Qualifikation und Privilegierung
Qualifikation
Privilegierung
= Tatbestandliche Abwandlung, die die Strafe verschäft
= Tatbestandliche Abwandlung, die die Strafe mildert
Beispiel:
§ 224 StGB zu § 223 StGB
§ 216 StGB zu § 212 StGB
Verbrechen und Vergehen
Vebrechen, § 12 I StGB
Vergehen, § 12 II StGB
= Rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist
= Rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist
-> Der Versuch ist stets strafbar, § 23 I StGB
-> Der Versuch nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, § 23 I StGB
Vorsatzdelikt und Fahrlässigkeitsdelikt
Vorsatzdelikt
Fahrlässigkeitsdelikt
= Delikt, bei dem der Täter eine Rechtsverletzung wissentlich und willentlich herbeiführt
= Delikt, bei dem der Täter eine Rechtsverlerzung sorgfaltspflichtwidrig herbeiführt
Beispiele:
§ 212 I StGB, § 223 I StGB, § 303 I StGB
§ 222 StGB, § 229 StGB
Erfolgsdelikt und Tätigkeitsdelikt
Erfolgsdelikt
Tätigkeitsdelikt
= Delikt, dessen Tatbestand den Eintritt eines von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren sichtbaren Außenwelterfolges voraussetzt
= Delikt, dessen Tatbestand nur ein aktives Tun, keinen darüberhinausgehenden Außenwelterfolg voraussetzt
-> Tatbestand ist nur erfüllt, wenn auch der Erfolg eintritt
(Tun -> Erfolg)
-> Tatbestand ist schon mit der Tatbestandshandlung erfüllt
(Tun)
§ 212 I StGB (Erfolg: Tod), § 223 I StGB (Erfolg: Körperverletzung), § 303 I StGB (Erfolg: Beschädigung), § 222 StGB (Erfolg: Tod), § 229 StGB (Erfolg: Körperverletzung)
§ 153 StGB, § 154 StGB, § 316 StGB
Sonderformen:
Erfolgsqualifiziertes Delikt
Konkretes Gefährdungsdelikt
Eigenhändiges Delikt
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Beachte:
Nur beim Erfolgsdelikt sind Kausalität und Objektive Zurechnung zu prüfen!
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen
= Der Täter verwirklicht einen Teil des Delikts vorsätzlich und löst dadurch fahrlässig eine konkrete Gefährdung aus
-> Wird gem. § 11 II StGB als Vorsatzdelikt behandelt, dh Teilnahme und Versuch sind möglich
Beispiel: § 315c I Nr. 2d iVm III Nr. 1 StGB
= Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, bei der der Täter im Zusammenhang mit der Begehung eines bestimmten Vorsatzdeliktes (Grunddelikt) zumindest fahrlässig (vgl. § 18 StGB) einen qualifizierenden Erfolg herbeiführt
-> Strafe wird dann erheblich geschärft
§ 227 StGB, § 221 III StGB, § 238 III StGB, 239 IV StGB
Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt
Verletzungsdelikt
Gefährdungsdelikt
= Delikt, dessen Tatbestand eine tatsächliche Schädigung des geschützten Tatobjekts voraussetzt
= Delikt, für dessen Tatbestand schon die Herbeiführung einer Gefahrenlage für das geschützte Tatobjekt ausreicht
§ 212 StGB, § 223 StGB, § 303 I StGB, § 253 StGB, § 263 StGB, § 266 StGB
Formen:
Konkretes Gefärdungsdelikt
Konkretes Gefährdungsdelikt und Abstraktes Gefährdungsdelikt
= Delikt, dessen Tatbestand den Eintritt einer konkreten Gefahr für das geschützte Tatobjekt voraussetzt
= Delikt, dessen Tatbestand eine Verhaltensweise voraussetzt, die für das geschützte Tatobjekt generell gefährtlich ist, auf den Eintritt einer konkreten Gefahr kommt es hier nicht an
§ 221 I StGB, § 315b StGB, § 315c StGB
§ 153 StGB, § 154 StGB, § 186 StGB, § 244 I Nr. 1a Alt. 1 StGB, § 306a StGB, § 316 StGB, § 323a StGB
Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt
Begehungsdelikt
Unterlassungsdelikt
= Delikt, dessen Tatbestand ein aktives Tun beschreiben
= Delikt, dessen Tatbestand ein Untätigwerden beschreibt
§ 212 I StGB
Echtes Unterlassungsdelikt
Unechtes Unterlassungsdelikt
Echtes Unterlassungsdelikt und Unechtes Unterlassungsdelikt
= Delikt, dessen Tatbestand ausdrücklich die Tathandlung des “Unterlassens” normiert
= Begehungsdelikt, das unter den Voraussetzungen des § 13 StGB durch Unterlassen verwirklicht und in unechtes Unterlassungsdelikt umgewandelt wird
-> Kommt nur in Betracht, wenn nicht bereits eine aktive Handlung von gleicher strafrechtlicher Relevanz gegeben ist
§ 323c I StGB, § 138 StGB
§§ 212 I, 13 StGB
Dauerdelikt und Zustandsdelikt
Dauerdelikt
Zustandsdelikt
= Delikt, bei dem der Täter einen dauerhaften Zustand herbeiführt (wodurch er die Tat vollendet) und diesen über einen gewissen Zeitraum aufrechterhält bzw. fortdauern lässt, die Tat aber erst mit Beseitigung des Zustandes beendet ist
= Delikt, bei dem der Täter einen möglicherweise dauerhaften Zustand herbeiführt, bei welchem aber die Tat mit der Einwirkung auf das Tatobjekt vollendet und beendet ist
-> Verjährung beginnt erst mit der Beendigung, § 78a 1 StGB
-> Beteiligung als Täter oder Teilnehmer ist bis zur Beendigung möglich
-> Straftaten die durch das Dauerdelikt ermöglicht werden, stehen mit diesem in Tatmehrheit
-> Beteiligung ist nach dem Eintritt des Zustandes nicht mehr möglich
§ 123 StGB, § 239 StGB, § 248b StGB, § 316 StGB
§ 223 I StGB, § 303 I StGB
Allgemeindelikt und Sonderdelikt
Allgemeindelikt
Sonderdelikt
= Delikt, das von jedermann verwirklicht werden kann
= Delikt, bei dem tauglicher Täter nur eine Person mit einer bestimmten Eigenschaft sein kann
-> Täter, mittelbarer Täter oder Mittäter kann nur sein, wer selbst die bestimmte Eigenschaft aufweist
§ 212 I StGB, 223 I StGB, 242 I StGB
Echtes Sonderdelikt
Unechtes Sonderdelikt
Echtes Sonderdelikt und Unechtes Sonderdelikt
= Delikt, bei dem bestimmte Eigenschaft des Täters die Strafe begründet
= Delikt, bei dem bestimmte Eigenschaft des Täters die Strafe verschärft
§ 203 I StGB, § 266 I StGB, § 339 StGB
§ 258a I StGB, 340 I StGB
Vollendungsdelikt und Unternehmensdelikt
Vollendungsdelikt
Unternehmensdelikt
= Delikt, bei dem Verhalten, das alle Merkmale des Unrechtstatbestands erfüllt, zur Vollendung der Tat führt
= Delikt, bei dem bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tat (“Unternehmen”) zur Vollendung der Tat führt, § 11 I Nr. 6 StGB
-> Wenn keine komplette Tatbestandsverwirklichung vorliegt, Strafbarkeit wegen Versuchs nach §§ 22, 23 I StGB möglich
-> Möglichkeit der Strafmilderung gem. § 23 II StGB ausgeschlossen
-> Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB ausgeschlossen
§ 212 I StGB, § 223 I StGB
§§ 81 ff. StGB, § 316c I 1 Nr. 2 StGB, § 357 I StGB
= Delikt, bei denen Täter nur sein kann, wer die tatbestandsmäßige Handlung selbst voll verwirklicht
Beispiele: §§ 153 ff. StGB, § 173 StGB, § 323a StGB
Handlung
= Jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozial erhebliche Verhalten (Tun oder Unterlassen)
(-): Körperbewegungen während Schlaf und Ohnmacht, Krampfanfälle, Reflexbewegungen ohne Einschaltung der Geisteskräfte (Niesen, Erbrechen), Vis absoluta
(+): Vis compulsiva, Automatisierte Verhaltensweisen (Spontanreaktionen, Kurzschlusshandlungen wie Ausweichen/Vollbremsung oder Wegschlagen einer Fliege)
Vis absoluta
= Verhaltensweisen, die durch äußere unwiderstehliche Gewalt erzwungen werden
Beispiel: A stößt O gegen Fensterscheibe, die zerbricht
-> Handlung des O (-)
Vis compulsiva
= Wille wird aufgrund von körperlich wirkendem Zwang nur gebeugt
Beispiel: A zwingt O mit vorgehaltener Schusswaffe unter Anwendung von Schlägen den B zu töten
-> Handlung des O (+)
Kausalität
Objektive Zurechnung
= Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat
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