Allgemeine und Besonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
= Vorschriften, Grundsätze und Rechtsbegriffe, die für das gesamte Verwaltungsrecht gelten
= Einzelne Sachbereiche der öffentlichen Verwaltung die in Spezialgesetzen geregelt sind
Verwaltungsaufbau
Verwaltungsorganisation
Handlungsformen der Verwaltung
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Öffentliche Sachen
Staatshaftung
Baurecht
Polizei- und Ordnungsrecht
Kommunalrecht
Öffentliche Dienstrecht (insb. Beamtenrecht)
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht
Straßen- und Wegerecht
etc.
Eingriffsverwaltung - Leistungsverwaltung
Einteilung der Verwaltungstätigkeit in:
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
= Verwaltung greift in die Rechte des Bürgers ein, indem sie ihm Verpflichtungen und Belastungen auferlegt
= Verwaltung gewährt dem Bürger Leistungen und Vergünstigungen
-> Insb. Daseinsvorsorge
Beispiele:
Abrissverfügung Zahlungsbescheid Gewerbeuntersagung Hausverbot Polizeilicher Platzverweis
Erteilung einer Baugenehmigung Gewährung von Subventionen Freistellung von der Wehrpflicht Gewährung von BaföG Erteilung von Auskünften
Wichtige Rechts- und Handlungsgrundsätze der Verwaltung
1. Grundsatz der Bestimmtheit, Vorhersehbarkeit und Messbarkeit des Verwaltungshandelns
= Verwaltungshandeln muss für den Bürger inhaltlich bestimmt, also vorhersehbar und messbar sein
-> Für Verwaltungsakte in § 37 I VwVfG normiert
-> Je schwerwiegender die Rechtsbetroffenheit bzw. der Rechtseingriff ist, desto höhere Anforderungen sind an den Grad der inhaltlichen Bestimmtheit zu stellen
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
= Staatliches Handeln darf die nachteilig Betroffenen nicht übermäßig belasten
3. Willkürverbot
= Die Verwaltung darf nicht willkürlich handeln und darf sich nur von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen
4. Grundsatz des Vertrauensschutzes
= Auch Verwaltungshandeln, das für sich genommen von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gedeckt ist, ist dann verboten, wenn es das schutzwürdige Vertrauen der nachteilig betroffenen Bürger enttäuscht
-> Vertrauen des Bürgers in Vornahme/Unterlassen einer behördlichen Maßnahme ist höher zu bewerten als Interesse, das die Behörde verfolgt
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
= Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden (aus Rechtsstaatsprinzip)
unterfällt in:
Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes
= Die Verwaltung ist an die bestehenden Gesetze gebunden mit der Folge, dass Verwaltungsbehörden den Gesetzen entsprechend handeln müssen und keine Maßnahmen treffen dürfen, die gegen die Gesetze verstoßen
Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes
= Die Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie dazu durch Gesetz ermächtigt worden ist
Übersicht Unmittelbare Staatsverwaltung - Mittelbare Staatsverwaltung
Unmittelbare Staatsverwaltung
= Staat erfüllt Verwaltungsaufgaben selbst, also durch seine eigenen staalichen Behörden
Verwaltungsträger: Bund oder jeweiliges Land
Unmittelbare Bundesverwaltung
Unmittelbare Landesverwaltung
= Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch Bundesbehörde
= Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch Landesbehörde
Aufbau:
1. Oberste Bundesbehörden
= Für das gesamte Bundesgebiet zuständig
-> z.B. Bundeskanzler, Bundesministerien, Bundesrechnungshof
2. Bundesoberbehörden
= Einer obersten Bundesbehörde nachgeordnet und für das gesamte Bundesgebiet zuständig
-> z.B. Bundespolizeipräsidium, Umweltbundesamt, Bundeamt für Verfassungsschutz
3. Bundesunterbehörden
= Einer Bundesoberbehörde nachgeordnet
-> z.B. Bundespolizeidirektion, Hauptzollämter
Allgemeine Landesverwaltung
1. Oberste Landesbehörden
-> z.B. Ministerpräsidenten, Landesministerien, Landesrechnungshöfe
2. Höhere oder obere Landesbehörden (Landesmittelbehörden)
-> z.B. Regierungspräsidien, Bezirksregierungen
3. Untere Landesbehörden
-> z.B. Landratsämter
Sonderbehörden
= Sind für ganz bestimmte Verwaltungsaufgaben zuständig
1. Oberste Sonderbehörden
-> z.B. Ministerpräsidenten, Landesministerien
2. Höhere Sonderbehörden
-> z.B. Forstdirektionen, Oberschulämter
3. Untere Sonderbehörden
-> z.B. Straßenbauämter, Schulämter, Forstämzter
Landesoberbehörden
-> z.B. Landeskriminalamt, Landesamt für Verfassungsschutz
Mittelbare Staatsverwaltung
= Staat überträgt Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf rechtlich selbstständige Verwaltungsträger
Verwaltungsträger: Jeweilige rechtlich selbstständige Verwaltungseinheit (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, evtl. Beliehene, Gemeinden)
Mittelbare Bundesverwaltung
Mittelbare Landesverwaltung
= Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes sowie evtl. Beliehene
= Erfüllung der Verwaltungsaufgaben durch
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Länder sowie evtl. Beliehene
Gemeinden (kommunale Selbstverwaltung)
Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesagentur für Arbeit
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Bundesbank
Städte und Gemeinden
Landkreise
Handwerkskammern
Staatliche Universitäten der Länder
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
= Rechtsgrundlage liegt im öffentlichen Recht
1. Körperschaften des öffentlichen Rechts
= Mitgliedschaftlich verfasste, aber unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen
Gebietskörperschaften
= Mitgliedschaft richtet sich nach Wohnsitz oder Geschäftssitz der Mitglieder
-> z.B. Gemeinden (Städte) und Gemeindeverbände (Landkreise), Bund und Länder
Personalkörperschaften
= Mitgliedschaft richtet sich nach bestimmten individuellen Eigenschaften
-> z.B. Rechtsanwalts-, Apotheker-, Ärzte- oder Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen, Staatliche Universitäten
Realkörperschaften
= Mitgliedschaft richtet sich nach Eigentum oder Besitz
-> z.B. Jadggenossenschaften
Verbandskörperschaften
= Mitglieder sind nur juristsiche Personen
-> z.B. Kommunale Zweckverbände wie Abfallbeseitigungs- oder Planungsverbände
2. Anstalten des öffentlichen Rechts
= Mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisationen (keine Mitglieder, sondern nur Benutzer)
-> z.B. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Sparkassen, Studentenwerke
3. Stiftungen des öffentlichen Rechts
= Rechtsfähige Organisationen, denen ein Stifter Vermögenswerte zweckgebunden zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben übertragen hat (keine Mitglieder, nur Nutznießer)
-> z.B. Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder, Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
Beliehene
= Privatpersonen (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts), denen durch Hoheitsakt (durch gesetzliche Grundlage) für einen längeren Zeitraum die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen auszuüben
Sind Verwaltungsträger (gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung)
-> Handeln sie im eigenen Namen sind sie selbst Prozesspartei und Klagen gegen sie zu richten
-> Handeln sie ausnahmsweise im Namen des beleihenden Verwaltungsträgers, ist Klage gegen diesen zu richten
Handeln idR öffentlich-rechtlich (auch durch VA) können aber auch privatrechtlich handeln
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Sachverständige des TÜV und der DEKRA, Notare, Luftfahrzeugführer, Seeschiffahrtskapitäne
Abgrenzung Gebundene Verwaltung - Nicht gebundene Verwaltung
=> Bei der Ausführung von Gesetzen muss die jeweilige Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Vorgaben beachten
zu unterscheiden sind:
Gebundene Verwaltung
Nicht gebundene Verwaltung
= Gesetze, die der Behörde keinen Entscheidungsspielraum einräumen
= Gesetze, die der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumen (= Ermessen)
-> Die Behörde muss Maßnahme X treffen
-> Die Behörde kann die Maßnahme(n) X (Y oder Z) treffen
Ermessen
= Wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die Verwaltung aber die Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensmöglichkeiten hat
Abgrenzung Entschließungsermessen - Auswahlermessen
Entschließungsermessen
Auswahlermessen
= Behörde hat die Wahl, ob sie überhaupt tätig wird
= Behörde muss tätig werden, hat aber die Wahl, wie sie tätig wird und welche Mittel sie einsetzt
Beispiel:
§ 23 II, III BeamtStG
-> Behörde kann einen Beamten entalssen oder nicht
§ 8 2 VersG
-> Versammlungsleiter muss für Ordung sorgen, hat aber die Wahl, welche Maßnahmen er dafür ergreift
Auch Kombinationen möglich
§ 12 I SächsPVDG
-> Polizei kann die notwendigen Maßnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr treffen
(Entschließungsermessen bzgl. ob sie überhaupt Maßnahmen ergreifen will; Auswahlermessen bzgl. welche Maßnahmen sie treffen will)
Grenzen des Ermessens und Ermessensfehler
=> Behörde muss die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten, § 40 VwVfG
-> Verwaltungsgerichte überprüfen, ob Behörde dies getan hat, oder ob es bei der Ausübung des Ermessens zu Ermessensfehlern gekommen ist, § 114 VwGO
Ermessensfehler:
Ermessensnichtgebrauch
= Behörde steht nach dem Gesetz ein Ermessen zu, sie stellt aber keinerlei Ermessenserwägungen an, z.B. weil sie irrtümlicherweise davon ausgeht ihr stehe kein Ermessen zu bzw. sie müsse eine ganz bestimmte Entscheidung treffen
Ermessensüberschreitung
= Behörde trifft eine Entscheidung, die außerhalb des möglichen Verhaltensrahmens liegt, den ihr das Gesetz einräumt
Ermessensfehlgebrauch
= Behörde macht von dem durch Gesetz eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch
Ermessensdefizit
-> Keine hinreichende Berücksichtigung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte
Ermessensmissbrauch/Sachfremde Erwägungen
-> Hinzuziehen von Gesichtspunkten, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle Spiele
Missachtung einer Ermessensreduzierung auf Null
= Es ist von vornherein nur eine einzige Entscheidung der Behörde rechtmäßig und Behörde missachtet dies
Beachte:
Heilung von Ermessensfehlern bis zum Urteilsspruch noch möglich, vgl. § 114 2 VwGO
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