verfügung ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, welches ein Recht überträgt, belastet, inhaltlich modifiziert oder aufhebt.
Fehleridentität
Eine Fehleridentität liegt vor, wenn sich der Fehler des Kausalgeschäftes auch auf das Verfügungsgeschäft auswirkt.
Geheißerwerb
Beim Geheißterwerb wird im Rahmen eines Übereignungsvorgangs bei der Übergabe eine Dritperson eingesetzt, die den unmittelbaren Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständis entgegennimmt.
Geheißperson
Geheißperson ist, wer im Rahmen eines Übereignungstatbestandes (§ 929 S. 1 BGB) bei der Übergabe eingesetzt wird und sich so verhält, wie es die Parteien wollen (sie “tut, wie geheißen”).
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht, ist eine so gesicherte Rechtsposition, dass der Veräußerer sich nicht mehr einseitig davon zu lösen vermag.
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