Auf welche §§ kommt es entscheidend an, wenn in einer Revisionsklausur die Entscheidung des Gerichts nach zulässiger Einlegung der Revision gefordert wird?
§ 349 => Entscheidung durch Beschluss
==> BEricht kann entweder die Reviiosn durch BEschluss zurückweisen, oder aber, nach IV, der Revision zu Gunsten des Angeklagten durch Beschluss stattgeben und das Urteil aufheben.
§ 354 StPO => Entschiedung durch Urteil
==> Wenn der Sachverhalt unstreitig korrekt ermittelt worden ist, dann entscheidet das Reviosngericht selbst durch Urteil, Abs. 1.
==> Wenn auch die Feststellungen nicht korrekt erhoben wurde, dann wird die Sache an einen anderen Spruchkörper des gleichen Gerichts oder ein anderes Gericht im gleichen Land zurückverwisen, Abs. 2.
Mit welchem Obersatz ist das Gutachten einzuleiten?
“Die (bereits eingelegte oder noch einzulegende) Revision wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und soweit sie begründt ist.”
In welche Punkte ist die Prüfung der Zulässigkeit der Revison zu gliedern?
I. Statthaftigkeit, § 333 StPO.
II. Rechtsmittelberechtigung, § 296 ff. StPO.
III. Beschwer
IV. Kein Rechtsmittelverzicht, § 302 StPO
V. Frist und Form der Einlegung der Revision
VI. Frist und Form der Begründung der Revision
Wann kann auch mal gegen einen Beschluss die Reviosn statthaft sein?
Wenn ein Verfahren entgegen § 260 III. StPO durch einen Beschluss statt durch Urteil eingestellt worden ist.
Wie lange kann ein Angeklagter noch das Rechtmittel (im Zweifel von BErufung auf Revsion) wechseln?
So lange, bis die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist, § 345 StPO.
Welches Problem stellt sich, wenn die Berufung gegen ein Urteil nach § 313 I StPO annahmebedürftig ist und der Rechtmittelführer hiergegen jedoch eine Sprungrevision einlegt?
Ob die Revision so zulässig ist oder nicht.
Anerkannt ist, dass eine Sprungrevision dann nicht mehr zulässig ist, wenn die annahmebedürftige Berufung nicht angenommen worden ist (sonst würde man die Entscheidung nicht noch mal über die Sache entscheiden zu wollen konterkarieren)
Umstritten ist allerdimgs, ob eine Revsion unzulässig ist, wenn nicht vorher eine Annahmeberufung eingelegt wurde (um eben diese Umgehung zu verhindern).
=> Aus klsusurtaktischen Gründen sollte diese Meinung abgelehnt werden. Arg: Man wollt mit der Annahmeberufung nur das RM der Berufung eingrenzen, nicht die Revision.
=> Da, nach Einlegung der Annahmeberufung in aller Regel die Revisionsfrist angelafen sein wird, wäre diese auch mit einem Antrag auf Widereinsetzung zu versehen (kann man vielleicht aus Sicht des Verteidigers im Kopf behalten).
Können Privat- und Nebenkläger auch Revision einlegen?
Ja.
==> §§ 401 bzw. 390 StPO
Wann ist der Rechtsmittelfüher beschwert?
Dann, wenn die Entscheidung die angegriffen werden soll für ihn eine nachteilige Entscheidung darstellt.
=> Jede für den Rechtmittelführer nachteilige Entscheidung”
Die StA ist dann beschwert, wenn das Urteil nicht den Geboten der Rechtspflege entsprochen hat. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob das Gericht vom Antrag der StA in der HV abgewichen ist.
Wie bestimmt sich die Frist zu Einlegung der Revision?
Nach welcher Norm bestimmt sich die Frist?
Nach § 341 StPO.
Die muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils, § 268 II StPO, eingelegt werden.
§ 43 StPO.
In welchen Fällen kann die rechtzeitige Einlegung der Revision durchaus problematisch sein?
Dann, wenn
Die Revision beim unzuständigen Gericht eingelegt wurde => Erklärung muss rechtzeitig beim richtigen Gericht eingehen. Details: § 42 Rn. 16 Meyer-Goßner/Schmitt
Die Revsion noch in der HV eingelegt und protokolliert wurde
=> (P): Nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 I StPO. Zuständig wäre hier nach § 24 I Nr. 1 lit. b RPflG der Rechtspfleger. Für das HV-Ürotokoll ist jedoch der Richter oder der Urkundsbeamte zuständig, § 271 I StPO.
=> (L): § 8 RPflG. Die Geschäfte eines Rechtspflegers können auch von einem Richter wahrgenommen werden.
Wo ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in der StPO geregelt?
Was ist bei einer entsprechenden Prüfung zu prüfen?
Wann kann das Gericht auch die Wiedereinsetzung von Amtswegen vornehmen?
§ 44 StPO
Die Zulässigkeit und die Begründetheit.
Zulässig ist die Wiedereinsetzung,
a) der Antrag Form und Fristgerecht gestellt wurde => Eine Woche nach Beseitigung des Hindernisses
b) die verfristete Handlung nachgeholt wurde
c) die Tatsachen zur Begründung des Glaubhaft gemachtz werden können.
Begründet ist der Antrag, wenn der Antragsberechtigte die Einlegung des Rechtsmittels unverschuldet versäumt hat
=> Verschulden des Verteidigers wird dem Angeklagten nicht zugerechnet.
Dann, wenn anhand des Poststempels zu erkennen ist, dass das Schreiben rechtzeitig zu Post gebracht wurde, die Verfristung als nicht dem Angeklagten angelastet werden kann => Die Post war es Schuld.
Wie lange läuft die Frist zur Begründung der Revision?
Einen Monat nach Zustellung des Urteils, § 345 I 2 StPO.
Wo ist die Zustellung innerhalb der StPO geregelt?
Wo ist die Zustellung innerhalb des strafverfahrens eigentlich geregelt?
An was ist bei der Zustellung eines Urteils zu denken?
§§ 36 ff. StPO
In der ZPO, weil die Vorschriften auf die ZPO verweisen.
Dass eine Zustellung des Urteils unwirksam ist, wenn das Protokoll über die HV noch nicht fertiggestellt ist, § 273 IV StPO
Welcher Aufbau beitet sich für die Prüfung der Begründetheit der Revision an?
A. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorausseztungen (Prozessvoraussetzungen)
B. Verfahrensrügen (einfaches Verfahren)
C. Sachrüge (materielles Recht)
=> Im Anschluss der Feststellung, dass eine dieser Rechtsverletzungen gegeben ist kann dann festgestellt werden, ob das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Hier ist dann zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen zu unterscheiden.
Worin werden in der weiterführenden Literatur Verstoße gegen Prozessvoraussetzungen unterteilt?
Welche Rechtsfolge ist ihnen gemein?
In “Befassungsverbote” => Das Gericht hatte sich nicht mit der Sache befassen dürfen und
in “Bestrafungsverbote” => Das Gericht hätte die Strafe gar nicht aussprechen dürfen.
Gemeinsame Rechtsfolge ist immer die Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteilnach § 260 III StPO.
Welche von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gibt es?
Was ist hier in der Konsequenz anders als bei anderen Revisionsgründen?
Strafmündigkeit des Angeklagten, § 14 StGB
Sachliche Unzuständigkeit des Gerichts, § 6 StPO
=> Zu trennen von der örtlichen und der funkltionalen Zuständigkeit, § 6a, 16 StPO
Fehlende bzw. unwirksame Anklage
Fehlender bzw. unwirksamer und nicht nachgeholter Eröffnungsbeschluss
Strafklageverbrauch
Anderweitige Rechtshängigkeit
Verfolgungsverjährung
Fehlender Strafantrag/Fehlendes öffentliches Interesse
Dauerhafte Verhandunungsunfähigkeit des Angeklagten
Überlange Verfahrensdauer
==> Hier kann in der Bearbeitung klar gemacht werden, dass sich die Revision niciht auf die Gesetzesverletzung stützt, sondern das Verfahren von vornhinein nach § 260 III StPO hätte eingestellt werden müssen.
Welche Norm regelt die ausschließliche Beweiskraft des Protokolls über die HV?
§ 274 StPO.
Was ist Voraussetzung dafür, dass eine Gesetzesverletzung aus dem Vorverfahren Gegenstand einer Revisionsprüfung werden kann?
Grundsätzlich, dass das Urteil hierauf beruht. Das ist immer nur dann der Fall, wenn das Gericht einen Fehler macht. Andere Verfahrensbeteiligte können insoweit einen Fehler nicht begründen.
Hinwinwirken könenn Fehler aus dem Vorverfahrne daher insbesondere dann, wenn das Gericht sich einen Fehler zu eigen macht. Das ist sinsbesondere dann gegeben, wenn ein BEweis unzulässigerweise erhoben worden ist, und das GEircht diesen dennoch zur Grundlage der Beweisfondung herangezogen hat.
=> Dann liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Normen der Beweisgewinnung vor, sondern auch ein Verstoß gegen § 261 StPO, die freie richterliche Beweiswürdigung, weil ein solcher Beweis neimals hätte gewürdigt werden dürfen.
Welche Verafahrensverletzungen ergeben sind insbesondere aus dem Protokoll der HV?
Verletzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit
Die Überschreitung der Unterbrachungsfristen, § 229 StPO
Verstöße gegen Anwesenheitserfordernisse
Nicht ordnungsgemäßer Gang der HV nach § 243 StPO
Beschränkung der Schlussvorträge, letzes Wort, § 258 StPO
Inwieweit können sich Verfahrensrügen aus der Aufnahme und Verwertung von Beweisen ergeben?
Durch Verstöße gegen §§ 244, 245 StPO,
=> Grundsätzlich hat das Gericht die Wahrheit im Rahmen der Beweisaufnahme von Amts wegen zu ermitteln.
=> Dabei sind insbesondere die nach § 245 StPO sistierten Bewiese zu berücksichtigen.
durch die unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 III-VI, 245 II StPO
und durch die Verwertung von Beweisen, obwohl dies unzulässig war.
Woraus kann sich insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen in der HV ein Verfahrensverstoß ergeben?
Wenn die Belehrung des Zeugen nicht im Protokoll vermerkt ist => negative Beweisklaft, § 274 StPO.
Entscheidend ist jedoch, dass sich aus der Verletzung des Verfahrens auch ein Einfluss auf das Urteil zum Nachteil des Rechtsmittelführers ergibt => “Rechtskreistheorie”
Wie kann sich ein Verfahresnverstoß aus der Verwertung von Urkundsbeweisen ergeben?
Durch einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinpip, § 250 StPO.
=> Verstoß durch die fälschliche Annahme einer Ausnahme nach §§ 251, 253, 256 StPO
=>Reichweite des § 252 StPO verkannt.
Welche Verfahrensfehler können sich im Rahmen der Beratung des Spruchkörpers ergeben?
Sie findet nicht statt
Teilnahme einer nicht in § 193 GVG genannten Person
Wie kann sich aus der Verkündung des Urteils ein Verfahrensfeher ergeben?
Verkündung nach der Frist nach § 268 III 2 StPO => Mehr als zwei Wochen nach Schluss der Verhandlung.
Nach Ablauf der Frist des § 275 I 2 StPO erst zu den Akten gebracht.
Was bezeichnet die Inbegriffsrüge?
Sie rügt, dass das Gericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen hat, § 244 II StPO.
=> Immer dann einschlägig, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht Erwägungen hat einfließen lassen, über die kein Beweis erhoben wurde. Sich also die Entscheidung des Gerichts grade nicht nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung speißt.
Was sind die Voraussetzungen einer “Rügeverkümmernden Protokollberichtigung”?
Sichere Erinnerung beider Protokollpersonen (Urkundsbeamter und Vorsitzender)
Gewährung rechtlichen Gehörs an den Revisionsführer
Begründung des Beschlusses
An was ist bei der Frage des Beruhens des Urteils bei absoluten Revisionsgründen zu denken?
Dass ein Absoluter Revissionsgrund dann nicht zum Erfolg der Revision führt, wenn denklogisch aus geschlossen ist, dass der Fehler Niederschalg im Urteil gefunden haben kann.
Nach welchem Maßstab beurteilt sich, ob das Urteil auf einem relativen Revisionsgrund beruhte?
Danach, ob die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte.
=>Hürde nicht allzu hoch
In welchen Fällen kann der Revisionsführer das Recht zur Rüge eines Verfahrensfehlers verlieren?
Zeitablauf
=> § 6a S. 3 StPO => Einwand besonderer Strafkammer
=> § 16 S. 2,3 StPO => Einwand örtlicher Unzuständigkeit
=> § 25 II 2 StPO => Ablehungsgesuch
=> § 217 II StPO => Keine Aussetzung trotz nicht eingehaltener Ladefrist
=> § 218 S. 2 => Ladung des Verteidigers
=> § 222b I 1 StPO => Verspäteter Besetzungseinwand
=> § 246 II => Einwand gegen verspäteten Zeugen
Verwirkung
=> Kommt eig nur durch ein Unterlassen der Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden nach § 238 II StPO in Frage.
Was ist innerhalb der Sachrüge zu prüfen?
Welche Unterarten der Sachrüge werden unterschieden?
In der Sachrüge ist zu rügen, ob das Gericht das materielle Recht richtig angewendet hat. Dabei ist der vom Gericht im Urteil festgestellte Sachverhalt der Prüfung der angewendeten Normen zu Grunde zu legen.
Subsumtionsrüge => Angewendeten Straftatbestände passen zum festgestellten Sachverhalt
Darstellungsrüge => Treffen die festgesstellten Tatsachen überhaupt eine Aussage über die Strafbarkeit des Verhaltens.
Wie sollte die Sachrüge innerhalb der Revisionsprüfung aufgebaut werden?
Es sollte unterschieden werden zwischen
Tatsachenfeststellung und Subsumtion
=> Tragen die Feststellungen im Urteil die verwendeten Normen, aufgrund derer der Angeklagte verurteilt worden ist?
Beweiswürdigung
=> Aufgabe des Tatrichters und daher nur beschränkt überprüfbar.
=> Ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar, insbeosndere frei von Widersprüchen Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze?
Strafzumessung
=> Sind Fehler hinsichtlich der Bemessung des Strafmaßes des Tatrichters erkennbar?
Wie ist die Prüfung der Korrekten Subsumtion unter den vom Gericht festgestellten Sachverhalt einzuleiten?
Was ist im Anschluss an diese Prüfung noch zu prüfen? Wie ist diese Prüfung einzuleiten?
“Zu prüfen ist zunächst, ob die tatsächlichen Feststellungen im Urteil die Verurteilung des Angeklagten wegen § […] rechtfertigen”
Noch zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte aufgrund des festgestellten Sachverhalts anderer Straftaten schuldig gemacht haben könnte. “Die tatsächlichen Feststellungen könnten aber eine veruerteilung wegen […] tragen.”
Welches sind gängige “Fehler” bei der Bestimmung des Strafmaßes, die im Rahmen der Revision gerügt werden könnten?
Verkennung Strafrahmen und Strafrahmenverschiebung
Doppelverwertungsverbot, § 46 III StGB
=> Keine Verwertung von Merkmalen, die auch schon Gegenstand des Tatbestandes sind.
Mißachtung der naheliegenden für den Täter günstigen Umstände
Wenn Berufungsurteil => Keine Reformatio in peius
Wann kann die Einlegung einer Revision auch zweckmäßig sein, obwohl sie keine Aussicht auf Erfolg hat?
Immer dann, wenn es für den Mandanten günstig ist, wenn die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben wird
=> Suspensiveffekt der Revision.
Dann freilich egal, wenn der Mandant in UHaft sitzt (oder in Uhaft genommen werden wird).
An Welchen Grund für eine Revision ist bei kleineren Strafen zu denken?
An § 32 II NR. 5 BZRG => Wenn man unter den da festgeschriebenen Schwellenwerten bleibt, kommt die Vorstrafe nciht in das Register.
Wann ist eine Sprungrevision in jedem Fall besser als eine Berufung?
Immer dann, wenn sich ergibt, dass die im Urteil festgestellten Tatsachen ein Verurteilung nur wegen einer geringeren Tat rechtfertigen.
=> Andernfalls könnte durch die neue Tatsacheninstanz eine Verurteilung wegen eines schwereren Delikts erfolgen.
Wo ist die Revision einzulegen?
Welche Ausnahme gibt es?
Wie lauetet der Antrag?
Beim iudex a quo => Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, § 341 I StPO.
§ 299 StPO => Hiernach kann die Revision auch bei dem Amtrgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die JVA liegt, in der der Angeklagte in UHAft sitzt.
“Gegen das Urteil des AG Bochum vom 5. Oktober 2021, Az: […] lege ich, namen und in Vertretung des Angeklagten, Revision ein.
Wie ist der Revisionsantrag zu begründen, wenn
Verfahrensfehler
Sachlichrechtliche Fehler
gerügt werden sollen?
Bei Verfahrnesfehlern ist an die Voraussertzungen des § 344 II 2 StPO zu denken => “Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen”
Bei Sachlichrechtlichen Fehlern reicht die Angabe, dass die verletzung materiellen Rechts gerügt werden
=> “Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts”
An was ist noch zu denken, wenn das Urteil nicht in Gänze angegriffen werden soll?
An eine BEschränkung der Revision.
Entweder auf
Rechtsfolgensusspruch
Bestimmte Tat
=> Dann Trennbarkeitsformel
Wie hat der Antrag der Revision zu lauten, wenn
Ein Verfahrenhindernis festgestellt worden ist
Sich die Revision gegen ein Berufungsurteil richtet
Wenn auch die Feststellungen mit aufzuheben sind nach § 353 I, II StPO?
die Feststellungen nur einen Freispruch zulassen
nur der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werden soll?
=> “Es wird beantragt, das Urteil […] aufzuheben und das Verfahren einzustellen”
=> “Es wird beantragt das Urteil des AG […] und das Urteil des LG […] aufzuheben und das Verfahren einzustelllen” (oder anderweitig zu verfahren, je nach dem, welche Rüge durchgreift).
=> Es wird beantragt, das Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Fulda vom […] Az. […] mit den zugrundeliegenden Feststellunegn aufzuheben und die Sache an einen andere Strafkammer des Landgerichts Fulda zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.”
=> “Es wird beantragt, das Urteil […] vom […] Az: […]aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. (NB: Auf keinen FAll dürfen die Feststellungen mit aufgehoben werden => Sind ja grade Grundlage des Freispruchs)
=> “Es wird beantragt, das Urteil […] vom […] Az: […] im Rechtsfolgenausspriuch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Gerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Wo ist der Begriff des Gesetzes geregelt, wegen dessen Vereltzung man eine Revision anstrengen kann?
§ 7 EGStPO
Was sollte mit Blick auf die Verfahrensvoraussetzungen immer geprüft werden?
Wirksame Anklege
=> insbesondere, ob die Anklage die Tat ausreichend umschreibt
Wirksamer Eröffnungsbeschluss
Was ist bei einer Revision gegen ein Berufungsurteil noch zusätzlich zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen?
Ob die Berufung gegen das erstinzliche Urteil wirksam war
=> Also zumindest zulässig
Gegen welche Norm verstößt das Gericht, wenn es einen Beweis verwertet, für den ein Beweisverwertungsverbot bestand?
§ 261 StPO
=> Aufklärungsrüge oder Inbegriffsrüge
=> Weil das Gericht seine Überzeugung durch etwas gewonnen hat, was nicht Inbegriff des Verfahrens hätte sein dürfen
An was sollte gedacht werden, wenn ein Berufungsurteil angegriffen wird mit der Revision?
Dass zu beantragen ist, dass beide Urteile aufgeboben werden.
Welche Punkte sind in einem Urteil in den Urteilsgründen abzuarbeiten?
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
II. Feststellungen zu Sache
III. Beweiswürdigung
IV. Rechtliche Rürdigung
V. Begründung der Rechtsfolgen
VI. Begründung der Kostenentscheidung
Wann nur spielt die Frage eine Rolle, ob eine Geld oder eine Freiheitstrafe zu verhängen ist?
Wann ist in jedem Fall auf Geldstrafe zu erkennen?
Dann, wenn eine potenzielle Freiheitststrafe zwischen einem Monat und einem Jahr läge.
Dann, wenn die Freiheitsstrafe unter 6 Monaten betragen würde, § 47 StGB.
Wie wird die Höhe einer Geldstrafe festgelegt?
Die Anzahl der Tagesätze, § 40 I StGB
Die Höhe des Tagessatz, § 40 II stGB
Zahlungserleichterungen, § 42 StGB
In welchen Schritten ist die Strafe zu ermitteln?
Der Regelstrafrahmen für den Gesetzesverstoß ist festzustellen
Prüfung einer Strafrahmenverschiebung
a) Minderschwerer Fall
b) Besondere gesetzliche Milderungsgründe
=> Dort, wo auf § 49 StGB verwiesen wird.
=> Nach § 50 StGB darl allerdings kein gesetzlicher Minderungsgrund verwendet werden, der schon auch für die Annahme eines minderschweren Falls angenommen wurde.
Konkrete Strafhöhe
=> Wo ist der Angeklagte in den Strafrahmen einzusortieren.
=> § 46 StGB
=> Genauen Gründe, die für und wider den Angeklahgten sprechen, § 267 StPO
Sanktionsart
=> Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bewährung
Wie ist das Rubrum eines Gerichtsurteils aufgebaut?
Az.
Gericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen
Angeklagten
hat der Spruchkörper aufgrund der Hauptverhandlung vom xx.xx.xxxx, an der teilgenommen haben
[abzuschreiben aus dem Protokoll]
am [Datum der Urteilsverkündung] für Recht erkannt:
Tenor
“Der Angeklagte wird wegen […] zu […] verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften
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