Was beschreibt der Fall der alternativen Kausalität?
Nach welcher Formel löst man dieses Problem?
Dass zwei Ursachengesetzt werden, die jede für aich genommen den Erfolg herbeiführen, ohne dass man auseinanderhalten kann, welche der Ursachen den Erfolg genau herbeigeführt hat.
=> “Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfile, sind alle ursächlich”.
An was ist zu denken, wenn ein Dritter, nach der Verletzung des Opfers durch den Täter, die ggf. für sich genommen zum Tode des Opfers geführt hätte, das Opfer schlussendlich tötet?
Gnadenschussfall
=> Hier nimmt die Rsp. zwei mal Mord/Todschlag in Nebentäterschaft an.
=> Keine Durchberechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Dazwischentreten eines Dritten => Zumindest dann nicht, wenn das Dawzsicehntreten des Dritten in irgeneiner Art und Weise in die Handlungen des Täters eingepreist gewesen ist.
Wie lautet die Definition für Vorsatz?
Wie lautet die für Eventualvorsatz?
Vorsatz: Wille zur Tatbestandsverwirklichung un Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände
Evenzualvorsatz: Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintritts und dessen Billigung oder Abfinden mit dem Erfolg um eines weiteren Handlunsgzieles Willen.
Was ist die hM zur Behandlung der aberation ictus?
Die Konkretisierungstheorie
=> Wenn sich der Vorsatz auf eine Person/Sache konkretisiert hat, dann kann nur die Verletzung dieser einen PErson vom Vorsatz getragen werden. Der Erfolgseintratt an anderer Stelle wird eben nicht mehr von dem Vorsatz getragen.
=> Anders als beim error in persona, bei dem der Erfolg dort eintritt, wo er eintreten sollte => Täter verletzt, was er verletzen wollte.
Nach welcher Theorie werden Abweichungen vom erwarteten Kausalverlauf im Rahmen der objektivenb Zurechnung behandelt?
An was ist diesbezüglich im subjektiven Tatbestand zu denken?
Nach der Wesentlichkeitstheorie
=> Abweichung ist unwesentlich, wenn sie sich in den Grenzen des nach der allg. Lebenserfahrung erwartbaren bewegt.
Daran, dass der Täter auch Vorsatz hins. des Kausalverlaufs haben muss.
Was sind die Voraussetzungen der Notwehr?
Notwehrlage
Notwehrhandluung
Verteidigungswille
Wann liegt eine Notwehrlage vor?
Bei einem
gegenwärtigen
=> unmittelbar bevorstehend, stattfindet oder andauert
rechtswigrigen
=> nicht selber gerechtfertigt
Angriff
=> Von menschlichem Verhalten ausgehende Gefahr für rechtlich geschützte Interessen.
Welche Voraussetzungen hat eine Notwehrhandlung zu erfüllen?
geeignet
=> Zweckerfüllung
erforderlich
=> Kein gleich effektives milderes mittel
geboten
=> Wertung
Wie wird nach der hM der Umstand behandelt, dass dem Täter der Verteidigungswille fehlte, er als dachte, dass er eine Tat vorsätzlich begeht, objektiv jedoch gerechtfertigt gewesen ist?
HM nimmt in diesem Fall eine Versuchsstrafbarkeit an.
=> Ratio: Er (objektive) Erfolg (im Sinne der Verwirklichung von Unrecht) ist ausgeblieben.
Was ist maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine freiwillige selbstgefährung handelt?
Wann kann, trotz eines entsprechenden Willensentschlusses, dennoch keine Selbstgefährdung angenommen werden?
Ob der Selbstgefährder Tatentherrschaftwillen hat.
Den hat er nicht, wenn ein Willensmangel vorliegt.
=> HM, jeder Willensmangel fürht zu einem Ausschluss der TH.
Was beschreibt die Figur der “hypothetischen Einwilligung”?
Das eine Tat dann durch Einwilligung gerechtfertigt sein kann, wenn zwar die erforderliche Aufklärung unterblieben ist, man aber unterstellen kann, dass das Opfer bei erfolgter Aufklärung und Durchführung des Eingriffs lege artis der Behandlung eingewilligt hätte.
Genügt für das Festnahmerecht nach § 127 I StPO der bloße (dringende) Tatverdacht?
Erles Ergebnis schließt sich an die beiden Theorien an?
Prozessuale Theorie (Überwiegend Rsp.): Ja, wegen Zivilcourage
Materiell-rechtliche Theorie: Nein, der Festgenommene muss sich auch in der Tat strafbar gemacht haben.
Bei der Prozessualen Theorie, ist der Festnehmende gerechtfertigt, bei der materiell-rechtlichen der Festgenommene.
Was beschreibt man gemeinhin als “den Tatbestand der a.l.i.c.”?
Die drei Vorsätze, die der Täter haben muss:
Vorsatz des “sich berauchens”
Vorsatz zur (späteren) berauschten Tatbegehung
Vorsatz während der Tat
Was ist die problematische Konstellation des Doppelirrtums?
Wenn sich der Täter zum einen über Umstände irrt, die für ihn einen Rechtfertigungsgrund darstellen und dann auch noch einem Rechtsirrtum erliegt, dass diese Umstände in der Tat seine Rechtfertigung zur Folge hätten.
=> Wird nur nach den Folgen des Erlaubnisrrtums behandlet
Wie wird der ETBI behandelt?
Strenge Schuldtheorie => Es handelt sich um einen Erlaubnisirrtum => § 17 StGB
Eingeschränkte Schuldtheorie => Weil sich der Täter über Umstände der Tat irrt, müsste § 16 StGB greifen. Dies hätte aber das Vorsatzlosehandeln des Täters zu Folge. Daher wird nach der wohl herrschenden Theorie auf die Rechtsfolgen des § 16 verwiesen.
=> Dadurch entfällt der “Vorsatzschuldvorwurf”.
Was ist die hM für das unmittelbare Ansetzen bei mittäterschaftlich durchgeführten Delikten?
Die Gesamtlösung => Ein Täter setzt für alle gemeinsam an.
MM: Die Einzellösung
Wann hat der Täter zur Tat angesetz, wenn er dem Opfer “eine Falle stellt”?
Dann, wenn der Täter den Eintitt des Erfolges mindestens für sehr wahrscheinlich hält.
Wo kommt die Lehre vom Rücktrittshorizont zum Tragen?
Was besagt sie?
Wann findet eine “Verschiebung des Rücktrittshorizonts” statt?
Bei der Frage, ob der Versuch des Täters fehlgeschlagen ist und er deswegen nicht mehr zurücktreten kann.
Dass der Täter noch solange zurücktreten kann, wie er für sich eine Option sieht, die Tat weiter auszuführen (einen Rücktritt am “Horizont sieht”).
Dann, wenn der Täter erst meint, keine Option mehr zu haben, die Tat zu vollenden (oder die Tat schon vollendet zu haben) und dann feststellt, dass er die Tat noch anders hätte vollenden können => Rücktritt noch möglich.
Muss der Täter alles dafür tun, dass der Erfolg ausbleibt, wenn er von der Tat zurücktreten will?
Nein. Keine Bestleistungstheorie. Der Täter muss nur die Chance der Rettung eröffnen (Chanceneröffnungs-Theorie).
=> Arg: Ernstfhaftes Bemühen wird grade eben nicht vom einzeltäter verlangt und Opferschutz (besser der Täter hilft ein bisschen als gar nicht, weil die halbherzige Hilfe nicht honoriert würde).
Nach welchen Indizien ist nach der modifizierten animus Theorie des BGH der Täterwille zu ermitteln?
Tatherrschaft
Wille zur Tatherrschaft
Grad es eigenen Interesses an der Tat
Umfang der Tatbeteiligung
=> Umfang der Tatbeteiligung kann ein Minus hins. des Interesse an der Tat wieder wett machen.
An was ist zu denken, wenn ein Suizident, dem Hilfegeleistet wurde, nicht sofort stirbt, sondern Zeit zwischen der Hilfeleistung und dem Tod vergeht?
Dass der Gehilfe ggf. wegen Totschlags durch unterlassen oder zumindes nach § 216, 13 StGB strafbar sein könnte
=> zudem auch an unterlassene Hilfeleistung zu denken.
Welcher Theorie folgt der BGH, wenn es um einen Täter geht, der ein Minus bei der Tatausführung durch ein Plus bei der Planung kompensiert?
Lehre der funktionalen Täterschaft”.
=> im Kern modifizierte Animus Therorie.
Welches Problem ergibt sich im Rahmen der Anstiftung, wenn de Täter der Haupttat eine Tat mit gefährlicher Folge verwirklicht?
Dass es sich nach § 11 II StGB zwar immer noch um eine (insgesmat) vorsätzliche Haupttat handelt, aber nach § 18 StGB auch der Anstifter zumindest fahrlässig gehandelt haben muss.
Wie unterscheiden sich die Ansichten von Lehre und Rsp. bei der Aufstiftung?
Die Rechtssprechung nimmt auch bei der Aufstifung eine Anstiftung an => Arg: Der Teilnehmer muss voll für das von ihm gesetzte Risiko einstehen
Die Lehre leht das damit ab, dass eine Anstiftung zur Qualifikation nicht möglich ist, ohne zum Grunddelikt angestiftet zu haben.
Wie wird die Umstriftung behandelt?
Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie eine Anstiftung, anosnsten die eine Beihilfe
=> Keine “Saldierung” des Unrechts
Muss sich der Beitrag des Gehilfen kausal auf die Tat auswirken?
Nach hM nein.
=> Arg: auch wenn nicht kausal, kann der Beitrag zumindest psychische Hilfe sein.
An welches Delikt kann bei einer Abstiftung zu denken sein?
§ 138 StGB
=> Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Wie unterscheidet sich der Vorsatz des Gehilfen von dem eines Anstifters?
Der Gehilfe muss keine konkrete Vorstellung von der Tat haben. Es reicht Eventualvorsatz hinsitlich der Tat zu der er hilfeleisten will.
Der Anstifter hingegen muss ein genaues Bild der Tat vor Augen haben.
Zu was keine eine sukzessive Beihilfe bei einem Eigentumsdelikt abzugrenzen sein?
Von der Begünstigung, § 257 StGB.
=> Abgrenzung nach dem STB des Täters: Wenn er die Tat fördern will, dann § 27. Wenn er den Staus quo sichern will, dann § 257 StGB.
Was sind die objektiven Voraussetzungen der Fahrlässigkeit?
Objektive Sorgfaltspflichtsverlertzung
Objektive Vorhersehbarkeit
Welcher Zusammenhang muss zwecks objektiver Zurechnung zwischen der objektiven Fahrlässigkeit und dem eingertetenen Erfolg bestehen?
Welche Theorie spricht sich gegen diesen Zusammenhang aus?
Ein Pflichtwidirgkeitszusammenhang
=> Keine objektive Zurechnung, wenn der Schaden auch bei Beachtung der Pflicht eingetreten wäre
Die Risikoerhöhungslehre
=> Umdeutung von Erfolgs- in Gefährdungsdelikte.
Was ist der strukturelle Unterschied zwischen einem fahrlässig begangenen Denlikt und einem durch Unterlassen begangenen Delikt?
Das der Unterlassenstäter Vorsatz hinsichtlich des Erfolges hat.
Der Fahrlässigkeitstäter nicht. Er hatte Vorsatz hinsichtlich der die Gefahr begründenden Handlung, jedoch keinen Vorsatz mit Blick auf den Erfolg.
=> “Der Unterlassenstäter verhindert nicht, weil er den Erfolg wollte”
Wann ist die ENtpsrechungsklasel nach § 13 StGB zu thematisieren?
Dann, wenn es sich nicht um ein Erfolgsdelikt handelt (sondern ein verhaltensgebundenes Delikt).
=> BGH lehnt eine Entsprechung bei Mord mit gemeingefährlichen Mitteln ab.
Wann hat ein Unterlassenstäter unmittelbar zum Versuch angesetzt?
Wann hat er jedenfalls nicht unmittelbar angesetzt?
Dann, wenn sich aus seiner Sicht die Gefahr so verdichtet hat, dass es bei weiterer Untätigkeit ohne wenseltliche Zwischenschritte zu einer Gefährdung des Rechtsgutes kommen wird.
Wenn er die erste oder letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.
=> erste zu früh, letzt sinnlos, weil dann kein Rücktritt mehr möglich.
An welchen § kann man denken, wenn es um den Diebstahl von Zahlngold geht?
§ 168 StGB => Störung der Totenruhe
Wann habe icih die “tatsächliche Sachherrschaft” über eine Sache?
Dann, wenn der Verwirklichung des EInwikungswillens keine Hindernisse im Wege stehen.
=> Deswegen hat man an einer Vergessenen Sache auch noch gewahrsam, solange man weiß, wo man die vergessen hat, da man im Zweifel immer an den Ort zurückkehren und dort den Einwirkungswillen verwirklichen kann.
=> Dem Gewahrsam steht daher nur ein Vergessen an einem Ort im Wege, an den man nicht ohne weiteres zurückkehren kann. Think: ÖPNV, Flugzeug, Taxi.
Können Regelbeispiele versucht werden?
NAch BGH schon, aber nur, wenn die Grundtat auch nur versucht worden ist. Wenn die Grundtat vollendet wurde, dann nicht. Einen Grund dafür gibt es nicht wirklich….
An was ist bei einer “Scheinwaffe” zu denken?
Das der BGH sich wiedersprechende Entscheidungen produziert.
=> Eine Scheinwaffe soll nur gegeben sein, wenn der objektive Eindruck entsteht, dass de Täter damit einen Schaden anrichten könne. Wenn die Sache jedoch objektiv vollkommen ungefährlich ist und die Gefährlichkeit ausschließlich vom Täter “herbeigeredet wurde”, dann ist es doch keine Scheinwaffe (Labello Fall).
==> Labello-Fall-Rechsprechung ist einfach ein Ausrutscher. Zweck der erhöhten strafandrohung ist es, die kriminelle Energie zu saktionieren die davon ausgeht, dass jemand die Behauptung aufstellt, eine Sache sei gefährlicher als sie eigentlich ist um so den Willen des Gewahrsamsinhabers zu brechen. Im übrigen auch genaue Linie des Wortlauts. Auch bei Labello hätte man die absolute Ungefährlichkeit daher wenn nur im Strafmaß berücksichtigen sollen.
Wann kommt das “Count-Down-Prinzip” zum tragen?
Beim Bandendiebstahl
3 Personen sind eine Bande (Bandenabrede)
2 Personen müssen mindestens iwie an der Tat beteiligt sein
1 Person mindestens (Mit-) Täter der Tat sein
0 Personen müssen am Tatort anwesend sein.
An was ist bei einem Bandendiebstahl zu denken, bei dem auch nicht-Bandenmitglieger teilgenommen haben?
Dass die Eigenschaft als Bandenmitglied ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 StGB ist
=> Strafrahmenverschiebung
Wann kann es keine erneute Zueignung nach der Ansicht des BGH geben?
Dann, wenn sich der Täter nach der Tatbestandslösung die Sache nicht noch mal zueignen kann.
=> Im Ergebnis immer dann, wenn die Sache privatrechtlich abhandengekommen ist.
Welches Problem löst die “Diebesfalle” auf Konkurrenzebene aus?
Ob der versuchte Diebstahl (Versuch, weil tatbestandausschließendes Einverständnis) in Tateinheit mit der vollendeten Unterschlagung in den Tenor aufzunehmen ist?
=> BGH nein. Keine “Vollendungskomponente” des Unterschlagung.
Was bescheibt das “sachgedankliche Mitbewusstsein”?
Den Umstand, dass sich das Opfer keine expliziten Gedanken über die Tatsachen macht, über die die Täter täuschen wollte.
=> Opfer geht davon aus, dass schon “alles in Ordnung sei”.
=> Ein Mensch kann nämlich keiner Fehlvorstellung unterliegen, wenn er sich gar keine Vorstellung über die Tatsachen macht.
Welches Problem stellt sich beim Betrug im Rahmen von VUs und im Mahnverfahren?
Irrtum des Richters bei Erlass des VU => Muss die vorgetragenen Tatsachen als wahr werten
Mahnverfahren
Tatsachen => Wohl schon, weil Kern der Anspruchsbegründung
Irrtum => Rechtspfleger, wohl schon, da zumindest sachged. Mitbewusstsein
Vermögensverfügung => Durch den MB, nach BGH schon, weil sonst straflos
(=> eig wild, weil weder Verfügung, noch aus dem Kreis des Opfers, noch direkter Absfluss von Wert aus dem Vermögen).
Wie lässt sich am besten der Trickdiebstahl vom Betrug abgrenzen?
Es handelt sich dann um einen Diebstahl, wenn in der Hingabe der Sache keine Verfügung zu sehen ist.
=> Nur Gewahrsamslockerung.
Ist das Vorspigeln falscher Tatsachen, um eine Strafe abzuwenden, ein Betrug?
Nein.
=> Grund ist, dass zum einen die Erwartung der Zahlung aufgrund der Strafe keine ausreichend gesicherte Rechtposition ist, dass man bei einem Verzicht hierauf von einer Verfügungs sprechen könnte. Zum anderen ist der Sinn der Strafe auch Repression und Prävention und nicht das Vermögen des Fiskus zu mehren.
Wann handelt es sich um einen Eingehungsbetrug?
Was genau ist der Schaden des Opfers beim Eingehungsbetrug?
Ab wann ist daher der Eingehungsbetrug vollendet?
Was ist an dem Konzept problematisch?
Dann, wenn ein Verpflichtungsgeschäft zu stande kommt und er Anspruch, den das Opfer gegen den Täter erwirbt nicht werthaltig ist, weil dieses nicht vor hat, zu leisten oder sich der Durchsetzung der Forderung zu entziehen.
Der Schaden des Opfers ist Gefährdungschaden => Opfer läuft Gefahr, den Anspruch gegen den Täter nicht liquidieren zu können.
Der Eingehungsbetrug ist daher schon dann beendet, wenn das Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Opfer und dem Täter abgeschlossen ist.
Problematisch ist daran, dass ein Schaden unterstellt wird, der ggf. niemals eintritt. Zudem bleibt für einen Rücktritt dann kein Raum. Damit macht sich der Täter strafbar, ohne dass es zu einem tangibelen Vermögensverlust beim Opfer gekommen wäre ==> Gesinnungsstrafrecht
Ggf. (nach Fischer) daher Unvereinbarkeit mit Art. 103 II GG.
Was ist ein “Erfüllungsbetrug”?
Dann gegeben, wenn das Opfer das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung aufgrund von Täuschung verkennt.
=> Ist zusammen mit einem Eingehungsbetrug nur ein “normaler Betrug”, weil sich die Vermögensschadensproblematik nicht mehr stellt.
Gilt die Makeltheorie des BGH noch?
Nein. Zumindest nicht mehr vollumfänglich.
=> Nur noch dann ein Schaden, wenn die erlangte Rechtsposition vollkommen wertlos ist.
=> Prozessrisiko kein ausreichender Schaden mehr, weil die Stellung als ET hierdurch nicht entwertet wird.
=> VSS ist allerdings immer, dass das “Opfer” auch tatsächlich ET an der Sache erlangt hat => Daher Schaden (+) bei abhandegekommenen Sachen (Einheit der Rechtsordnung und Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts).
Wann handelt jemand mit Bereicherungsabsicht?
Dann, wenn er die für ihn vorteilhafte Gestaltung der eigenen Vermögenslage bezweckt.
Wann kann insb. mal die Stoffgleichheit einer Bereicherung im Rahmen des Betruges fehlen?
Dann, wenn ein Provisionsvertreter einen Vertrag zwischen dem Opfer und einem Dritten herbeiführt und hierfür eine Provision erhält.
=> Schaden des Opfers ist der (für ihn schädliche weil idR überflüssige oder zu teure) Vertrag. Dem steht aber nicht die wegen des Vertrages zu zahlende Summe gegnüber, sondern die von dem Dritten erhaltene Provision => Keine Stoffgleichheit.
Was ist eine Verfügung im strafrechtlichen Sinne?
“DIe willetliche Übertragung der faktischen Herrschaft über eine vermögenswerte Sache”
==> Noch einfacher: “Die willentliche Übertragung des Gewahrsams”
Was muss man sich im Kontext von §§ 249/253, 255 StGB merken, wenn es um Fesseln (oder ein sonst wie Festhalten des Opfers gegen dessen Willen) geht?
Dass hier der BGH von einer fortwährenden Gewaltanwendung ausgeht.
=> Think: Der Täter hält das Opfer die ganze Zeit fest.
Wann spricht man von einer konkludenten Drohung?
Dann, wenn eine etwaige Gewaltanwendung noch dergestalt nachriwkt, dass das Opfer sich wegen der “drohenden” neuen Gewaltanwendung nicht in der Lage sieht sich gegen die Wegnahme zu wehren.
Was ist eine Sicherungserpressung?
Das Abnötigen der Hinnahme eines VErmögensnachteils aus einer vorangegangenen Tat.
=> Ist grade keine Erpressung, weil kein eigenständiger Vermögensnachteil
Was sollte bei einer Räuberischen Erpressung in Form einer Geiselnahme (eigener Tatbestand) angesprochen werden?
Dass es sich auch um eine Erpressung handelt, wenn nicht der, bei dem der Vermögensschaden eintreten würde, derjenige ist, der sich der Gewalt/Drohnung ausgesetzt sieht.
=> Wieso das problematisch sein soll verstehe ich nicht. => WL klar: Gewalt gegen eine Person.
Welche Ausnahme gibt es vom TBM des “auf frischer Tat betroffen seins” im Rahmen des § 252 StGB?
Die Anwenung von Nötigungsmitteln im Rahmen der Nacheile.
Dann soll es auf den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Tat mit dem betroffen sein nicht mehr ankommen.
=> Nur dann, wenn sich die Gewahrsamsposition des Täters noch cniht hinreichend verfestigt hat => Vor Beendigung der Tat.
Ist nach dem BGH eine sukzessive Qualifikation der Tat möglich?
=> Räuber schießt auf der Flucht auf Menschen?
Ja.
=> War zwischenzeitlich vom BGH eingeschränkt worden. Wird jetzt allerdings wieder vollends so vertreten.
Was ist “Ersatzhelerei”?
Beschreibt das “sich verschaffen” eines Surrogats der BEute der Vortat.
=> Dieb tauscht Diebesgut mit einem bösgläubigen anderen gegen eine andere Sache ein. Diese andere Sache verschafft sich der Täter => Das ist keine Hehlerei.
Welchen Streit gibt es hins. des “Dritten” in § 259 StGB?
Ob der andere (der Vortäter) auch der Dritte sein kann, der bereichert wird.
Ist schon nach dem WL abzulehnen, weil der zu bereichernde Dritte der eben so in Abgrenzung zum “Anderen” gewählt wurde wie der Dritte, dem man die Sache verschafft. 5r6
Auf wen ist bei konstitutionell arglosen Personen abzustellen, wenn auf diese ein “heimtückischer” Angriff verübt werden soll?
Auf die Arlosigkeit “schutzbereiter Dritter (Elter, Babysitter, Angehörige…).
An was ist bei der Begehungsform eines Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln zu denken?
Dass dieser nach Ansicht des BGH nicht durch Unterlassen vollendet werden kann, weil das “Einsetzen” gefährlicher Mittel eine aktive Handlung fordert.
Welche “eigenwillige” Ansicht vertitt der BGH hinsichtlich des Pflichtwidirgkeitszusammenhangs bei alkoholbedingten Unfällen?
Dass der Pflichtwidirgkeitszusammenhang nach §§ 222, 229 StGB gegegeben sein kann, bei § 315c StGB nicht.
=> Der BGH begründet dies damit, dass bei §§ 222, 229 StGB auch eine “der Trunkenheit angepasste Geschwindigkeit” denkbar wäre, bei der ein Unfall sich hätte verhindern lassen. ==> Im Ergebnis sieht der BGH daher nicht die Pflichtverletzung in der Trunkenheit per se (also dem Verstoß gegen die StVO), sondern dem “gemessen an der Trunkenheit zu schnellen Fahren”.
=> Bei § 315c StGB ist hierfür kein Platz, weil die Norm unmißverständlich formuliert, dass die Gefahr durch den Genuß von Alkohol entstanden sein muss (und nicht wie bei §§ 222, 229 StGB auch durch zu schnelles Fahren mit Alkohol)
Was braucht der Täter in subjektiver Hinsicht für eine Pervertierung der Teilnahme am Straßenverkehr?
Schädigungsvorsatz!
Braucht der Beifahrer “Schädigungsabsicht”?
Ist umstritten.
=> Kann man mit guten Argumenten verneinen, da der Beifahrer schon nicht Teil des Verkehrs gewesen ist und somit keiner Previligierung bedarf. Braucht daher auch keine besondere Schädigungsabsicht.
Wie handhabt die Rechtsprechung einen umgekehrten Irrtum (Täter weiß nicht, dass er gerechtfertigt wäre)?
Nach den Regeln des Versuchs
=> “Erfolg” im Sinne eines eingetretenen Unrechts, ist ausgeblieben
“Das Ergebnis kann vor dem Gesetz bestehen”
Welche zwei Arten der Gefahr sind bei “konkreten Gefährdungsdelikten” wie §§ 315b und 315c StGB zu unterscheiden?
Die abstrakte und die konkrete Gefahr!
Die abstrakte Gefahr entsteht durch die Tathandlungen, die die Normen nennen
=> Zerstören von Anlagen, Bereiten von HIndernissen
Die konkrete Gefahr bescheibt die Norm dann durch den Effekt, den diese Handlung haben muss:
=> und dadurch Leib oder Leben des eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Wann liegt eine “Beeinträchtigung des Straßenverkehrs” im Sinne des § 315b StGb vor?
Dann, wenn die generell abstrakte Gefahr einer Teilnahme am Straßenverkehr durch den vorgenommenen Eingriff gesteigert wird.
Sind Fahrzeuge, die vom Täter geführt werden, aber nicht dem Täter gehören, fremde Fahrzeuge im Sinne der §§ 315b, 315c StGB?
Nein. Sie sind immer noch tätereigene Fahrzeuge
=> Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst (kein Schutz des Tatmittels).
Inwieweit unterscheidet sich der Vorsatz bei einem Eingriff in den Straßsenverkehr in Abhängigkeit von der eintretenden Gefährdung?
Wie ändert sich der von der Rechtsprechung geforderte Vorsatz, wenn es sich um eine “Pervertierung der Teilnahme am Straßenverkehr” handelt (“verkehrsfeindlicher Inneniengriff”)?
Der Täter muss hinsichtlich der abstrakten Gefahr und der konkreten Gefahr bedingten Vorsatz haben
=> Der Vorsatz des Täters muss sich auf die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung zum einen und auf die durch die Handlung entstehende Konkrete Gefahr zu anderen beziehen.
Dann muss der Täter nicht nur Vorsatz hinsichtlich der Gefahren haben, sondern auch einen Vorsatz hinsichtlich eines Schadens (Schädigungsvorsatz)!
Wann erfolgt eine Verurteilung in “Tateinheit” nach § 52 StGB?
Dann, wenn es sich nicht um Fälle der Gesetzeskonkurrenz handelt.
Subsidiarität
Spezialität
Konsumption
=> Hintergrund ist die Klarstellunsgfunktion des Tenors, wonach der Verurteilte erkennen können soll, dass die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die mehrere Gesetze verletzt hat.
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit?
In welchem Anspekt sind die beiden Schuldformen gleich?
Der entscheidende Unterschied liegt im voluntativen Element.
=> Der Täter mit bedingtem Vorsatz billigt den Erfolg oder findet sich aufgrund eines weiteren außertatbestandlichen Zieles mit ihm ab. Der Täter, der bewusst fahrlässig handelt, hofft auf das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolges (will also unter keinen Umständen, dass dieser eintritt).
Gleich sind die beiden Schuldformen hins. des kongitiven Elements
=> Hier ist ein nur für möglich halten ausreichend für beide Schuldmodalitäten.
“Beide erkennen den Erfolg als nicht ganz fernliegend, der eine billigt ihn und der andere nicht”
Was ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Feststellung der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)?
Eine “Gesamtwürdigung” der obejtiven und subjektiven Tatumstände.
Welche zwei Elemente sind zu untersuchen, wenn ein Täter Fahrlässig handelt?
Objektive Verletzung einer Sorgfaltspflicht
Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
Wo finde ich im Fischer die “objektive Maßstabsperson” an der auszumachen ist, ob sich jemand sorgfaltspflichtswidirg verhalten hat?
Wann kann der Diebstahl einer gewingwertigen Sache auch ohne Strafantrag verfolgt werden?
Dann, wenn die Sache gar keinen feststellbaren Verkehrswert hat.
Wie Bezeichnet man strafrechtlich “Urkunden”, die man nicht zwangsläufig verlesen kann?
Von was sind diese abzugrenzen?
“Beweiszeichen”
Von bloßen “Kennzeichen”
Ist die Kopie einer Urkunde eine Urkunde?
Wann kann sie doch eine Urkunde sein?
Dann, wenn der Täter durch nachträgliche Manipulation versucht, die Kopie dem Original soweit anzunähern, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht mehr auszuschließen ist.
Wann liegt ein Gebrauchen im Rechtsverkehr vor?
Dann, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Rest der Teilnehmer am Rechtverkehr durch Zugänglichmachung besteht.
Was muss zum subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung noch hinzutreten?
Das sichere Wissen (Dolus Directus 2. Grades) dass die Fälschung zu einer Täuschung im Rechtsverkehr führen wird.
=> Täter braucht also keine Absicht mehr, jemanden täuschen zu wollen.
=> Gilt für alle Urkundsdelikte
Wann verwirklicht jemand den Tatbestand des § 269 StGB?
Zum einen, wenn er den OTB und den STB erfüllt…
Aber zum anderen nach der Rechtsprechung auch dann, wenn er eine falsche Fahrerkarte in einem der nach EU Recht für LKW vorgeschiebenden Kontrollgeräte verwendet.
Kann man aber nachvollziehen:
=> Am Ende ist das Ergebnis, was der Computer produziert eine gefälschte Urkunde, da das Ergebnis, was der Fahrtenschreiben festhalten soll, den “falschen” Fahrer ausweißt.
Spielen bei § 274 StGB wegen des Merkmals des “Gehörens” die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Täter und der Urlkunde eine Rolle?
Nein. Es kommt nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, ob der Täter das alleinige Recht zur Beweisführung hat.
Welche Umstand muss zum STB des § 274 StGB noch hinzutreten?
Der Täter muss zudem noch mit Nachteilzufügungsabsicht handeln.
Wie stellen sich die konkurrenzrechtlichen Verhältnisse von § 274 StGB dar?
§ 303 StGB => lex specialis
Aneignungsdelikte => Konsumtion
Urkundenfälschung => Konsumtion
Was dient als Anhaltspunkt für die Definition von öffentlichen Urkunden nach § 271 StGB?
§ 415 ZPO
Das sind insbesondere:
amtliche Lichtbilsausweise
KfZ Kennzeichen
Gerichtsvollzieherprotokolle
An was ist bei Teilnahme an Sonderdelikten zu denken?
An die Strafminderung nach § 28 StGB!
Inwieweit ist “Skimming” Strafrechtlich relevant?
Wann beginnt der Versuch?
Beim Skimming kommen verschiedene Tatbestände nacheinander in Betracht
Wegnahme der Originalkarte => § 242 ff. StGB
Erstellung der Kartendoublette => Fälschung von Zahlungskarten, §§ 152a, 152b StGB
Gebrauch an einem Geldautomaten => § 263a I Anlt 3 StGB
Kein Ausspähen von Daten => § 202a I StGB
Wenn der Täter mit der Fälschung der Karten anfängt.
=> Wenn nur die Daten ausgelesen werden sollen liegt noch kein strafbares ansetzen vor.
Welches sind eigenhändige Delikte?
Aussagedelikte, §§ 153 ff. StGB
einige Straßenverkahrsdelikte, §§ 315c, 316 StGB
Vollrauch, § 323a StGB
Ist ein Mittäter, wenn der andere Mittäter im Rahmen eines Mittäterexzesses eine Gefahr schafft, Graant für die Verhütung dieser Gefahr?
=> Deswegen nicht, weil, durch den Exzess, kein Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Täter besteht.
=> Garant aus Ingerenz ist nur der, der die Gefahr auch geschaffen hat. Bei einem MIttäterexzess ist das eben nur der Täter der im Exzess gehandelt hat.
An was ist beim omnimodus facturus zu denken?
Dass es sich um einen Fall der versuchten Anstiftung handelt.
=> Dann, wenn die geplante Tat ein Verbrechen ist.
Ist Umstiftung eine Anstiftung?
Nach der Rspr. schon.
=>Grund ist, dass der Anstifter einen eigenständigen Tatentschluss gesetzt hat.
(Das der Täter zu einer “gleichschlimmen Tat schon entschlossen gewesen ist wird ignoriert)
Was kommt bei einem omnimodus facturus in Betracht, wenn dorch jemand versucht in anzustiften?
Psychische BEIHILFE
Christopher, Beihilfe! Das ist was anderes als Anstiftung!
=> Vorsätzliches Hilfeleisten!
Gibt es eine Beihilfe durch Unterlassen?
=> Dann der Fall, wenn eine Garantenstellung bestand für den Gehilfen und dieser dennoch die Tat nicht verhindert.
Muss Beihilfe für eine Tat kausal werden, damit sie strafbar ist?
=> Im Zweifel ist des dann psychische Beihilfe.
=> Jedenfalls muss sie die Beihilfehandlung nicht in einem Beihilfeerfolg niederschlagen.
=> Fördern der Haupttat mit dem Willen und in dem Wissen, dass es sich um eine Straftat handelt.
Was sind relevante besondere persönliche Merkmale?
Amtrsträgereigenschaft, § 340 StGB
Gewerbsmäßigkeit, zB § 243 I Nr. 1 StGB
Bandenmitgliedschaft, zB § 244 I Nr. 2 StGB
Vermögensbetreuungpflicht, § 266 I StGB
Mordmermale der 1. und 3. Gruppe, § 211 II StGB
Garantenstellung aus INgerenz, § 13 StGB
Wie lautet die Franksche Formel?
So findet sie Anwendung?
“Ich will nicht mehr, obwohl ich noch kann”
“Ich kann nicht mehr, obwohl ich noch will”
=> Beschreibt die Freiwilligkeit des Rücktritts.
Welche Fälle des “einverstanden seins mit einer Gefahr” sind voneinander abzugrenzen?
Eigenverantwortliche Selbsgefährdung
=> Sie schließt die objektive Zurechnung aus, weil in dem Moment, in dem sich das Opfer eigenverantwortlich selbst gefährdet, die Tatherrschaft wechselt
Einverständliche Fremdgefährdung
=> Hier ist das Opfer mit der Gefährdung durch den Täter einverstanden.
=> Zu untersuchen ist, ob das Opfer wirksam in die Gefährdung einwilligen konnte.
Was prüfe ich in der Schuld eines Fahrlässigkeitsdelikts?
Die gleichen Punkte wie in der objektiven Sorgfaltspflichtsverletzung, nur in subjektiv
Subjektive Sorfaltspflichtsverletzung
Subjektive Vorhersehbarkeit
Auf was wird, nach der Rechtsprechung, die Fahrlässigkeitsprüfung im Rahmen der schweren Folge eines erfolgsqualifizierten Delikts reduziert?
Welche Folge hat das für die Untersuchung der Schuld des Täters?
Auf die Prüfung der objektiven Vorhersehbarekeit der schweren Folge
Dass hier auf die subjektive Vorhersehbarkeit (analog des subjektiven Sorfaltspflichtsverstoßes bei subjektiver Vorhersehbarkeit) abzustellen ist
An was ist zu denken, wenn es um die Teilnahme an einem erfolgsqualifizierten Delikt geht?
Dass hier § 11 II StGB mitzuzitieren ist.
=> Grund ist, dass der klarstellt, dass auch erfolgsqualifizierte Delikte Vorsatzdelikte sind im Sinne des Gesetzes. Ein Teilnehmer als an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat teilnimmt.
Welche Rolle spielt § 29 im Rahmen von erfolgsqualifizierten Delikten?
§ 29 regelt, dass die Schuld für jeden Beteiligten seperat festgestellt wird. Dass ist deswegen relevant, weil in der Schuld bei der Fahrlässigkeit nach der subjekiven Vorhersehbarkeit zu fragen ist. Daher können sich, auch wenn die Beteiligten der gleiche objektive Fahrlässigkeitsvorwurf trifft, Unterschiede hins. der subjektiven Fahrlässigkeit in der Schuld ergeben.
Was ist der Unterschied zwischen einem erfolgsqualifizierten Versuch und dem Versuch der Erfolgsqualifikation?
Erf.qu. Vers: Das Grunddelikt wird versucht und dabei tritt die schwere Folge ein
=> Rücktritt vom des gesamten Delikt möglich
Vers. d. Erf.qu: Der Täter scheitert dabei, oder sieht davon ab, die schwere Folge eines Delikts herzustellen
=> Wenn der Täter vom Grunddelikt zurücktritt, dann auch immer von der Qualifikation
=> Der Täter kann aber auch nur von der Qualifikation zurücktreten => Nur dann denkbar, wenn die Qualifikation auch vorsätzlich versucht wird.
==> Ein Rücktritt kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Täter Vorsatz hisn. des Erfolges hat.
Kann ich von einem erfolgsqualifizierten Versuch noch zurücktreten?
Rsp. sagt JA!
=> Goldene Brücke in die Legalität
=> Normalerweise ist der Opferschutz das Argument hierfür. Hier aber kein so tolles Argument, da das Opfer ja ggf. schon tot oder zumidnest verletzt ist.
Wie ist der Fall des Nötigungsnotstandes zu lösen?
NöNoSt beschreibt eine Situation, in der der Täter eine rw Tat vollbringt, dies aber nur tut, um seinerseits einen rw Angriff auf sich oder Dritte abzuwehen.
=> Lösung ist, dass der Täter dann nicht nach § 32 oder 34 StGB gerechtfertigt ist, sondern nach § 35 StGB!
Dadurch bleiben seine Taten rechtswidirg, aber er haldelt schuldlos.
Genial!
Was versteht man unter einer rectfertigenden Einwilligung?
Von was ist sie abzugrenzen?
Welche Arten der Einwilligung gibt es?
Einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund, der vorsieht, dass jemand seine Einwilligung zur schädigung des Rechtsgutes gegeben hat.
Die ist abzugrenzen vom tatbestandsausschließenden Einverständnis.
Ausdrückliche und mutmaßliche Einwilligung
Welche Voraussetzungen werden an eine ausdrückliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund gestellt?
Im Prinzip die gleichen wie bei einer Verfügung über ein Rechtgut!
Wirksame Einwilligung
Disponibilität
Keine Sittenwidrigkeit/gesetzliches Verbot
Welche Fälle einer mutmaßlichen Einwilligung als rechtfertigungsgrund sind anerkannt?
Was ist, in Abgrenzung zur mutmaßlichen Einwilligung, eine hypothetische Einwilligung?
Prinzip der GoA
=> genauer: der berechtigten GoA => Also im mutmaßlichen Interesse oder mit Willen des GH
Prinzip des mangelnden Interesses
=> Dem Berechtigten an dem beeinträchtigten Recht ist der Eingriff in das Recht egal
Die hypothetische Einwilligung beschreibt den Fall, dass das Opfer, bei Kenntnis aller Umstände, eine Einwilligung in die Schädigende Handlung erteilt hätte.
(Btw: Es wird immer nur eine EInwilligung in die schädigende Handlung erteilt werden und nie in die Rechtsgutsverletzung)
was ist der unterschied zwischen einer rechtfertigenden und einer schuldausschließenden Pflichtenkollision?
Die rechtfertigende Pflichtenkollision greift, wenn eine Handlungspflicht mit einer anderen Handlunspflicht kollidiert
=> Arzt, der verpflichtet ist, zwei Patienen gleichzeitig zu behandeln
Die entschuldigende Pflichtenkollision tritt ann auf, wenn eine handlungs- auf eine Unterlassenspflicht trifft.
=> Pflicht, Menschenleben zu schützen kollidiert mit der Pflicht es zu unterlassen Menschen zu schaden (Terror-Flugzeug-Fall).
Was ist ein Erlaubnisirrtum in Abgrenzung zu einem Verbotsirrtum?
Bei einem Erlaubnisirrtum irrt sich der Täter darüber, das ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Er erfasst den Tatbestand richtig, meint aber, dass dies seine Handlung rechtfertigen würde (tut es aber nicht)
Der Verbotsirrtum meint, dass der Täter den Tatbestand richtig erfasst, aber meint, dass das Verhalten nicht verboten sei (ist es aber).
An was ist bei einfachen KV Delikten zu denken?
Den Strafantrag nach § 230 StGB
Was ist mit Blick auf die Kausalität bei der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges zu denken?
Dass die Verwendung nur dann kausal geworden sein soll, wenn das Werkzeug unmittelbar für die KV verantwortlich ist.
=> Zufahren mit dem Auto, Opfer springt weg und verletzt sich dabei
(Auch wieder komplett unnötiger Strafrechtskäse. Die Gefährlichkeit des Angriffs war durch das Auto gesteigert. Es kann ja kaum sein, dass die besondere Agilität des Opfers hier dem Täter zu Gute kommt)
An was ist bei der Prüfung der Strafbarkeit einer schweren Folge immer zu denken?
An gefahrsprezifischen Zusammenhang, der zwischen der KV-Handlung und dem qualifizierenden Verletzungerfolg bestehen muss
Was sagt die Lethalitätslehre aus?
Wann ist das besonders relevant?
Dass der Tod, als schwere Folge der KV, auf der Körperverletzungshandlung beruhen muss.
Dann, wenn es zu einem erfolgsqualifizierten Versuch gekommen ist. Dann wurde die KV-Handlung nur Versucht. Daher kann der Tod nicht als Folge der KV-Handlung eingetreten sein.
Was ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit?
Sie ist genau das, eine objektive Bedingung.
Soll heißen, dass es weder auf Kausalität, noch auf objektive Zurechnung oder (hM) auf die Rechtswidrigkeit der finalen Handlung ankommt.
An was ist bei den Regelbeispielen des § 243 StGB zu denken?
Dass bei deren Verwirklichung schon der Diebstahlvorsatz vorliegen muss.
=> Finden von Geld nach dem Einsteigen, wenn man eig nichts klauen wollte.
Wieso gelten die Regelungen des AT bei Regelbeispielen nicht?
Weil es sich nicht um Tatbestandsmerkmale handelt sondern nach der hM um Strafzumessungsregeln.
=> Die hM wendet aber dennoch die Regeln des AT “quasi” auf die Strafzumessungsregeln an.
Was ist ein tolles Argument dafür, dass auch der Gehilfe Teil einer Bande ist?
Dass es grade für die Bande zur typischen Gefährlichkeit gehört, dass sich die Mitglieder spezialisieren und damit effizenter und dadurch auch gefährlicher werden.
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