Die prinzipale Normenkontrolle § 47 VwGO
Sachurteilsvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO
Zuständigkeit: BayVGH §§ 47 I, 184 VwGO iVm. Art.1 I 1 AGVwGO
Zulässigkeit
Statthaftigkeit: Verordnungen u. Satzungen
Antragsbefugnis
Natürliche/Juristische Personen: Mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Behörden: Normenkontrollinteresse -> wenn sie mit der Anwendung der Norm befasst sind
Antragsfrist:1 Jahr nach Bekanntmachung § 47 II 1 VwGO
Begründetheit: wenn der Antrag sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn die angegriffene Rechtsnorm gegen höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt
Passivlegitimation § 47 II 2 VwGO
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Prüfungsmaßstab bei Normenkontrolle
§ 47 III VwGO
Vereinbarkeit der Norm mit Bundes- und Landesrecht, sowie GG
Achtung: Bayrische Grundrechte können nicht Prüfungsmaßstab sein; kann aber in eine Rüge der Verletzung von GG-Grundrechten umgedeutet werden
Objektives Beanstandungsverfahren: umfassende, objektive Rechtmäßigkeitskontrolle
Die Popularklage Art. 98 S.4 BV
Statthaftigkeit: : Rechtsvorschriften, d.h. Landesgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen
Antragsberechtigung: Jedermann (Art.55 I 1 VfGHG) = jede natürliche o. juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts, unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung; es muss nur die Verletzung eines GR der BV dargelegt werden
Antragsgegenstand: Jede Rechtsvorschrift des bayr. Landesrechts (Art.55 I 1 VfGHG), die bereits verkündet ist
Form: Art. 14 und Art. 55 I 1 VfGHG Schriftform, Bezeichnung, Begründung
Begründetheit
Grundrechte der BV
Objektivierte Verfassungsrecht, v.a Rechtsstaatsprinzip
Art.3 I BV ist verletzt, wenn RVO oder Satzung sich nicht an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hält
Entscheidung und einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen der Popularklage
Entscheidung im Rahmen der Popularklage: Art.25 VfGHG
Einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen der Popularklage: Art.26 VfGHG
Können Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO und Popularklage gem. Art.98 S.4 BV nebeneinander geltend gemacht werden?
Ja, vgl. § 47 I VwGO
Die Landesverfassungsbeschwerde
Art.66, 120 BV, Art.2 Nr.6, 51 ff. VfGHG
Jeder Bewohner Bayerns Art.120 BV
Gegen alle hoheitlichen Maßnahmen der bayerischen Staatsgewalt (ohne Akt der Rechtsetzung)
Die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit: Konstellation
Intraorganstreit: Ein Mitglied klagt gegen den Beschluss des Organs, dem es angehört
GR-MTG gegen Ausschluss
GR-MTG/ Fraktion auf Vertretung in den Ausschüssen
Organinterne Wahlen
Interorganstreit: Zwei Organe klagen untereinander
Widerruf ehrverletzender Äußerungen
Vollzug von Beschlüssen durch den BGM
Aufnahme eines TOP
Kompetenzübergriffe
(P): Fraktionsinterne Streitigkeiten -> z.B. Ausschluss aus der Fraktion
Problematisch ist, ob sich das Innenrechtsverhältnis einer Fraktion nach öffentlichem Recht richtet
Hängt von der Rechtsnatur der Fraktionen ab (str.)
Fraktionen = Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern, die nicht nur zu einem vorübergehendem Zweck gebildet werden u. auf einer
BayVGH (alt): Fraktionen sind nichtrechtsfähige bürgerlich-rechtliche Vereine -> eröffnet ist mithin der Zivilrechtsweg
BayVGH (neu): Fraktionen sind der organisierten Staatlichkeit zuzurechnende Teile der Vertretungskörperschaft ->Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet
Klage auf Widerruf von Äußerungen
(P): Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
AGL: § 1004 oder Folgenbeseitigungsanspruch
Abzustellen ist auf den Sachzusammenhang -> nach der “Kehrseitentheorie” hat der Widerruf der Äußerung den gleichen Charakter wie die Äußerung
(P): Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit -> liegt eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor?
Dies könnte sich aus dem Wortlaut ergeben
Allerdings: handelt es sich um kommunales Organisationsrecht
Gemeinderat isst auch kein Parlament, sondern lediglich Verwaltungsorgan
Somit keine verfassungsrechtliche Streitigkeit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Rahmen des KVS:
Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art liegt vor, wenn es im Kern der Streitigkeit um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfe oder Müssen geht, d.h. um seine besondere verfassungsrechtliche Funktion und Kompetenz
Auch wenn es verfassungsrechtliche Streitigkeit heißt, liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit iSd § 40 I 1 VwGO vor (Name hat historische Gründe)
Streitentscheidende Normen sind die der GO, BezO, LKrO
(P): Statthafte Klageart bei KVS
KVS ist keine eigene Klageart, sondern nur ein Oberbegriff
-> Statthafte Klageart muss daher stets sorgfältig geprüft werden
-> Mögliche Klagearten: Anfechtungsklage, Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung, Feststellungsklage, Normenkontrolle
Anfechtungsklage
Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung
Feststellungsklage § 43 VwGO
Normenkontrolle § 47 I Nr.2 VwGO
wenn VA vorliegt
die Aufhebung eines gemeindlichen Handelns ist, das sich noch nicht erledigt hat (Art.19 IV GG)
Einzelfall in der Vergangenheit, der sich erledigt hat und bzgl. dessen Aufhebung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht
Geschäftsordnung
Organmitglied wird in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen
(P): Beteiligten- und Prozessfähigkeit bei KVS
= K/S § 61/11
Organ(-teil): § 61 Nr.2 VwGO, Vertretung § 62 III VwGO
Organwalter: § 62 Nr.2 VwGO analog; § 62 I Nr.1 VwGO
Klagebefugnis § 42 II VwGO (analog) KVS
AFK: Adressatentheorie
Kassatorische LK/FK: Klagebefugnis analog § 42 II VwGO ® Berufung nur auf organschaftliche Rechte (insbesondere Art. 48 I GO, Art.46 II GO, Art.36 GO)
FK: Berechtigtes Feststellungsinteresse -> jedes vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher o. immaterieller Art
Hat sich gemeindliches Handeln bereits erledigt -> Fallgruppen der FFK (Rehabilitationsinteresse, konkrete Widerholungsgefahr, schwerwiegender Eingriff)
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis KVS
immer (+), auch wenn Möglichkeit bestand die Rechtsaufsichtsbehörde Art.110 GO einzuschalten, da kein Anspruch auf Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde besteht
(P): Nachteilige Kostenfolge
(-), wenn BGM Beanstandungsrecht gem. Art.59 II GO hat
(P): Passivlegitimation KVS
BayVGH: Gemeinde als Rechträger des handelnden Organs
(P): Welche organschaftlichen Rechte können verletzt sein im Rahmen des KVS?
Art.48 I GO
Recht auf korrekte Ladung
Teilnahme an Sitzungen, kein ungerechtfertigter Ausschluss
Antragsrecht
Recht auf Aufnahme des Antrags in TOP
Keine ungerechtfertigte Abberufung als Mitglied eines Gemeinderatsausschlusses
Art.46 II GO
Recht des BGM den Gemeinderat einzuberufen
Art.47 II GO
Fristgemäße Zusendung der Einladung
Konkrete Angabe der einzelnen TOP
Verstoß gegen Geschäftsordnung
Nur, wenn zugleich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, wird
Str: bei besonders schwerem Verstoß gg. Geschäftsordnung
Art.52 II GO
Kein Gemeinderatsspezifisches Recht, sondern nur im öffentlichen Legitimationsinteresse
Recht auf freie Rede
Art.23 II 2 LKrO
Auskunftsrecht
Kein Recht auf Akteneinsicht
Art.33 I 2 GO/ Art.27 II 2 LKrO
Anspruch auf Spiegelbildlichkeit in den Ausschüssen
Verletzung der möglichen Zuständigkeit eines Organs
Kommunale Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr.4b GG
Beschwerdeberechtigung § 91 BVerfGG: Gemeinden
Beschwerdegegenstand: Gesetze u. nach h.M. auch RVO
Prozess- u. Beteiligtenfähigkeit
Beschwer = Verletzung von Art.28 II 1 GG
Rechtswegserschöpfung -> v.a. NK § 47 VwGO
Subsidiarität (-), wenn Norm bundesrechtlich ist
Form § 23 I BVerfGG
Frist § 93 III BVerfGG
Begründetheit: Verletzung von Art.28 II 1 GG
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