Der zweistufige Staatsaufbau
= Deutschland gliedert sich in Bund und Länder
Wo im Staatsaufbau sind die Gemeinden, Landkreise und Bezirke zu verordnen?
h.M: als Teil der Länder. Sie haben zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit, leiten ihre Kompetenzen aber von den Ländern ab
Die kommunale Selbstverwaltung:
Wird grundrechtlich durch Art.28 II GG und Art.11 II BV geschützt
Schützt die Gemeinden als Institutionen (Institutionelle Garantie)
Verwaltungsaufbau im Freistaat Bayern
= Der Freistaat ist ebenfalls zweigeteilt in die mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung
Was ist unmittelbare Staatsverwaltung?
Staat erfüllt die Verwaltungsaufgaben selbst durch eigene Behörden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen
Rechtsträger: FS Bayern § 78 I Nr.1 VwGO
Aufbau der unmittelbaren Staatsverwaltung im FS Bayern:
Oberste Landesbehörde: Bayrische Staatsregierung, Art. 43 I BV
Staatliche Mittelbehörde: Regierungen in den 7 Regierungsbezirken
Untere staatliche Verwaltungsbehörde: Landratsämter in ihrer Funktion als Kreisverwaltungsbehörde
Die Doppelnatur des Landratsamts:
LRA als Kreisbehörde, Art. 37 I 1 LKrO
LRA als Kreisverwaltungsbehörde, Art. 37 I 2 LKrO
LRA als Behörde des Landkreises; wird im eigenen u. übertragenen Wirkungskreis tätig
LRA ist Staatsbehörde und übernimmt staatliche Aufgaben
Abfallrecht: LRA als Entsorgungsträger (Art.3 BayAbfG)
Untere Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 I 1 BayBO)
Sicherheitsrecht: Art. 42 I 1 LStVG
Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG)
Richtiger Beklagter: Landkreis als Rechtsträger der Kreisbehörde
Richtiger Beklagter: FS Bayern § 78 I Nr.1 VwGO
Was ist mittelbare Staatsverwaltung?
Staat überträgt Verwaltungsaufgaben auf rechtlich selbstständige Verwaltungseinheiten
Aufgaben u. Befugnisse werden von verselbstständigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen
Rechtsträger: Juristische Personen des öffentl. Rechts selbst
Was sind juristische Personen des öffentl. Rechts und was zeichnet sie aus?
Anstalten, Körperschaften und Stiftungen, vgl. § 89 BGB
Rechtsfähig
Parteifähig
Grundbuchfähig
Prozessfähig (soweit sie durch ihre Organe vertreten werden)
Anstalten des öffentl. Rechts:
= mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisationen, die mitgliederunabhängig sind und lediglich Benutzer haben, z.B. BR
Körperschaften des öffentl. Rechts:
= Gebiets- oder Personenverbände, die ihre Angelegenheiten selbst verwalten. Sie sind mitgliedschaftlich organisiert, z.B. Universitäten, IHK, Gemeinden, Landkreise und Bezirke
Stiftungen des öffentl. Rechts:
= Rechtsfähige Organisationen, die mit bestimmten Sach- oder Vermögensmitteln ausgestattet sind, um zweckgebunden bestimmte öffentliche Aufgaben zu erfüllen, z.B. Bayrische Forschungsstiftung
Was sind kommunale Gebietskörperschaften?
= Gemeinden (Art.1 GO), Landkreise und Bezirke
rechts-, prozess- und parteifähig
Beteiligtenfähigkeit: § 61 Nr.1 Alt.2 VwGO iVm Art.1 GO
Prozessfähigkeit: § 62 III VwGO iVm Art. 38 I GO
gem. § 78 I Nr.1 VwGO immer selbst zu verklagen
können nur durch ihre Organe (BGM und Gemeinderat) handeln
Welche Ebenen gibt es auf der kommunalen Verwaltungsebene?
Bezirke
Höchste Stufe
erfüllen überörtliche Aufgaben
Art. 1 BezO, Art. 4 I BezO, Art.5 I BezO
Bezirkstag + Bezirkspräsident, Art. 21 BezO
Landkreise
Mittlere Stufe
Art. 1 LKrO, Art. 4 I LKrO, Art.5 I LKrO
Kreistag + Landrat Art.22 LKrO
Gemeinde
Untere Stufe
erfüllen alle Aufgaben der örtl. Gemeinschaft (Allzuständigkeit)
Art.1 I GO, Art. 6 I GO
Gemeinderat + Bürgermeister Art. 29 GO
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