§ 49a VwVfG
Tatbestand des § 49a I S. 1 (Unwirksamwerden eines VA, Rücknahme oder Widerruf eines VA mit Wirkung für die Vergangenheit)
Rechtsfolge:
Erstattungspflicht; fraglich ist deren Umfang
Grundsätzlich gelten zivilrechtliche Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
Kein Wegfall der Bereicherung: § 818 III Wegfall hinsichtlich des Bürgers möglich, soweit er die Umstände, die zur Rücknahme führten, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte =
Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (§ 49a gegenüber subsidiär)
Tatbestand
a) Vermögensverschiebung
aa) durch Leistung (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
bb) in sonstiger Weise
b) innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung
Öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Anspruchssteller und Anspruchsgegner (Staat-Bürger; Bürger-Staat; Bund-Gemeinde)
c) ohne Rechtsgrund
aa) VA
bb) öffentlich-rechtlicher Vertrag
Gesetz
Rechtfolge
a) Anspruch auf Herausgabe des Erlangten einschließlich Nutzungen
b) Herausgabe von Surrogaten
c) Wertersatz
Anspruchsausschluss?
§ 818 III BGB oder § 819 nicht analog anwendbar
Staat kann sich nicht auf Entreicherung berufen (Art. 20 III)
Bürger kann sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, soweit sein Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse der Verwaltung am Ausgleich der rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung
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