An was ist aus Verteidigersicht zu denken, wenn die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlunsgverfahrens aufgrund ihrer Eilkompetenz anordnet, aber Zweifel daran bestehen, dass diese Anordung rechtmäßig gewesen ist?
Nach was ist zu differenzieren? Welche Konsequenz hat das?
Wann ist diese Art der Beschwerde noch statthaft?
Nach was richten sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen Antrages?
Daran, dass über seinen Wortlaut hinaus, die VOrschrift des § 98 II 2 StPO immer dann eine richterliche Überprüfung der Maßnahme zulässt, wenn sich eine Ermittlungsbehörde auf ihre Eilkompetenz verlässt.
Es ist danach zu differenzieren, ob die Maßnahme noch andauert, oder bereits vollzogen wurde (wie bei der FFK).
Bei bereits vollzogenen Maßnahmen ist die Überprüfung nur dann rechtens, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff vorgelegen hat?
Dann, wenn sich der Beschuldigte nicht gegen die Maßnahme als solche, aber deren Durchführung wenden will (Äquivalent der Erinnerung im zivilr. ZV-Verfahren).
Nach denen der Beschwerde gem. § 304 ff. StPO analog.
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde nach § 304 StPO?
Statthaftigkeit => Dann, wenn es sich um eine Maßnahme eines Richters handelt, die nicht durch Berufung oder Revision angegriffen werden kann.
Beschwer => Beschwert ist, wer durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen verletzt oder unmittelbar beeinträchtigt ist.
Form + Frist => § 306 StPO ==> Kennt keine gesetzliche Frist
Zuständiges Gericht => § 306 StPO => Gericht, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat.
Welche Rechtsmittel sind denkbar, wenn sich der Mandant gegen seine Uhaft wenden will?
Haftprüfung => § 117 StPO
Haftbeschwerde => § 304 StPO => Normale Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Maßnahme des Ermittlungsrichters => Auch, wenn es um einen noch nicht sollstreckten Haftbefehl geht.
Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchsetzung => § 98 II 2, 304 StPO analog => Weil es eben keine richterliche Entscheidung ist.
Gegen den Vollzug der U-Haft => § 119 StPO => Spezielles Rechtsmittel für rechtswidirigen Vollzug
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