Wann ist die Leistungsklage statthaft?
Dann, wenn eine andere Leistung, als der Erlass eines VA erwirkt werden soll.
Wann ist die streitentscheidende Norm bei einer Leistungsklage dem öffentlichen Recht zuzuordnen?
Dann, wenn (nur) der verklagte Rechtsträger zu Vornahme der Leistung aufgrund der Norm berechtigt ist.
=> § 433 I => jedermannrecht
=> § 8 GO NRW => Nur die Gemeinde
Wie leitet man bei einer Leistsungklage die Klagebefugnis her?
Im Zweifel über die Schutznormtheorie
=> Aber eig muss es zum ausschluss von popularklaren reichen, dass man Glaubhaft machen kann, dass ein solcher Anspruch besteht.
=> Es muss möglich erscheinen, dass der Kläger einen solchen Anspruch hat.
Nach was ist bei den folgenden drei Anliegen zu differenzieren mit Blick auf eine Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit?
Hausrecht
Immisionen
Warnungen
Hausrecht => Teilweise auf den Zweck des Aufenthalts des Verwiesenen
==> off.r. ZWeck oder priv.r Zweck.
Immisionen => Aufgrund der widmungsgemäßen Nutzung
==> Berechtigung des Staates zur Immision aufgrund von Norm (Widmung)
Warnungen => Beamter in Funktion als Beamter oder privat.
Wann kann ein Anspruch verwirken?
Wie ist das zu prüfen?
Welche Norm dient als Indikator dafür, ab wann frühestens eine Verwirkung eintreten kann?
Wenn ein Anspruch ohne ersichtlichen Grund nicht geltend gemacht wird.
Zeitmoment => Längere Zeit ohne dass der Anspruch geltend gemacht wird
Umstandamoment => Erwartung der Behörde, dass der Bürger diesen Anspruch auch nicht mehr geltend machen werde.
§ 58 II VwGO => Maximale Klagefrist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung
Wann fehlt einer Leistungsklage das Rechtschutzbedürfnis?
Dann, wenn kein Antrag auf die Leistung gestellt wurde.
=> Ist dann entbehrlich, wenn die Behörde signalisiert, dass sie den Anspruch ohnehin nicht erfüllen werde.
Wie lautet der Obersatz für eine Leistungsklage?
“Die Leistungsklage ist begründet, soweit der behauptete Anspruch besteht.”
An was ist zu denken, wenn theoretisch auch ein Vorgehen vor der zivilgerichtsbarkeit möglich wäre?
Das beides parallel möglich ist. Das eine sperrt das andere nicht
=> Daher im Rahmen des ReSchB kurz anzusprechen, dass dieses nicht deswegen entfällt, weil theoretisch auch eine KLage vor den zivilgerichten möglich wäre.
An was ist bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu denken?
Das hier ein qualifiziertes RSchB notwendig ist, weil hier im Prinzip auch nachträglicher Rechtschutz ausreichend wäre
=> Der Kläger könnte auch einfach nach der Maßnahem die er verhindern wollte dagegen vorgehen
=> Das qualifizierte Rechtschutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn ein nachträglicher Rechtschutz nicht zumutbar ist. Ist dann der Fall, wenn die Folgen entweder irriversibel sind, oder es schlicht unbillig ist, den Kläger auf den nachträglichen Rechtschutz zu verweisen => insbesondere: Wiederholungsgefahr
Wo sind im KOpp/Ramsauer die VSSfür den öff.-r. Erstattunganspruch und den allg. Folgenbeseitigungsanspruch geregelt?
§ 49a, Rn. 27 ff
Kann man auch im Falle einer Leistungsklage Zinsen verlangen?
Eigentlich nicht.
Anders ist das nur, wenn die geforderte Leistung eine Geldzahlung zum Gegenstand hat.
=> Ist ja im Zivilrecht auch nichts anderes.
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