Gelten für Gefälligkeitsverhältnisse bei deliktischer Haftung nach § 823 I BGB die Haftungsprivilegierungen der §§ 521, 599, 690 BGB analog?
Eine Ansicht (Lit.)
=
(+):
Andere Ansicht (Rsp.)
(-):
Ist auch der Herausgabeanspruch des Unternehmers aus § 985 BGB bei § 241a BGB ausgeschlossen?
Eine Ansicht (h.M.)
= § 241a BGB schließt sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher und somit auch § 985 BGB aus
(+): Wortlaut des § 241a II BGB:
Neben vertraglichen sind auch gesetzliche Ansprüche außer in den Ausnahmefällen des § 241a II BGB ausgeschlossen
(+): Trägt Sinn und Zweck des § 241a BGB Rechnung
Andere Ansicht
= § 985 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Sache ohne Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen herausgeben kann und der Unternehmer sie auf eigene Kosten abholt
(-): Nicht mit Sinn und Zweck des § 241a BGB vereinbar:
Ausschluss sämtlicher Ansprüche gegen den Verbraucher stellt Sanktion gegen das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmers dar und soll den Effekt haben, diesen vor aufdringlichen Vertriebsformen abzuschrecken
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