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Musterformulierungen

SP
by Sebastian P.

Revision (§§ 333 ff. StPO)

Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.


A. Zulässigkeit der Revision


I. Statthaftes Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 1. Große Strafkammer (§ 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1 GVG) – ist die Revision statthaft (§ 333 StPO).


II. Revisionsberechtigung (§§ 296 ff. StPO)

Der Beschuldigte ist nach § 296 Abs. 1 StPO zur Einlegung der Revision berechtigt.


III. Beschwer

Der Beschuldigte ist durch die Verurteilung zu […] durch den Tenor des Urteils in seinen Rechten und schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt und daher beschwert.


IV. Form und Frist der Revisionseinlegung

Die Revision ist durch formlose schriftliche Erklärung (§ 341 Abs. 1 StPO) binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils nach § 268 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich beim Landgericht [Gericht, dessen Urteil angefochten wird] als iudex a quo einzulegen. Das Urteil wurde am 14.02.2022 verkündet, so dass die Revisionseinlegungsfrist mit Ablauf des 21.02.2022 endet (§ 43 Abs. 1 Hs. 1 StPO). Eine Revision kann daher im Zeitpunkt der Begutachtung am […] noch fristgerecht eingelegt werden.


V. Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Die Revisionsbegründung (§ 344 StPO) ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a qou), einzulegen (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Wochenfrist zur Einlegung des Rechtsmittels endete mit Ablauf des 21.03.2022 (§ 43 StPO). Erster Fristtag ist mithin der 22.03.2022, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 22.05.2022 endet (§ 43 Abs. 1 Hs. 1 StPO). Die Revision kann im Zeitpunkt der Begutachtung am 15.03.2022 noch fristgemäß begründet werden.

[Regelfall hier aber § 345 Abs. 1 S. StPO: Zustellung (§§ 37 ff. StPO) der Urteilsgründe nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist]


VI. Kein Rücknahme-/Rechtsmittelverzicht

Ein Rücknahme- oder Rechtsmittelverzicht wurde nicht erklärt.


B. Begründetheit der Revision

Die Revision ist begründet, soweit das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 Abs. 2 StPO).


I. Verfahrenshindernisse

Die Revision wäre begründet, sofern ein von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis bestünde.

Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis läge vor, sofern […] [z. B. fehlende Anklage, fehlender Eröffnungsbeschluss, Strafklageverbrauch, anderweitige Rechtshängigkeit, Verfolgungsverjährung]


II. Verfahrensrügen

Die Revision wäre ferner begründet, sofern ein absoluter oder relativer Revisionsgrund vorläge.


1. Absolute Revisionsgründe

Ein absoluter Revisionsgrund könnte sich aus […] ergeben. Danach […]


2. Relative Revisionsgründe

Es könnte ferner ein relativer Revisionsgrund vorliegen.


a) Vorliegen eines Verfahrensfehlers

z. B. fehlerhafte Verfahrenshandlungen vor Hauptverhandlung, Verlesung Anklagesatz, Fehler bei Beweisfragen, Verletzung des Beweisantragsrechts


b) Beweisbarkeit

Ferner müsste der Fehler auch bewiesen sein. Der Beweis ist erbracht, wenn die Gesetzesverletzung zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststeht. Aufgrund der positiven Beweiskraft des Protokolls gelten beurkundete Förmlichkeiten als geschehen.


c) Beruhen des Urteils auf dem Fehler


III. Sachrüge

Ein Revision kann ferner auf eine sog. Sachrüge gestützt werden. Eine solche wäre begründet, wenn anhand der schriftlichen Urteilsgründe die Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für die Rechtsanwendung bieten (sog. Darstellungsrüge) oder das Urteil auf Rechtsfehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts und bei der Strafzumessung beruht (Subsumtionsrüge).


1. Darstellungsrüge

Es könne zunächst eine Darstellungsrüge erhoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar und verstoßen nicht gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze. Die Erhebung der sog. Darstellungsrüge ist daher nicht erfolgreich.


2. Subsumtionsrüge

Fraglich ist aber, ob die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen Diebstahls und Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung tragen.  Das sachliche Recht ist verletzt, wenn das Tatgericht auf der Schuld- und Rechtsfolgenseite eine auf den von ihm selbst festgestellten Sachverhalt anzuwenden Norm anwendet oder umgekehrt eine anzuwendende Norm des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewendet hat.


a) Prüfung der materiellen Rechtslage

Zu prüfen ist, ob die die tatsächlichen Feststellungen im Urteile eine Verurteilung wegen […] tragen.


Die tatsächlichen Feststellungen könnten darüber hinaus eine Verteilung wegen […] tragen.


b) Beweiswürdigung (nur eingeschränkt überprüfbar)

Weiter könnte die Beweiswürdigung fehlerhaft sein. Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (§ 261 StPO) und daher in einer Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Sie muss aber jedenfalls überhaupt nachvollziehbar, insbesondere frei von Wertungswidersprüchen, Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sein.


c) Strafzumessung


C. Zweckmäßigkeit und Anträge

Das Urteil ist im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch von durchgreifenden sachlichen Mängeln betroffen.

So fehlt es insbesondere nach den Urteilsfeststellungen an den Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 249 Abs. 1 StGB.

Eine Berufung (§ 312 StPO) mit Schaffung einer erneuten Tatsacheninstanz ist nicht zweckmäßig, weil es sich um eine fehlerhafte Rechtswürdigung des Tatgerichts handelt.

Es sollte daher innerhalb der noch laufenden Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 und 2 StPO) – demnach bis zum 17.03.2022 – Revision eingelegt und anschließend begründet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hohe Anforderungen an die Begründung der Verfahrensfehler gestellt werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

 

Revisionsantrag

„Es wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbadens – 1. Große Strafkammer – vom 14.02.2022, Az. 1KLs 155 Js 821/21 (2/22), mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und diese Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbadens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.“

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Sebastian P.

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