Welche Möglichkeiten der unmittelbaren Teilnahme der Bürger gibt es auf kommunaler Ebene?
Bürgerversammlung, Art.18 I GO -> Mitberatung
Bürgerantrag, Art.18b GO -> Mitberatung
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, Art.18a GO, Art.7 II, 12 III BV -> Echte Mitbestimmung
Was ist ein Bürgerbegehren?
= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids nach Art.18a X GO
Kann durch Gemeindebürger, Art.18 I GO oder
Gemeinderat, Art. 18 II GO (Ratsbegehren) initiiert werden
Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens, das durch die Gemeindebürger eingeleitet wird:
Formelle Voraussetzungen Art.18a IV – VI GO
Einreichen
Fragestellung: Konkret, bestimmt, Ja-oder-Nein
Erreichen des Eintragungsquorums Art.18a VI GO
max. 3 vertretungsberechtigte Personen
Materielle Voraussetzungen Art.18a I, III GO
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, Art.7, 57 GO, Art. 83 BV
Negativkatalog Art. 18a III GO
Kein rechts- oder gesetzwidriges Ziel
Keine rein unverbindliche Absichtserklärung ohne rechtliche Auswirkung
Keine komplexen Abwägungsentscheidungen (z.B. § 1 VII BauGB)
Nicht zum Ziel haben, gesetzlich vorgesehene Verfahrens- oder Planungsschritte zu überspringen (z.B. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 II, 4 II BauGB)
Abgrenzung Gemeindeangehöriger <-> Gemeindebürger:
Gemeindeangehöriger = alle Gemeindeeinwohner (Art.15 I GO); Gemeindeeinwohner ist jeder mit Wohnsitz in der Gemeinde (auch EU-Staatsangehörige)
Gemeindebürger = Gemeindeangehörige + Wahlrecht (Art.15 II GO)
-> Bei, Quorum ist die Anzahl der Gemeindeeinwohner maßgebend, während für die Anzahl der Unterschriften auf die Gemeindebürger abzustellen ist
Durchführung des Bürgerentscheids:
Gemeinderat entscheidet innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, Art. 18a VIII GO (= Prüfung von formellen u. materiellen VSS)
Wenn Bürgerbegehren zulässig, entfaltet dieser Sperrwirkung, Art.18a IX GO
Durchführung, Art. 18a X 1 GO
Entscheidung, Art.18a XII GO
Wirkung, Art.18a XIII GO
Rechtsschutzmöglichkeiten:
Situation
Klage
Abweisung eines Bürgerbegehrens
Verpflichtungsklage, weil Abweisung = VA
a.A: KVS (Bürgerbegehren als “Quasi-Organ”
Verletzung in Art.18a GO, Klagebefugnis: Vertreter, Art.18a VIII 2 (gesetzliche Prozessstandschaft)
Einstweiliger Rechtsschutz
(P): Rücknahme eines Bürgerbegehrens?
Anwendung der BGB-Vorschriften über Willenserklärungen -> Rücknahme grds. nicht möglich
Aber: Interesse der Gemeinde an Sparsamkeit und wirtschaftliche Haushaltsführung -> kein Interesse es unbedingt durchzuführen
Aber: Interesse der Unterschreiber an Durchführung -> Interesse es durchzuführen
i.E: Rücknahme muss zumindest dann möglich sein, wenn vertretungsbefugte Personen dazu ermächtigt sind
(P): Schlechterdings-Rechtsprechung:
Grundsätzlich ist wirtschaftliches Ausmaß der begehrten Maßnahme unbeachtlich
Grenze: Art.62 II 1 GO
Bürgerbegehren ist unzulässig, wenn es schlechterdings mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung unvereinbar wäre
(P): Kopplungsverbot
Durch Rechtsprechung entwickelt
Demnach darf auf einer Unterschriftenliste nur ein Begehren stehen – auf einer Liste darf nicht für mehrere Begehren gesammelt werden
Arg: Abstimmungsfreiheit
<-> Teilfragestellungen und Teilmaßnahmen sind zulässig, wenn sie in einem engen innerlichen Zusammenhang stehen, d.h. sie nach objektiver Beurteilung eng zusammenhängen und eine einheitliche abgrenzbare Materie darstellen
Schema Versagungsgegenklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens
SUV
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO
Zuständiges Gericht §§ 45, 52 VwGO
Zulässigkeit
Statthafte Klageart: Verwaltungsakt liegt nach h.M. vor; durch die Bekanntgabe liegt eine Regelung mit Außenwirkung vor
Klagebefugnis § 42 II VwGO: Art.18a VIII GO
Prozessführungsbefungis: Vertreter als gesetzliche Prozesstandschaft -> die Interessen der Gesamtheit im eigenen Namen und aus eigenem Recht
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Gemeinde 61 Nr.1 Alt.2 VwGO, § 62 III GO
Vertreter § 61 Nr.2 VwGO -> nur gemeinsam
Vorverfahren u. Klagefrist
Begründetheit
Passivlegitimation § 78 I Nr.1 VwGO: Gemeinde
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