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weniger wichtig Zivilrecht

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by Ann-kathrin L.

Wann erfolgt der Zugang einer WE, wenn die WE den Server auf Seiten des Empfängers zwar erreicht, aber die Erklärung nicht abgerufen werden kann?

Z.B.: K nimmt in einer E-Mail an den V, der seine Adresse bei der Telefongesellschaft “n-online” hat, ein Kaufangebot des V an. Die Mail wird auf dem Server der “n-online” gespeichert; dort ist sie jedoch aus Gründen, die V nicht zu vertreten hat, nicht abrufbar.

z.T.:

Zugang schon bei Gelangen auf den Server, auch wenn anschließende wahrnehmbare Speicherung scheitert, aer der Abruf durch den Empfnger nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

  • Fehlende Wahrnehmbarkeit ist Empfängerrisiko, da der Server schon zu seinem Empfangsbereich gehört.

  • Nach der Verkehrsanschauung kann nach Absenden der Erklärung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme gerechnet werden.

  • Technische Probleme auf Seiten des Empfängers müssen nach einer Abgrenzung der Risikosphären auch zu dessen Lasten gehen.

z.T.:

Empfänger muss die WE auch (abstrakt) abrufen oder speichern können.

  • Nach der Empfangstheorie ist für den Zugang nicht nur das Gelangen der WE in den Empfangsbereich konstitutiv, sondern auch, dass der Empfänger unter normalen Umständen zumindest eine abstrakte Kenntnisnahmemöglichkeit hat. Über den Mail Server des Providers hat der Empfänger aber keine Herrschaftsgewalt.

  • Zuordnung des Speicherrisikos zum Empfänger ist unbillig, wenn dieser die Erklärung nicht einmal abstrakt wahrnehmen oder speichern kann.

Beachte:

Unstreitig trägt der Empfänger das Zugangsrisiko, wenn er die Wahrnehmbarkeit der Erklärung infolge Pflichtwidrigkeit oder Arglist vereitelt (z.B. wenn der Speicherplatz auf Seiten des Empfängers voll ist).

Wann kommt in den folgenden Fällen ein Vertrag zustande?: Selbstbedienungskassen Supermarkt; Selbstbedienungstankstelle; Automatenverträge; Versandhandel; Internet

Selbstbedienungskassen Supermarkt:

h.M.:

Nach der h.M. ist das Bereitstellen der Ware eine invitatio ad offerendum. Das Angebot erfolgt mit Vorlegen der Ware an der Kasse und die Annahme durch Buchen des Preises.

a.A.:

Nach a.A. ist das Auslegen der Ware als Angebot mit Rechtsbindungswille anzusehen. Die Annahme wird im vorlegen an der Kasse gesehen.

Selbstbedienungstankstelle:

z.T.:

z.T. wird angenommen, der Vertrag komme wie im Supermarkt erst an der Kasse zustande.

Gegenansicht:

Die Gegenansicht erachtet bereits das Aufstellen der Säule als Angebot, welches der Kunde mit Einfüllen annimmt.

BGH RÜ 2011, 488:

Der Vertragsschluss kommt bereits durch das Betanken zustande, da - anders als bei Selbstbedienungsläden - durch das Einfüllen des Treibstoffes in den Tank ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen wird.

Automatenverträge:

h.M.:

Die wohl h.M. sieht im Aufstellen des Automaten ein Angebot an jedermann (ad incertas personas) uter der Bedingung der Funktion des Automaten. Das Einwerfen des Geldes ist sodann die nicht empfangsbedürftige Annahme (§ 151 S. 1 Fall 1 BGB).

a.A.:

Nach a.A. ist das Aufstellen des Automaten bloße invitatio ad offerendum. Das Einwerfen des Geldes durch den Kunden ist das Angebot. Die Annahme erfolgt konkludent mit Waren- oder Kartenausgabe durch den Automaten.

Versandhandel:

Im Versandhandel gibt der Kunde mit der Bestellung ein Angebot ab. Dieses wird spätestens durch das Abschicken der Ware durch den Verkäufer angenommen, wobei der zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist. Es gilt:

Der Kaufvertrag kommt bereits mit Abschicken zustande.

Zugleich macht der Versender mit Abschicken ein Angebot zur dinglichen Übereignung §§ 929, 145 BGB, welches der Käufer mit Entgegennahme und Billigung annimmt §§ 929, 147, 151 BGB. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien (ausdrücklich) einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, indem ein Eigentumsvorbehaltskauf geschlossen wurde §§ 433, 449; 929, 158 BGB.

Internet:

Versandhandel etc

Grds. wie beim normalen Handel: Die Produktpräsentation ist kein Angebot; der Kunde gibt das Angebot ab. Annahme per Antwortmail oder Abschicken der Ware. Vertragsschluss aber nur bei entsprechendem Hinweise auf Kostenpflicht, sog. Button-Lösung, § 312j III, IV BGB.

Online-Auktion

Keine Versteigerung i.S.v. § 156 BGB, da es am Zuschlag fehlt.

  • BGH NJW 2017, 468: verbindliches Verkaufsangebot i.S.v. § 145 BGB, welches an denjenigen gerichtet ist, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben hat.

  • Keine Bindung, wenn Anbietendem das Recht vorbehalten war, sein Angebot vorher zurückzunehmen.

Ist eine Irrtumsanfechtung über den Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens einzuschränken, weil das kaufmännische Bestätigungsschreiben gerade die Funktion hat, eventuelle Missverständnisse auszuräumen?

e.A.:

Eine Ansicht lässt die Vorschriften über die Anfechtung uneingeschränkt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten.

  • Der Absender des Bestätigungsschreiben soll nur in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, dass das Schweigen Zustimmung bedeutet. Dass dieses Schweigen keinen Willensmängeln unterliegt, kann er dagegen nicht annehmen.

  • Es gibt keinen Grund, dem Bestätigenden beim Schweigen mehr Schutz zu gewähren als be einer ausdrücklichen irrtumsbelasteten Zustimmung des Adressaten des Bestätigungsschreibens, die ihm unstreitig ein Anfechtungsrecht geben würde.

a.A.:

Die Gegenmeinung schließt dagegen auch im Falle des Irrtums über den Inhalt des Bestätigungsschreibens eine Anfechtung generell aus.

  • So kann dem Sicherheits- und dem Beschleunigungszweck des Bestätigungsschreibens am ehesten gerecht werden.

  • Die Wirkungen des Bestätigungsschreibens können durch einen rechtzeitig erklärten Widerspruch aufgehoben werden.

a.A.:

Eine weitere Auffassung spricht dem Schweigenden nur dann ein Anfechtungsrecht zu, wenn er den Irrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

  • Der Absender soll nach Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens darauf vertrauen dürfen, dass der Empfänger das Schreiben sorgfältig liest. Als zumindest kaufmannsähnlicher Unternehmer muss er sich über die Bedeutung seines Verhaltens im Geschäftsverkehr im Klaren sein. Ein weiterer Schutz ist durch den Sinn und Zweck des Bestätigungsschreibens nicht geboten.

  • Der Empfänger wird beim Schweigen zwar stärker als bei ausdrücklicher Erklärung gebunden, jedoch kann er diese Bindung durch Ausübung der gebotenen Sorgfalt vermeiden.

-> Diese Ansicht ist vorzugswürdig, weil sie einen billigen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis des Absenders und dem des Empfängers schafft und dabei Sinn und Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens berücksichtigt.

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Ann-kathrin L.

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