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Anfangsverdacht § 152 (2) StPO
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen.
Hinreichender Tatverdacht §§ 170 (1), 203 StPO
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn (bei der vorläufigen Tatbewertung) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte wegen einer Straftat verurteilt wird. Wenn also die Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei mindestens 50% liegt.
Dringender Tatverdacht § 112 (1) StPO
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn (aufgrund von Tatsachen) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Verdächtiger
Als Verdächtiger gilt jede Person, von der aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. (Vgl. Anfangsverdacht)
Unverdächtiger
Ein Unverdächtiger ist eine Person, die zwar selbst nicht im Verdacht steht, Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein, derer man aber zur Aufklärung des in Rede stehenden Delikts bedarf, die also für das weitere Verfahren zur Verfügung stehen muss. Dies trifft namentlich auf den Zeugen einer Straftat zu.
Beweismittel
Beweismittel sind alle beweglichen und und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung den Beweis bringen
Ergreifungsdurchsuchung
Die Ergreifungsdurchsuchung dient grundsätzlich dem Ziel, eine nach anderen Vorschriften zulässige Ergreifung des Tatverdächtigen zu ermöglichen
Erfolgsvermutung
Eine Erfolgsvermutung liegt vor, wenn tatsächlcihe Anhaltspunkte dafürsprechen, dass das Ziel der Durchsuchung, hier die Ergreifung oder das Auffinden von Beweismitteln, erreicht werden kann.
Auf frischer Tat betroffen / Auf frischer Tat verfolgt
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen Nähe gestellt wird
Auf frischer Tat verfolgt ist, wer noch am Tatort angetroffen und nach Ergreifung der Flucht sofort verfolgt wird
Person ist der Flucht verdächtigt
Fluchtverdacht liegt vor, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Täter werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen
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