Buffl

Leistungsstörungsrecht

RH
by Robin H.

Wann ist der Gläubiger verantwortlich für einen Umstand?

Verantwortlichkeit ist nicht gleich Vertretenmüssen.

Hinsichtlich der Feststellung der Verantwortlichkeit wird § 276 BGB analog angewandt, d.h. der Gl. ist verantwortlich für einen Umstand, wenn er diesen fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt.

Der Unterschied liegt darin, dass darüber hinaus Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären hinzutritt.

Im Rahmen der Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären ist zu fragen, zu prüfen, ob der Gl. in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat = d.h., wer ist näher an der Sache dran?)


Bsp. BGH NJW 2002, 595: Ein Konzertveranstalter hat einen Lichtmann für ein Konzert gebucht. Die Band hat sich vor dem Konzert zerstritten und sich aufgelöst, Konzert findet also nicht statt.

-> mit § 276 BGB analog kommt man nicht weiter, da der Streit der Band vom Veranstalter nicht fahrlässig nicht verhindert wurde.

-> Nun ist die Frage zu stellen, wer eher das Risiko übernimmt: hier natürlich der Veranstalter, er ist näher an der Sache als der Lichtmann oder der Würstchenverkäufer, etc.

-> Daraus folgt, Sch. seine Einsparungen etc. anrechnen muss.


Gegenteiliges Bsp.:

A und B schließen einen Internetvertrag. A zieht als Kunde in eine Gegend, in welcher ein Internet nicht angeboten werden kann. Kunde ist am Umzug näher dran und trägt damit das Risiko. Mithin wird der Gegenleistungsanspruch für den Internetanbieter aufrechterhalt.

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Robin H.

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