Prüfung einer Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechts
Verfassungswidrigkeit des § [6 BWahlG]
Gewährleistungsgehalt
Beeinträchtigung des Gewährleistungsgehalts
Rechtfertigung [Schranke: zwingende Güter von Verfassungsrang]
Einschränkbarkeit grundrechtsgleicher Rechte
Grundrechtsgleiche Rechte können angesichts ihrer besonderen Hochrangigkeit nicht durch jeden denkbaren Gegengrund eingeschränkt werden. Es ist ein zwingender verfassungsrechticher Grund erforderlich.
Zudem ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt!
Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 GG
Abgeordnete werden in gleicher Wahl gewählt. Art. 20 I setzt die strikt zu handhabende formale Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Wahl voraus, was wesentliche Grundlage für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung ist.
Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass jede Stimme derselbe Zählwert und grundsätzlich denselben Einfluss auf die Verteilung der Mandate (Mandatsbewirkungskraft) haben.
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 GG
Zählwertgleichheit
Zählwertgleichheit bedeutet, dass jeder Wähler die gleiche Anzahl von Stimmen hat (one man, one vote)
Erfolgswert = gleiche Mandatsbewirkungskraft
Wahlsystem entscheidend:
Art. 38 III iVm § 6 IV 1, VI 3 BWahlG: Verhältniswahl = jeder Bürger hat mit seiner Zweitstimme die gleiche Möglichkeit, auf die Sitzzuteilung im Bundestag Einfluss zu nehmen = Erfolgswertgleichheit = Jede Stimme muss im Berechnungsverfahren gleichgewichtig bewertet werden
Bei 5% Hürde kommen den Stimmen, die nicht für die Sitzverteilung beachtet werden können, weil die Partei weniger als 5% erreicht hat, der Erfolgswert 0 zu
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