Welche streitigen Punkte werden im Rahmen der ststthafen Klageart beim Kommunalverfassungsstreit diskutiert?
Strittige Maßnahme als VA
=> Es könnte eine AK ststthaft sein, wenn die Maßnahme, gegen die das Organ/Organteil vorgehen will Außenwirkung entfaltete.
=> iE jedoch nur dann, wenn Sanktionsmaßnahmen gerügt werden sollen, die die Privatperson hinter dem Amt tragen soll.
=> IdR daher eine Leistungs- oder Feststellungsklage
Klageart sui generis
=>Arg: Klagen sind auf das Verfahren Bürger gegen Staat zugeschnitten.
=> Damit anzulehnen, dass die KLagearten der VwGO passen.
Gilt im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits das Rechtsträgerprinzip?
Nein.
=> Es wird stattdessen das Organ/der Organteil verklagt, der für die streitige Mßanahme verantwortlich ist.
Welcher Streit besteht im Rahmen der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit der Beteiligten ORgane/Organteile?
Wie deren Beteiligten- und Prozessfähikeit herzuleiten ist.
=> Analoge Anwendung der § 61, 62 VwGO oder richterliche Rechtsfortbildung
=> Im Ergebnis wumpe, da in jedem Fall allgemein annerkannt.
Was ist beim Prüfungsumfang des Kommunalverfassungsstreits zu bedenken?
Dass hier nur explizite Organrechte geprüft werden dürfen.
=> Das Recht, in das gg.f rechtswidrig eingegriffen worden ist, muss sich aus der Stellung als Organ innerhalb der Kommunalverfassung ableiten.
=> Einfachechtliche Rechtsverletzungen sind kein tauglicher Klragegrund; Es fehlt am RSchB.
Bsp: Verletzung des Rederechts (+), Befangenheit eines anderen Rantsmitglieds (-).
Wehrfähige Innenrechtsposition
Wie ist der KOmmunalverfassungsstreit herzuleiten?
Ursprünglich => Impermeabilitätstheorie => Es brauch/kann kein Verfahren gegen, dass Innenrechtspositionen der Organe der Gemeineverfassung kontrolliert.
Mit Einführung des GG => Zuereknnung subjektiver Rechte auch von Kommunalverfassungsorganen (und Teilen dieser Organe)
Verwaltungsgerichtsverfahren daher das natürliche Forum um diesen Rechten Ausdruck zu verleihen und einzele Rechtseinbußen durch ein Gericht feststellen zu lassen
Wer tirfft die Entscheidung, ob ein Ausschlussgrund bei einem Ratsmitglied gegeben ist?
In welcher Form wird die Entscheidung getroffen?
Der Rat selber, § 43 II Nr. 4 GO NRW.
Durch Ratsbeschluss
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