Verrichtungsgehilfe (i.S.d. § 831 BGB)
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig und von dessen Weisungen abhängig ist.
Schutzgesetz (i.S.d. § 823 II BGB)
Ein Schutzgesetz ist jede Norm, die neben der Allgemeinheit gerade den Schutz des Einzelnen bezweckt.
Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non-Formel) i.R.d. Zurechnung der Rechtsgutsverletzung z.B. bei §§ 7, 18 StVG
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Lehre von Schutzzweck der Norm i.R.d. Zurechnung der Rechtsgutsverletzung bei § 823 BGB
Der Schaden muss im Schutzzweck der Norm liegen, deren Schutz also die verletzte Norm konkret bezweckt.
Adäquanztheorie i.R.d. Zurechnung der Rechtsguterverletzung bei § 823 BGB
Nach der Adäquanztheorie ist ein Schaden nur dann zuzurechnen, wenn die gesetzte Bedingung im Allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders einzigartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
Gewerbe (§ 823 BGB - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Jede planmäßige, auf gewisse Dauer angelegte, erlaubte (str.), selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene Tätigkeit (im Handelsrecht: die kein freier Beruf ist; hier nach hM auch Freiberufler)
eingerichtet und ausgeübt (iSd § 823 I BGB - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Auf Dauer angelegte Organisation vorhanden, die wirtschaftliche (nicht zwingend gewerbliche) Tätigkeit muss bereits entfaltet sein.
Körperverletzung
Körperverletzung ist ein Eingriff in die äußere körperliche Integrität.
Gesundheitsverletzung
Gesundheitsverletzung bedeutet die Beeinträchtigung der inneren Funktionen durch jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes.
weiterfressender Mangel
Ein sog. weiterfressender Mangel liegt vor, wenn ein begrenzter Fehler eines von der Funktion isolierbaren Teils nach der Übereignung zur Zerstörung oder wesentlichen Beschädigung der (Rest-)Sache führt.
Produzentenhaftung
Nach der von der Rspr. entwickelten sog. Produzentenhaftung ergibt sich eine Rechtspflicht, wonach den Hersteller in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten eine herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht (VSP) trifft. Bringt ein Hersteller sein Produkt in den Verkehr, tritt ihn grds. die Pflicht, im Rahmen der technischen Möglichkeiten und des wirtschaftlich Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden Dritter auszuschließen.
Verkehrssicherungspflicht (VSP)
Danach ist derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grds. verplichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Tatsache
Jeder Umstand aus der Gegenwart oder Vergangenheit, der dem Beweis zugänglich ist.
Mittäterschaft (iSv § 830 I 1 BGB)
Mittäterschaft erfordert ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrer zur Herbeiführung eines Erfolges.
Anstifter (iSv § 830 II BGB)
Anstifter ist, wer vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hervorruft.
Gehilfe (iSv § 830 II BGB)
Gehilfe ist, wer ohne eigenen Täterwillen dem täter in irgendeiner Form bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet.
Fahrzeughalter
Halter ist derjenige, der das Kfz (iSv § 1 II StVG) bzw. den Anhänger (§ 19a StVG) für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Handeln auf eigene Gefahr
Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen.
spezifische Tiergefahr iSd § 833 BGB
Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Sie realisiert sich zB durch das Scheuen und Ausschlagen sowie Ausbrechen von Pferden, das Anspringen, Beißen und Balgen von Hunden.
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