Wieso verfangen Bedenken gegen die vermassungsmäßigkeit des Begriffs der öffentlichen Ordnung nicht?
Weil zum einen die Verfassung ihn selber verwendet, Art.13 VII GG und zum anderen er durch jahrzehntelange Rechtsprechung an Kontur gewonnen hat.
Defnier mal Gefahr…
Gefahr, wenn ex ante aufgrund von Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Geschehensablauf besteht, der bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit zu einem Schaden an einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit führt.
Wieso werden die §§ 4- 6 PolG nicht im Falle eines Aufenthaltsverbots zur Anwenudnug begracht?
Weil § 32 II 1 PolG schon eigenständigen einen Adressatenkreis normiert (derjenige, der die Straftat begehen wird) und so die lex generalis verdrängt.
Wann liegt GEfahr im Verzug vor?
Wenn der Durchsuchungserfolg bei Hinzuziehung einesRichters wegen der Zeitverzögernung gefährdet wäre.
Was ist Durchsuchen im Sinne des § 41 PolG NRW?
Das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach einer Person oder sache, die sie planmäßig von dem Inhaber der Wohnung dort verborgen gehalten wird.
Wann ist eine Gefahr gegenwärtig?
Dann, wenn sie sich bereits realisiert hat oder ihre Realisation kurz bevor steht.
Wie wird der Gefahrenbegriff durch das “unmittelbarkeitserfordernis” konkretisiert?
Das Vorliegen einer Gefahr bedeutet immer auch eine Prognose.
Bei einer konkreten Gefahr sind besonders hohe Anforderungen an die Tatsachen zu stellen, aus denen sich diese Gefahr ableiten soll.
=> Gesicherte Erkenntnise die nahelegen, dass es bei Durchfühung der Versammlung zu einem Schaden an an der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommen kann.
Was ist eine abstrakte Gefahr?
Sie liegt dann vor, wenn zwischen der Handlung und der Gefahr noch Zwischenschritte liegen, dass Eintreten der Gefahr allerdings trotz der Zwishenschritte hinreichend wahrscheinlich ist.
Was ist die Ermächtigungsgrundlage für einen Kostenbeschei der
a) Ordungsbehörden
b) Polizei?
a) §§ 15 I, 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG NRW iVm §§ 77 I 1 59 I, 57 Nr 1 , 55 I VwVG NRW
b) §§ 15 I, 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG NRW iVm § 77 I 1 VwVG NRW iVm §§ 52 I 1, 51 I Nr. 1, 50 PolG NRW
Muss ich den vermeintlichen Kostenschuldner vor Erlass des Kostenbescheides anhören?
Ja.
=> § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW ist nicht anwendbar, weil es nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung geht.
Ist die Androhung ein VA?
=> Weil sie die Regelung enthält, für welches Zwangsmittel sich die Behörde entschieden hat.
Was kann die Behörde tun, wenn sie die Festsetzung nach des Zwangsmittels unterlässt?
In den sofortigen Vollzug wechseln, § 64 S. 2 VwVG NRW
Nach welchem Schema ist ein Kostenbescheid im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu prüfen?
A. ELG => §§ 55 ff. VwVG NRW/50 ff. PolG NRW iVm VwVG VO NRW und VwVG NRW
B. Formelle RM des Kostenbescheides
I. Zust => Behörde, die die Maßnahme vollzogen hat
II. Verfahren => Anhörung => § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW (-)
III. Form => formlos
C. Materielle RM des Kostenbescheides
I. Rechtmäßigkeit der Vollstreckung
II. Richtiger Kostenschuldner
III. Erstattungsfähigkeit der Kosten
=> Ausnahme Unverhältnismäßigkeit (zB bei bloßem Gefahrenverdacht)
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im gestreckten Verfahren, § 55 I VwVG NRW/50 PolG NRW, zu prüfen?
Taugliche EGL der Vollstreckung
==> §§ 55 I VwVfG NRW/50 I PolG
Formelle RM der Vollstreckung
a. Zuständigkeit => § 56 VwVG NRW/POG
b. Verfahren => Keine Anhörung wg. § 28 II Nr. 5 VwVfG
c. Form => Keine
Materielle RM der Vollstreckung
a. HDU-Grund-VA
b. Bestandskraft des HDU-Grund-VA
=> insb keine Rechtmäßigkeit
c. Besondere VollstreckungsVSS
=> Voraussetzungen für das jeweilige Zwangsmittel
=> Insb. Androhung u.Festsetzung
=> Ggf. §§ 66 ff. VwVG NRW/57 ff. PolG NRW
Ermessen => Verhältnimäßigkeit (Wertungen der besonderen Vollstreckungsvoraussertzungen beachten)
Richtiger Kostenschuldner => Verursacherprinzip
Erstattungsfähigkeit => Nur dann, wenn unverhältnismäßig (-)
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Maßmnahme der Verwaltungsvollstreckung im sofortigen Vollzug zu prüfen?
EGL für sofortigen Vollzug
==> § 55 II VwVG NRW/§ 50 II PolG NRW
Formelle RM der sofortigen Vollziehung
a. Zust => § 56 VwVG NRW
b. Verfahren => Anhörung (-), § 28 II Nr. 5 VwVfG NRW
c. Form => keine
Materielle RM der sofortigen Vollziehung
a. Kein HDU-Grund-VA
=> Kann auch vorliegen
=> Immer dann auch zu prüfen, wenn die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen (Androhung, Festsetzung).
b. Hypothetischer HDU-Grund-VA innerhalb ihrer Befugnisse
=> Prüfung der Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grund-VA
c. Gegenwärtige Gefahr
=> Realisation der Gefahr steht kurz bevor
d. Notwenidigkeit => “Eilbedürftigkeit”
e. Besondere VollstreckungsVSS
Ermessen
Richtiger Kostenschuldner
Erstattungsfähigkeit der Kosten
Wie ist Ermessen definiert?
Ist die Befugnis einer Behörde, zweichen mehreren gleichermaßen rechtmäßigen Rechtsfolgen nach Zweckmäßigkleitserwägungen wählen zu können.
Woraus leiten Behörden ihre VA-Befugnis ab?
Was folgt daraus für die Behörde?
§ 14 GebG NRW
Dass diese den Kostenbescheid schriflich erlassen muss, §
14 Abs. 1 Satz 3 GebG.
Was ist erfoderlich, damit eine Behörde ihr Ermessen bei der Auswahl eines Kostenschuldners ausreichend betätigt hat?
DIe Behörde muss:
Den Sachverhalt vollständig ermittelt haben
Eine angemessene Auswahlentscheidung bei mehreren in Betracht kommenden Schuldnern treffen.
Was ist zu fragen, wenn es darum geht, ob ein Sofortvollzug nach § 55 II VwVG NRW “notwendig” ist?
Ob Maßnahmen nach § 55 I VwVG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind
Wo ist der Richtervorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen verfassungsmäßig abgesichtert?
In Art. 104 II GG
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