Fehlerhafter Besitz (i.S.d. § 858 II 1 BGB)
Nach dieser Vorschrift ist fehlerhafter Besitzer, wer dem früheren Besitzer den Besitz ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung entzieht..
Notwendige Verwendungen (i.S.d. § 994 BGB)
Notwendig sind nur solche Verwendungen, die der Sacherhaltung dienen.
Verwendungen ist die freiwillige Erbringung einer Leistung, die der Sache zur Wartung, Sanierung, Reparatur oder Verschönerung unmittelbar zugute kommt.
Besitzstörung i.S.d. § 862 BGB
Unter einer Besitzstörung i.S.d. § 862 BGB ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes ohne dessen Entzug zu verstehen.
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB bedeutet die vollständige Besitzaufgabe auf Veranlassung des Veräußerers.
Abhandenkommen einer Sache (§ 935 BGB)
Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne - nicht notwendig gegen - seinen Willen verliert.
Verfügung
Verfügung ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, welches ein Recht überträgt, belastet, inhaltlich modifiziert oder aufhebt.
Fehleridentität
Eine Fehleridentität liegt vor, wenn sich der Fehler des Kausalgeschäftes auch auf das Verfügungsgeschäft auswirkt.
Geheißerwerb
Beim Geheißterwerb wird im Rahmen eines Übereignungsvorgangs bei der Übergabe eine Dritperson eingesetzt, die den unmittelbaren Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständis entgegennimmt.
Geheißperson
Geheißperson ist, wer im Rahmen eines Übereignungstatbestandes (§ 929 S. 1 BGB) bei der Übergabe eingesetzt wird und sich so verhält, wie es die Parteien wollen (sie “tut, wie geheißen”).
Anwartschaftsrecht
Ein Anwartschaftsrecht, ist eine so gesicherte Rechtsposition, dass der Veräußerer sich nicht mehr einseitig davon zu lösen vermag.
Bestandteil
Unselbstständiger Teil einer Sache. Rechte iSd § 96 BGB. Maßstab: Verkehrsanschauung. Kriterien: räumlicher Zusammenhang, Verbindungszweck. Ausnahme: Scheinbestandteil, § 95 BGB.
Dereliktion (§ 959 BGB)
Aufgabe des Besitzes im Willen der Eigentumsaufgabe. Beim Grundstück bedarf es der Erklärung und Eintragung im Grundbuch, § 928 BGB.
Erzeugnisse (§ 953 BGB)
Erzeugnisse sind alle nach der Verkehrsanschauung als Produkte der Muttersache anzusehende Sachen.
Früchte
Unmittelbare Sachfrüchte, § 99 I BGB: Erzeugnisse und sonstige Ausbeute, zB Getreide auf dem Feld.
Unmittelbare Rechtsfrüchte, § 99 II BGB: Erträge eines Rechtes, zB Dividende aus einer Aktie.
Mittelbare Früchte, § 99 III BGB: Erträge eines Rechtes und Sachfrüchte, die aufgrund eines Rechtsverhältnisses gezogen werden, zB Mietzins des Vermieters; Lizenz bei Patentüberlassung.
Hauptsache (§ 947 II BGB)
Die Sache, die bei Fehlen der anderen verbundenen Sachen ohne Wesensbeeinträchtigung fortbesteht.
Imponderabilien
Unwägbare Stoffe, § 906 BGB. Wägebare Stoffe - Ponderabilien.
Konsolidation
Erlöschen eines Rechtes bei Zusammenfall von Gläubiger und Schuldnerstellung. Gilt nicht im Sachenrecht, § 889 BGB (Ausnahme: § 1256 I 1 BGB). Stattdessen Rechtsänderung, vgl. § 1177 BGB.
Neue Sache (§ 950 BGB)
Wirtschaftlicher Wertzuwachs. Verkehrsanschauung.
Nutzungen (§ 100 BGB)
Früchte und Gebrauchsvorteile ohne Sachaufzehr.
Sache (§ 90 BGB)
Jeder körperliche Gegenstand.
(P): menschliche Körperteile
Wesentlicher Bestandteil
Liegt vor, wenn abgetrennter Bestandteil allein unbrauchbar wäre.
Sonderregel für Grundstücke: § 94 I, II BGB.
Wesentliche Bestandteile, können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, §§ 93, 946 BGB.
Zubehör (§ 97 BGB)
Bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil einer anderen Sache, ihr aber zu dienen bestimmt sind. Maßstab ist die Verkehrsanschauung. Bsp. § 98 BGB. Wichtig bei § 1120 BGB!
tatsächliche Sachherrschaft
Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache setzt voraus, dass zwischen dem Erwerber und der Sache eine räumliche Beziehung hergestellt wird. Entscheidend hierfür ist die Verkehrsanschauung. Die für die Gewaltausübung erforderliche Beziehung zur Sache besteht nicht nur, wenn sie persönlich ausgehändigt wird, sondern auch wenn sie in den Herrschaftsbereich gelangt, den Dritte für gewöhnlich beachten, wie Haus, Wohnung, Geschäftsträume, Grundstück usw.
Herrenlos
Herrenlos ist eine Sache, die keinen Eigentümer aufweist.
Verloren (Sache)
Verloren ist eine Sache, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos ist.
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