Funktion und Rolle der Bundesregierung (3)
Exekutive
Gubernative: politische Planung und Leitung mit verfassungsrechtlich legitimer und notwendiger politischer Gestaltungsmaxcht = steuernder Aspekt
Administrative: Konkretisierung und Ausführung = ausführender Aspekt in der Tätigkeit der Exekutive
Ablauf der Regierungsbildung
Wahl des BT (rechtlich)
Koalition einigt sich auf einen Kanzler (politisch)
BT wählt Bundeskanzler nach Art. 63 GG
Bundespräsident ernennt Bundeskanzler nach Art. 63 II 2 GG
Regierungsfraktionen handeln Minister aus und schlagen diese dem Bundespräsidenten zur Ernennung vor (Art. 64 I 1 GG)
Bundespräsident ernennt Minister, Art. 64 I 1 GG
Funkrionsprinzipien der Bundesregierung, Art. 65 GG
Kanzler: Richtlinienkompetenz, Art. 65 I S. 1
Minister: Ressortkompetenz, Art. 65 I S. 2
Kabinett: Kabinettsprinzip (Kanzler + Minister = Kollegialorgan)
Einbringungsrecht, Art. 76 GG
Bundeszwang, Art. 37 GG
Streichtschlichtung im Kabinett, Art. 65 S. 3 GG
Aufgaben und Befugnisse regeln GOBReg und GGO
!!! Staatsleitung durch Rechtsetzung, Außenpolitik und Leitung der Ministerien und der Verwaltung
Richtlinienkompetenz des Kanzlers
Kabinettsbildungsrecht, Personalgewalt (Art. 64 I)
Organisationsgewalt (BK kann BP Entlassung eines Ministers vorschlagen, dieser muss zustimmen)
Richtlinie (Direktive, aber Bindung an Verfassung und Gesetz)
Einzelfalldirektive (Bindung der Minister an Richtlinienkompetenz)
Ressortkompetenz der Minister
personelle, organisatorische und haushälterische Entscheidungskompetenz
ernennt und entlässt Bedienstete und tätigt Weisungen (Oranisations- und Personalkompetenz)
Gegenzeichnung bei Gesetzen, Art. 58 S. 1 und § 29 GOBREg
Verordnungserlass, Art. 80 I 1
Richterwahl, Art. 95 II GG
Sonderbefugnisse (Art. 65a, 112)
Keine Meinungsfreiheit (Abwehrrecht gegen den Staat, Art. 65 S. 3 und 4 steht dem entgegen)
Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
(+) Wortlaut: Art. 82 I GG: Ausfertigungspflicht, wenn “nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen”; Art. 78 GG: ordnungsgemäßer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
= Prüfung des ordnungsgemäßen Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens
(+) Systematik: Art. 82 I 1 GG unter dem Abschnitt IIV: “ Die Gesetzgebung des Bundes”: Prüfung von Kompetenzen und Verfahren
Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
eA: Kein mat. PrüfungsR
Bundespräsident käme ansonsten ein Recht zur Normenkontrolle und -verwerfung zu, was mit dem BVerfG und der abschließenden Aufzählung der Antragsberechtigten im Normenkontrollverfahren nicht vereinbar sei
aA: Mat. PrüfungsR (+)
materiell gegen das Grundgesetz verstoßendes Gesetz ist ein verfassungsänderndes Gesetz, das die Anforderungen aus Art. 79 I, II einhalten müsse. Bei einfachen Änderungsgesetzen ist dies nicht der Fall
(-) entspricht nicht den Änderungsanforderungen aus Art. 79 I 1
hM durch Bindung des BP an das GG (insbesondere aus Art. 1 III und 20 III) ist der BP nur berechtigt, solche Gesetze auszufertigen, die mit der Verfassung in Einklang stehen
BP als Exekutivorgan an Grundsatz der Verwaltung + verfassungsmäßige Ordnung gebunden
(P) Reichweite des PrüfungsR
nur bei evidentem, also offensichtlichem und erheblichem Verfassungsverstoß
Verstößt das Gesetz offensichtlich gegen Prinzipien oder Artikel des Grundgesetzes?
Weitere Argumente:
Wortlaut von Art. 82 I 1 GG
Verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten als Staatsnotar
Amtseid des Bundespräsidenten, Art. 56 GG
Präsidentenanklage bei vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes, Art. 61
BP als Exekutivorgan an den Grundsatz der Gewaltenteilung und die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Art. 20 III, 1 III GG
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei Vertrauensfrage (Organstreitverfahren)
Ermessen (“kann”) —> nur Überprüfung auf Ermessensfehler
Arg. (+) Wortlaut (kann) und Frist für Auflösung (dient der Abwägung)
[Arg. (-) EInschätzungspräogative des Bundeskanzlers]
Echte und unechte Vertrauensfrage
Echte Vertrauensfrage, um Vertrauen und Zukunft der Regierung zu hinterfragen
Unechte Vertrauensfrage nur zu dem Zweck, Neuwahlen herbeizuführen, um politische Mehrheiten zu erlangen
Materielle Verfassungsmäßigkeit der unechten Vertrauensfrage (P)
Antrag des Bundeskanzlers gem. Art. 68 GG auf Auslösung
Verfassungsrechtliche Auslegung des Art. 68 GG
Art. 63, 67, 68, 81 GG bilden ein ausbalanciertes System der gegenseitigen Gewaltenhemmung, dessen Ziel es ist, dass die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrgenommen werden
Zulässigkeit der unechten Vertrauensfrage
eA: Unzulässig; destruktives Misstrauensvotum sieht das GG nicht vor, Mehrheiten zur Regierungsbildung/Kanzlerwahl gegeben
Arg. Wortlaut, Historie
aA: zulässig bei Lage der Instabilität
Arg. Wortlaut; nach Sinn und Zweck der Norm wird Instrument benötigt, wenn keine stabilen und handlungsfähigen Krafteverhältnisse mehr möglich sind (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der materiellen Auflösungslage)
= eine mit der ursprünglichen Situation des Art. 68 vergleichbare Gefährdungslage im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit der Regierung
!!! Überprüfung im konkreten Einzelfall, ob Lage politischer Instabilität gegeben
Stickwort: Mehrheitskanzler oder Minderheitskanzler/Mehrheitsverhältnisse/unkalkulierbares Stimmverhalten/Minderheitsregierung
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