Buffl

Leistungsstörungsrecht

RH
by Robin H.

Wann ist der Gläubiger verantwortlich für einen Umstand?

Verantwortlichkeit ist nicht gleich Vertretenmüssen.

Hinsichtlich der Feststellung der Verantwortlichkeit wird § 276 BGB analog angewandt, d.h. der Gl. ist verantwortlich für einen Umstand, wenn er diesen fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt.

Der Unterschied liegt darin, dass darüber hinaus Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären hinzutritt.

Im Rahmen der Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären ist zu fragen, zu prüfen, ob der Gl. in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat = d.h., wer ist näher an der Sache dran?)


Bsp. BGH NJW 2002, 595: Ein Konzertveranstalter hat einen Lichtmann für ein Konzert gebucht. Die Band hat sich vor dem Konzert zerstritten und sich aufgelöst, Konzert findet also nicht statt.

-> mit § 276 BGB analog kommt man nicht weiter, da der Streit der Band vom Veranstalter nicht fahrlässig nicht verhindert wurde.

-> Nun ist die Frage zu stellen, wer eher das Risiko übernimmt: hier natürlich der Veranstalter, er ist näher an der Sache als der Lichtmann oder der Würstchenverkäufer, etc.

-> Daraus folgt, Sch. seine Einsparungen etc. anrechnen muss.


Gegenteiliges Bsp.:

A und B schließen einen Internetvertrag. A zieht als Kunde in eine Gegend, in welcher ein Internet nicht angeboten werden kann. Kunde ist am Umzug näher dran und trägt damit das Risiko. Mithin wird der Gegenleistungsanspruch für den Internetanbieter aufrechterhalt.

Haftung bei Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten, § 241 II BGB - A vermietet B ein Fahrzeug und vereinbaren, dass B den PkW nach der Leihe in die Garage des A stellt. Nach dem Abstellen tritt B auf einen Rechen und sticht sich das Auge aus.


Welche Ansprüche hat B gegen A?

A. B -> A gem. § 280 I, III, 282, 241 II BGB

  • SV (+)

  • LP?

    • Indem A und B das Abstellen des Fahrzeugs in der Garage vereinbart haben, wurde dies zum Bestandteil des Leihvertrags.

    • Fraglich ist, ob eine Warnung des A gegenüber des B nicht eine Nebenpflicht i.S.d. § 241 II BGB darstellt. Dies ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als Auslegungshilfe kann der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB hernagezogen werden. Danach sind die Parteien dazu verpflichtet, die Durchführung des Vertrags zu ermöglichen und den anderen vor Schäden zu bewahren. Hieraus lassen sich regelmäßig Nebenpflichten ableiten (sog. Ergänzungsfunktion). Unter Berücksichtigung von § 242 BGB bestand Seitens A eine Hinweispflicht dahin, dass Gartengeräte wie Rechen in der Garage stehen und B somit vorsichtig sein sollte.

  • LPV (+) -> A hat B nicht darüber aufgeklärt.

  • Vt.-Müssen

    • A hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen.

      • P: Haftungsmilderung aus § 599 BGB -> nur grobe Fahrlässigkeit

      • Außer acht lassen in besonders hohem Maße kann nicht festgestellt werden, da es doch eher denkbar ist, dass der andere etwas aufpasst und auch das Rumstehen von Gartengeräten in einer Garage auch anzunehmen ist.

    • Vt.-Müssen (-)

B. B -> A aus § 823 I BGB (-) mangels Vt.-müssen -> wichtig: Haftungsmilderung aus § 599 auch auf § 823 anwendbar? (nächste KK)


Culpa in contrahendo (c.i.c.) - Wer ist Partei des vorvertraglichen Schudlverhältnisses?

Parteien eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sind:

  • Parteien des angebahnten Vertrags

  • Einbeziehung Dritter - sog. Dritthaftung i.S.d. § 311 III

    • Gläubigerseite

      Zwar gelten Schuldverhältnisse nur relativ, d.h. zwischen den Vertragspateien; Gegebenenfalls können Dritte gem. den Grundsätzen der Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch c.i.c.-Anspruch geltend machen (§ 311 III BGB ist Ursprung der Grundsätzen der Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber nicht gesetzliche Grundlage).

    • Schuldnerseite, § 311 III BGB

      Danach Einbeziehung Dritter, sofern:

      (1) Vertrauensbeanspruchung in besonderem Maße

      (2) Kausalität der Vertrauensbeanspruchung für Verhandlungsergebnis

      Klausurrelevante Fallgruppen:

      • Sachwalterhaftung: Sachwalter ist, wer wegen seiner besonderen Sachkunde in hohem Maße das persönliche Vertrauen des anderen Teils in Anspruch nimmt und diesem dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung insbesondere eines riskanten Geschäfts gibt

        • Kunstauktionator

        • Versicherungsmarkler

        • KFZ-Händler

      • Verwandte

      • Eigenhaftung wegen besonderen persönlichen / wirtschaftlichen Eigeninteresses (sog. procurator in rem suam)

        • Ist der Dritte als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts bzw. als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen

        • Etwaige mittelbare Vorteile, die dem Dritten aus dem Geschäft erwachsen können (Marklerprovision, etc.), reichen für die Annahme eines wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus.


Culpa in contrahendo (c.i.c.) - Die K kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2005 unter Ausschluss der Gewährleistung von V das 759 qm große Hausgrundstück, Flurstück 275, in Dettmold zum Kaufpreis von 330.000 €. Die Verkaufsverhandlungen wurden von K und dem Ehegatten der V, dem E, geführt. Diesem soll die Hälfte des Erlöses zukommen. Das Grundstück ist mit einem massiven Holzzaun eingefriedet. In die Einfriedung einbezogen ist ein 185 qm großer Grundstückteil des Nachbargrundstücks (Fl.-Nr. 274). Für den unbefangenen Betrachter scheint diese Teilfläche aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung, aufgrund der Einfriedung und des darin befindlichen vier Meter breiten Eingangstores und der Einfahrt dem Anwesen als Vorgarten zuzugehören. Zwar hatte E dem K einen Ordner überreicht, in welchem u.a. der Grenzverlauf des Grundstücks exakt skizziert ist. Diese Skizze befand sich aber zwischen einhundert anderen Seiten.

Kann K von E SchE verlangen bzw. sich vom vertrag lösen?

A. K -> E gem. §§ 437 Nr. 2, 326 I BGB

I. Kaufvertrag (-); wurde zwischen K und V geschlossen.

  • Überdies würde ein Anspruch gegen V bereits am Fehlen eines Sachmangels i.S.d. § 434 BGB scheitern, da es hier nicht um die Größe des Grundstücks ging, sondern um die Frage, dass das verkaufte Grundstück kleiner war, als es aufgrund der baulichen Besonderheiten den Anschein hatte. Es lag also nach Ansicht des Senats gar kein Sachmangel vor, so dass auch für fahrlässige c.i.c. die Bahn frei war.

  • Immer dran denken: c.i.c. wird durch eine Haftung nach den Maßstäben des Gewährleistungsrechts verdrängt. Es sei denn, die Fehlinformationen wurden vorsätzlich mitgeteilt bzw. die Mitteilung von entscheidungsrelevanten Umständen vorsätzlich unterlassen. Hier lag jedoch nur Fahrlässigkeit vor, da ein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt berücksichtigender Verkäufer den Käufer auf die Grundstücksskizze hingewiesen hätte.

B. K -> E gem. §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB

I. Schuldverhältnis

In Frage kommt ein Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Sachverwalterhaftung aus § 311 III BGB.

Vorausgesetzt, E hat in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen/ den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 III BGB) und der Dritte im wirtschaftlichen Sinne eigentlicher Vertragspartner ist (sog. Prokurator quasi in rem suam).

Hier (+)

II. Pflichtverletzung

Das Schuldverhältnis ist gem. § 311 II 1 BGB mit Pflichten nach § 241 II BGB ausgestattet. Demnach müsste E eine Rücksichtnahmepflicht verletzt haben.

Aus §§ 311 II, 241 II BGB ergibt sich eine vorvertragliche Aufklärungspflicht. Danach müsste der Dritte den Vertragsteil über sämtliche Umstände aufklären, die für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind und eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden konnte.

Hier (+)

III. Vertretenmüssen

Zumindest Fahrlässigkeit gem. § 276 II BGB (+)

IV. Kausaler Schaden (+)

Culpa in contrahendo (c.i.c.) - V ist Eigentümer eines leerstehenden Ladenlokals, welches zur Vermietung angeboten wird. M möchte einen Flagshipstore der Modemarke Lonsdale eröffnen und ergreift die Möglichkeit und mietet das Ladenlokal des V an. M teilt dem V vor Vertragsschluss nur mit, dass er ein Bekleidungsgeschäft mit Alltagsmode darin eröffnen möchte. Das es sich hierbei um Mode für die Rechtsradikale Szene handelt, teilt der M dem V nicht mit; er wurde danach aber auch nicht gefragt.

Wie kann sich V von dem Vertrag mit M lösen?

Problem: Eine Anfechtung der zum Vertragsschluss führenden WE durch V ist hier nicht möglich, da eine Täuschung i.S.d. § 123 I Alt. 1 BGB Arglist (d.h. Vorsatz) voraussetzt, M den Umstand aber nur fahrlässig nicht mitgeteilt hat.

A. V -> M gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

I. Vorvertragliches Schudlverhältnis (+) -> § 311 II Nr. 1 BGB

II. Pflichtverletzung

Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist mit Pflichten nach § 241 II BGB ausgestattet, § 311 II BGB. Demnach müsste M eine Rücksichtnahmepflicht verletzt haben.

Aus §§ 311 II, 241 II BGB ergibt sich eine vorvertragliche Aufklärungspflicht.

Indem M den V nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass er einen “Nazi-Laden” in seinem Ladenlokal eröffnen möchte, könnte er gegen eine sich aus § 241 II BGB ergebende vorvertragliche Aufklärungspflicht verstoßen haben. Eine solche Aufklärungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn Umstände vorliegen, welche für den Entschluss zum Vertragschluss von wesentlicher Bedeutung sind.

Hier (+)

III. Vertretwnmüssen

§ 276 -> Fahrlässigkeit

IV. Kausaler Schaden


Beweisproblem des Anspruchstellers, da er die Kausalität der vorvertraglichen Falschinformation bzw. der nicht wahrgenommenen Aufklärungspflicht beweisen muss.

Rspr schafft Abhilfe mit der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten. D.h. nach der Rspr wird vermutet, dass man bei richtiger Informationslage sich gegen den Vertragsschluss entscheiden hätte.




Culpa in contrahendo (c.i.c.) - woran muss ich denken, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss falsche Informationen mitteilte oder wesentliche Informationen gerade nicht mitteilte, hierbei aber nicht vorsätzlich handelte?

Die arglistige Täuschung ist bewusstes, d.h. vorsätzliches Erregen- oder Aufrechterhaltenwollen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen, um den Getäuschten vorsätzlich zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen.

Hat der andere Vertragsteil nun fahrlässig einen Irrtum beim anderen Vertragsteil hervorgerufen, indem er falsche Informationen mitteilte oder wesentliche Informationen fahrlässig nicht mitteilte, so scheidet eine Loslösung vom Vertrag durch Anfechtung gem. §§ 142, 123 I Alt. 1 BGB mangels Vorsatz aus.

In diese Lücke stößt die c.i.c., präzsier: Die Fallgruppe der unerwünschten Verträge.

-> § 241 II BGB beinhaltet immer eine vorvertragliche Wahrheitspflicht und u.U. auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht.

Wird diese Pflicht fahrläsig verletzt liegt eine zu vertretende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB vor (vgl. § 276 BGB).

Gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB kann ein hierauf zurückzuführender Schaden geltend gemacht werden.

Der Inhalt des SchEA richtet sich nach § 249 BGB und ist nach Absatz 1 in erster Linie auf Naturalrestitution, also auf die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Schaden liegt hier im Abschluss eines Vertrags, welchen der andere Teil (gem. der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens) ohne die fahrlässig mitgeteilte Falschinformationen bzw. den nicht mitgeteilten wesentlichen Umstand nicht abgeschlossen hätte.

-> Klausurklassiker: Ist die Rücksichtnahmepflichtverletzung kausal für den Vertragsschluss (also den Schaden), wenn der Geschädigte den Vertrag sowieso abgeschlossen hätte?

Demnach ist der Anspruch auf Aufhebung des Vertrags gerichtet.



Culpa in contrahendo (c.i.c.) - A möchte sich für das Alter absichern. Auf Youtube wird ihm regelmäßig Werbung bzgl. einer Rentenversicherung angezeigt, welche die Beiträge am Kapitalmarkt investiert. Die Werbung weist darauf hin, dass in dieser Konstellation keine Kapitalertragssteuer anfällt und damit die Gewinne höher sind. Das ist eine Falschinformation. Voller Euphorie geht A zum Versicherungsmarkler M und möchte eine solche Versicherung abschließen. M berät ihn nochmals ausführlich darüber und teilt ihm ebenfalls mit, dass die Erträge kapitalertragssteuerfrei sind. A schließt die Versicherung über M ab.

Kurz nach Abschluss des Vertrags unterhält sich A mit einem Freund beim Finanzamt, der ihm die Wahrheit darüber mitteilt.

Kann A sich vom Vertrag lösen?

A. A -> M - EVENTUELLER ANSPRUCH AUS VersG?? -

B. Anfechtung des Vertrags möglich, §§ 142 Im 123 I Alt. 1 BGB

C. A -> M gem. §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB

I. Anwendbarkeit neben Anfechtung

  • Anspruch aus c.i.c. und die §§ 119 ff. BGB haben eine unterschiedliche Schutzrichtung (Vermögensschutz <-> Schutz Willensfreiheit).

II. Schuldverhältnis

  • § 311 III BGB -> Sachwalterhaftung: Markler

    • besonderes Verrauensverhältnis (+)

    • Die Beratung durch einen sachkundigen und redlich wirkenden Markler ist wohl initial für eine Vertragsentscheidung, sodass eine erhebliche Beeinflussung gegeben ist.

III. Pflichtverletzung

Danebne müsste M eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Pflichtvertzelung ist jedes objektive Abweichen vom Pflichtenprogramm. Hier ist das Schuldverhältnis nach § 311 II BGB mit Nebenpflichten aus § 241 II BGB ausgestattet. Danach war M zur Rücksichtnahme verpflichtet. Hieraus entwächst insbesondere das Verbot, dem anderen Teil Falschinformationen zu vermitteln.

Hier hat M durch die Mitteilung über die kapitalertragssteuerfreiheit den diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten. Mithin liegt eine Pflichtverletzung vor.

IV. Vertretenmüssen

§ 276 I BGB -> Vorsatz (+)

V. Kausaler Schaden

  • Schaden (+) -> liegt im Abschluss eines unerwünschten Vertrags. Im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 BGB ist der Zustand vor Vertragsschluss herzustellen.

  • Kausalität

    Fraglich ist, ob die Pflichtverletzung (vorvertragliche Mitteilung von Falschinformationen) kausal für den Vertragsschluss war. Das ist bedenklich, da A wegen der Werbung bereits gewillt war, eine solche Versicherung abzuschließen.

    Es gilt aber die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Danach ist anzunehmen, dass bei Nichtvorliegen der Falschinformation (bzw. bei erfolgter Aufklärung) der Geschädigte einen solchen Vertrag nicht geschlossen hätte.

    Mithin liegt Kausalität vor.

VI. Ergebnis

Anspruch auf Vertragsaufhebung aus §§ 280 I, 311 III, 241 II BGB bzw. auf Rückzahlung des Geldes (+)



Culpa in contrahendo (c.i.c.) - K kauft von V ein Grundstück. Hinter dem Grundstück befinden sich nur landwirtschaftlich genutzte Flächen. K fragt V vor Abschluss des Kaufvertrags, ob die Flächen unbebaut bleiben. V teilt wider besseres Wissens mit, dass die Flächen keinesfalls anderweitig bebaut werden. Kurze Zeit nach dem Kauf wird ein Sportplatz, welcher Lärm generiert und die Sicht verbaut, auf der Fläche hinter dem Grundstück errichtet.

K möchte von Ihnen als Anwalt wissen, ob er sich vom Vertrag lösen kann oder zumindest einen Teil des Kaufpreises zurück erhalten kann.

Erteilen Sie dem K einen anwaltlichen Rat.

A. Sachziele

Vorrangig wünscht K sich vom Vertrag zu lösen und den gezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten.

Nachrangig käme für K auch ein teilweiser Rückerhalt des Kaufpreises in Betracht.

B. Rechtsziele

Vorrangig begehrt K die Rückübereignung des Grundstücks an V Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des vollstädigen Kaufpreises. Dieses Ziel könnte entweder durch die Erklärung des Rücktritts gegenüber V gem. §§ 346 i.V.m. § 437 Nr. 2, 323, 326 BGB oder durch Anfechtung und Rückforderung gem. §§ 142 I, 123 I Alt. 1 BGB i.V.m. § 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Gegebenenfalls könnte K überdies einen Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) auf Vertragsauflösung bzw. Minderung des Kaufpreises haben.

Ein Anspruch auf Mindeurng des Kaufpreises könnte sich ferner aus §§ 437 Nr. 2, 441 BGB ergeben.

C. Rechtslage

  1. K -> V auf Vertragsauflösung oder Minderung des KP gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

    a) Anwendbarkeit neben Kaufrecht (+) -> KaufR findet keine Anwendung, damit erübrigt sich die Frage.

    b) Anwendbarkeit neben Anfechtung (+) -> Anfechtung und SchE verfoglen unterschiedliche Ziele. Ersteres verfolgt den Schutz der Willensfreiehti und zweiteres den Vermögensschutz. Damit ist eine parallele Anwendbarkeit möglich.

    c) Vorvertragliches Schuldverhältnis (+) -> § 311 II Nr. 1 BGB

    d) Pflichtverletzung (+) Mitteilung von Falschinformationen verstößt gegen §§ 311, 241 II BGB

    e) Vertretenmüssen (+), Vorsatz i.S.v. § 276 I 1 BGB

    f) Kausaler Schaden, § 249

    • Schaden -> ungewünschter Vertrag (+) => Anspruch auf Aufhebung bzw. Rückzahlung des gesamten KP Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks

    • Minderung -> Anspruch auf Anpassung des KP (Geschädigter wird bei KV so behandelt, als wäre es ihm gelungen, den Vertrag zu objektiv angebrachten Bed. abzuschließen.)




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Robin H.

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