Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips
=> Bei der Frage prüfen, ob der Staat in Rechte des Bürgers unverhältnismäßig (rechtswidrig) eingegriffen hat
Wenn (+) -> Rechtsverletzung
I. Zweck- und Mittelprüfung
= Ermittlung des vom Staat verfolgten Zwecks
-> Prüfung, ob dieser als solcher legitim oder von vornherein rechtswidrig ist
-> Prüfung, ob das zur Zweckverfolgung genannte bzw. angewandte Mittel legitim und rechtmäßig ist
II. Geeignetheit
= Das Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell dienen kann
III. Erforderlichkeit
= Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes (den Betroffenen weniger belastendes), aber ebenso wirksames (gleich geeignetes) Mittel gibt
IV. Angemessenheit
= Das Verwaltungshandeln ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze zur Zumutbarkeit gewahrt bleibt
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