Prüfungsmaßstab der Verfassungsmäßigkeit einer Beeinträchtigung in ein grundrechtsgleiches Recht (Bspw. Rederecht eines Abgeordneten)
Hinweis: Summarische Prüfung
Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der aus der Grundrechtsvorlesung bekannten Form (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) findet im Staatsorganisationsrecht regelmäßig nicht statt, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verstanden als Interventionsminimum, grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Staat und Bürger Anwendung findet.
Bei Eingriffen in verfassungsrechtliche Statusrechte lässt sich die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber gut vertreten. Sofern eine Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abgelehnt wird, ist „nur“ eine Abwägung mit dem Ziel eines „schonenden“ Interessenausgleichs im Sinne praktischer Konkordanz vorzunehmen (entspricht der „Angemessenheitsprüfung“). Die Rechtsprechung greift bei der Überprüfung von parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen auf Erforderlichkeitserwägungen zurück (s. BVerfGE 60, 374 [381]).
Grundsätzlich gilt: Je stärker die Ordnungsmaßnahme den Abgeordnetenstatus betrifft, desto intensiver fällt die Überprüfung der Ermessenentscheidung aus. Daher wird beim Sitzungsausschluss als der strengsten Ordnungsmaßnahme überwiegend ausdrücklich die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefordert (starker Eingriff).
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