Gewahrsam
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Ein Gewahrsam liegt vor,
wenn die Polizei eine oder mehrere Personen
nicht nur kurzfristig an einem eng umgrenzten Ort festhält
und dadurch die körperliche Bewegungsfreiheit aufgehoben wird.
Auf andere Weise
Definition?
Normale :
Gibt es eine mildere Maßnahme, die auch gleich geeignet ist
Für Gewahrsam:
Die Störung (Gefahr) kann auf andere Weise, also ohne Freiheitsentziehung, nicht
verhindert oder beseitigt werden.
Der Gewahrsam ist daher nicht zulässig, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen, die ebenfalls eine wirksame Abwehr der Gefahr erwarten lassen. (Belz, Mußmann; S. 268)
Unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr
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Hinweis : U o I
1 Eine unmittelbar bevorstehende Störung liegt vor,
wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung,
aufgrund objektiver Tatsachen,
sofort oder in aller nächster Zeit ein Schaden
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt.
2 Eine Gefahr ist erheblich,
wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist
oder wenn sich die Erheblichkeit
aus Umfang oder Intensität
des zu erwartenden Schadens ergibt“
Die Erheblichkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist (Belz, Mußmann; S. 268).
Die bevorstehende Störung muss einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Stärkegrad aufweisen und dadurch besondere polizeiliche Bedeutung besitzen. Dies ist dann der Fall, wenn hochwertige Sicherheitsgüter betroffen sind, z. B.: Leben, Gesundheit, Eigentum.
Konkret drohende Gefahr für Leib oder Leben
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Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung
und aufgrund objektiver Tatsachen
mit großer Wahrscheinlichkeit
in nächster Zeit ein Schaden eintritt.
Diese Gefahr muss für Leib oder Leben drohen.
(Notwendig ist also, dass gesundheitliche Schäden zu befürchten sind oder der Tod eines Menschen droht. Dadurch, dass die Begriffe „Leib oder Leben“ in dieser engen Kombination verwendet werden, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht jede geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, sondern nur solche, die von einigem Gewicht sind.)
Öffentliche Sicherheit
Definition öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst drei Schutzbereiche
1. Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfähigkeit
2. Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen („Individualrechtsgüter“)
3. Schutz der gesamten Rechtsordnung.
Erforderlichkeit
Definition (aus § 5 (1) PolG)
Wenn mehrere Maßnahmen zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe in Betracht kommen, hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit vorrausichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihr das polizeiliche Ziel erreicht werden kann bzw. wenn sie zur Erreichung des polizeilichen Ziels beiträgt.
Freie Willensbestimmung ausschließender Zustand
Beispiel
Ein selbständiges Denken und Handeln ist nicht mehr möglich oder zumindest stark eingeschränkt.
Ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand ist grundsätzlich gegeben, wenn
Personen nicht mehr ansprechbar sind,
örtlich und zeitlich desorientiert sind
oder ihre Umgebung nicht mehr wahrnehmen.
hilflose Lage
nachgucken
In der VwV PolG zu § 33 PolG BW wird die hilflose Lage wie folgt erläutert:
Wer aus eigener Kraft die drohende Gefahr für Leib oder Leben nicht mehr abwehren
kann.
(Ob die Person den die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder die hilflose Lage selbst verschuldet hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Eine Verursachung durch Unglücksfälle, Naturkatastrophen oder durch das Verhalten anderer Personen kann auch möglich sein.)
Wohnung
1 Der Begriff Wohnung umfasst die zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räumlichkeiten,
die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen sind
und zur Stätte privaten oder beruflichen Lebens gemacht wurden.
Betreten
Das Betreten umfasst das körperliche Eindringen, Verweilen und das Treffen von einfachen Feststellungen in Wohnungen.
Durchsuchen
Durchsuchen im Sinne von § 36 (2) PolG BW
ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen
nach Personen oder Sachen
deren genaue räumliche Lage
den staatlichen Organen nicht bekannt ist.
( Gegen den Willen des)
(Wohnungs) Inhabee 2
Inhaber einer Wohnung ist,
wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt z.b auch Mieter, Untermieter, Hotelgast
Wohnungsinhaber ist also derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Wohnung recht,-pigmentiert erlangt hat über ausübt, analog auch Betriebs oder Geschäftsinhaber
Dringende Gefahr
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Eine dringende Gefahr liegt vor,
wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens
an einem wichtigen Rechtsgut zu erwarten ist
falls die Polizei nicht einschreitet.
Gemeine Gefahr
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr in ihrer Ausdehnung unbestimmt ist.2
Schwere Gesundheitsgefahr
Hinweis
e o n V
Eine schwere Gesundheitsgefahr liegt vor, wenn
-die Folgen einer schweren Körperverletzung gem. § 226 StGB drohen
oder eine sonstige erhebliche und nachhaltige Verletzung der Gesundheit drohen
Tatsachenannahme ?
Es müssen objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die gesuchte Person oder Sache in der Wohnung befindet.
Durchsuchen Gebäude?
Eigentümer
(Bei Sicherstellung)
Ist die Person, die die Rechtsherrschaft über die Sache ausübt
Rechtmäßiger Inhabee der tatsächlichen Gewalt
Wo Def ?
Ist die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache rechtmäßig ausübt
(Nicht Dieb oder Person, die Fundsache unrechtmäßigerweisd behält o nicht ausgibt)
Sache
Sind alle körperlichen Gegenstände (unabhängig vom Aggregatzustand)
Tiere sind keine Sachen, werden Sachen jedoch gleichgestellt
nur definieren, wenn strittig ist ob es eine Sache ist (stimmt das ?)
Unmittelbar bevorstehende Störung
Bei Beschlagnahme
Eine unmittelbar bevorstehende Störung liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung
aufgrund objektiver Taschen
sofort oder in allernächster Zeit
ein Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt.
Gemeint ist unmittelbar bevorstehende Gefahr
Verhinderung missbräuchlicher Verwendung
Brauchen wir?
Nur SVB
Wenn der Betroffene mit Hilfe der Sache sich oder andere gefährden, sich dem Festhalten oder dem Gewahrsam entziehen könnte oder damit sonst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursachen könnte.“ Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens
SvB:
Eine konkrete Gefahr muss nicht vorliegen. Es genügt, dass die Sache nach allgemeiner Lebenserfahrung missbräuchlich verwendet werden könnte.
( dient Gewahrsamssicherung)
Freiheit der Person Art 2 (2) s 2
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Die Freiheit der Person verkörpert das Recht,
sich von einem Ort zum anderen fortzubewegen
ohne staatliche Beschränkung –
geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit,
sich einen beliebigen Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten.
Sie schützt den Menschen vor willkürlicher Festnahme und Verhaftung.
Bei Gewahrsam
Tatbestandvoraussetzungen
TBV
Allgemeine Handlungsfreiheit
Die Handlungsfreiheit schützt die Freiheit des Denkens und Handelns,
der Entscheidung, Gestaltung und Selbstbestimmung
vor willkürlichen Eingriffen durch den Staat.
Jeder kann tun und lassen, was er möchte.
UnVerletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG
L + W
Eine Wohnung umfasst Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
Maßnahmen : betreten, durchsuchen Wohnung
Gr schranken : Art 13 (2) Gg regelt Zulässigkeit der Durchsuchung, Richtervorbehalt bei G i V
Art 13(7) 1: HS für Betreten der Wohnung (entsprechende Gefahrenstufe
Bewohner
SvB : Personen in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts
und gemeinsam betroffene Wohnung nutzen
Einfache körperliche Gewalt
Wenn der Polizeibeamte nur mit seiner Körperkraft unmittelbar auf die Sache oder Person einwirkt, ohne dabei H.d.k.G. oder Waffen zu verwenden, spricht man von einfacher körperlicher Gewalt.
Beispiele: Festhaltegriffe, Faustschläge, Fußtritte, Wegführen und Abdrängen mit den Händen, Armhebelgriffe, ...
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
Hilfsmittel im technischen oder chemischen Sinne,
die geeignet sind,
die körperliche Kraft zu verstärken,
ohne Waffen im technischen Sinne zu sein
Handfesseln, Schutzschilde, Diensthunde und Dienstpferde, Nagelgurte (hierunter fällt auch der „Stopp-Stick“), Reiz- und Nebelstoffe (wenn diese von Hand verwendet werden, wie z.B. Reizstoffwurfkörper). Auch Alltagsgegenstände die sie im Rahmen eines Einsatzes benutzen sind Hilfsmittel (z.B.: Stuhlbein, Gürtel zur Fesselung)
Waffen
Waffen i s d PolG sind Waffen im technischen Sinne, die konstruiert und hergestellt wurden um Verletzungen herbeizuführen
bspw EKA, Pfeffer
Hiebwaffe (= EKA), Reizstoffsprühgerät (= Pfefferspray), Pistole, Maschinenpistole, etc.
Körperliche Unversehrtheit
Art 2 (2) S 1 GG
Alle Einwirkungen auf die Susbtanz des Körpers
im biologisch- physischen und geistig- seelischen Bereich,
ohne Rücksicht auf das Schmerzempfinden,
welche die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.
Sie schützt das Recht auf Unversehrtheit des Körpers das menschliche “SoSein”.
Dieses umfasst jeden Eingriff in die körperliche Integrität.
GR Schranke: allgemeiner Gesetzesvorbehalt
Recht auf körperliche Selbstbestimmung (RIS)
ü P u V
u, u E , W u V
Art 2 (1) i v m m Art 1 (1) GG
Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst
über Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten zu bestimmen
Das RIS gewährleistet den Schutz vor
unzulässiger, unbegrenzter Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten
Gr- Schranken: Schrankentrias ( verfassungsunmittelbare Schranke)
SVR Freieheit der Person
Schranken :
allgemeine Gesetzesvorbehalt
Richtervorbehalt gem 104 GG:
Da freiheitsenziehende Maßnahme ist zusätzlich Formvorschrift aus Art 104 GG zu beachten
Hierbei ist/war über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehunb unverzüglich richterliche Anordnung einzuholen
Aus SV geht nichts Näheres hervor : ist auszugehen, dass Richtervorbehalt gem 104 (2) GG eingehalten wurde
Schranken- Schranken
Das Polizeigesetz entspricht den Vorgaben des Art.19 GG (Allgemeingeltungsgebot / Zitiergebot / Wesensgehaltsperre (VHM)).
Form und fristbestimmungen
Betreten/durchsuchen
36 (7): Recht bei Durchsuchung anwesend zu sein
Falls abwesend : Vertreter oder Zeuge hinzuziehen
36 (8) : Grund der durchsuchten, zulässigen Rechtsbehelfe bekannt geben
Sicherstellung
Beschlagnahme
F und sonstige Bestimmungen
Eigentümer unverzüglich unterrichten
Verwahrung sichergestellter Sachen Belangen Eigentümer zu tragen
§3 DVO PolG :Verwahrung und Notveräußerung
37(4) ..
§38 (3,4) PolG
Sofortiges Tätigwerden
Ein sofortiges Tätigwerden des PVD i. S. d §105(2) PolG ist grundsätzlich dann gegeben,
wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme
durch das Abwarten einer behördlichen Enscheidung
das polizeiliche Ziel gefährdet oder vereitelt wird
Besonderheit formelle RM
Besondere Zuständigkeitsregelungen/Anordnungsbefugnisse z.B. Art. 104 (2) GG i.V.m. § 33 (3) PolG oder Art. 13 (2) GG i.V.m. § 36 (5) PolG
Gewarhsam : “Zulässigkeit + Fortdauer einer Freiheitsentziehung Richter zu entscheiden”
Durchsuchung : “nur durch Richter angeordnet werden, außer G i V auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet “
und Betreten der Wohnung
Mitführen
Eine Sache wird mitgeführt,
wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
und zeitnah auf sie zugreifen kann.
§34 (1) Nr 2
DS von Personen
Richtige ?
Durchsuchung i.S.d. § 34 PolG ist die zielgerichtete Suche nach Sachen durch sinnliche Wahrnehmungen (Abtasten, Nachschau mittels Augen, ...) am Körper einer lebenden Person.
F RM LV
1 zu prüfen ist ob (Maßnahme ).. des Xy gem § … im Sachverhalt formell rechtmäßig war.
2 die P. gliedert sich gem 104 PolG in PB und PVD.
dDie Polbeamten PHM.. u PoMa …. sind Angehörige des PVD und somit Teil der Polizei
3 Gem 105 (1) 1.HS PolG sind grundsätzlich die PB für die wahrnehmen polizeilicher Aufgaben zuständig.
Bei parallel: die Maßnahme nach §… sind im 105 (3)PolG aufgeführt , wodurch sich PLZsK ergibt
d.h PVD und Pb gleichberechtigt zuständig
(4 Gem §.. (DS Wohnung) ist außer bei G i V Amtsgericht für die Anordnung einer WohnungsDS zuständig , in dessen Bezirk DS vorgenommen wird.
GiV: Definition ;
SvB : on erreichbar o nicht ; Hinweis steht ist nicht erreichbar wegen Öffnungszeiten
somit: abwarten nicht möglich, poliz Z (Schutz Frau x..) zumindest gefährdet wäre und somit Giv besteht
5 Gem §120,121 PolG sind Poldienststellen im ganzen Landesgebiet zuständig, sollen aber grundsätzlich nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden
Im SV sind eingesetzten Beamten (PHM…) Angehörige des PR X Stadt und werden in X Stadt tätig
Somit örtliche ZSK gegeben
6 zudem beide durch Tragen Uniform und mitgeführten STrW erkennbar
7 die Maßnahme gem §… war somit formell rechtmäßig
Gr Schranken betreten
2.1 Grundrechtsschranken / Schranken-Schranken: 2.1.1 Betreten von Wohnungen:
Generelle Schrankenbestimmung Art. 13 (7) 1. Hs. GG: Eingriffe, die nicht nach Abs.3-5 qualifiziert sind (Durchsuchungen und andere Maßnahmen). Hier gilt eine verfassungsunmittelbare Schranke.
Ebenso ein Gesetzesvorbehalt in Art. 13 (7) 2. Hs. GG, der zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Tragen kommt. Das Polizeigesetz entspricht den Vorgaben des Art.19 GG (Allgemeingeltungsgebot / Zitiergebot / Wesensgehaltsperre(VHM)).
Gewahrsam fRM
G i V???
Formelle Rechtmäßigkeit des Gewahrsams nach § 33 PolG BW
§ 104 PolG BW Allgemeines (Begriff der Polizei)
§ 105 (1) 1. HS PolG BW Grundsatzzuständigkeit
§ 105 (3) PolG BW Parallelzuständigkeit
§ 33 (3) PolG BW Richtervorbehalt i.V.m Art. 104 (2) GG § 33 (4) PolG BW Zuständiges Amtsgericht
§§ 120, 120 PolG BW
Erkennbarkeit
F rm betreten
Richtervorbehalt nur bei durchsuchen ? nicht betreten ?
3.1 Formelle Rechtmäßigkeit des § 36(1) PolG BW
Die formelle Rechtmäßigkeit unterscheidet hinsichtlich des Betretens und dem Durchsuchen von Wohnungen.
Während das Betreten einer Wohnung nach den Absätzen 1 und 6 von der „POLIZEI“ im Rahmen der Parallelzuständigkeit (§ 105 (3) PolG BW) angeordnet werden kann,
bei Durchsuchung einer Wohnung ebenfalls die Parallelzuständigkeit,
sie unterliegt aber dem Richtervorbehalt gem. § 36 (5), Art. 13 (2) GG (Ausnahme bei Gefahr im Verzug).
Prüschema
Sicherstellen, Beschlagnahmen definieren ?
Durchsuchung Person
Das zielgerichtete Suchen nach Gegenständen am Körper einer Person,
einschließlich der ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen
und der von der Person am Körper getragenen Kleidungsstücke
Schachtelprüfung DS
LV
Bei WV
Eine Bewohnereigenschaft ist grundsätzlich gegeben,
wenn die Personen
in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben
und gemeinsam die betroffene Wohnung nutzen.
Formvorschrift Gewahrsam
Bekanntgabe Grund + zulässige Rechtsbehelfe : 33 (2) PolG
Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe gem. § 33 Abs. 2 PolG BW unverzüglich bekanntzugeben.
Unverzüglich bedeutet: ohne jede (schuldhafte) Verzögerung.
Beendigung Gewahrsam : Nach § 33 Absatz 3 PolG BW ,
den Gewahrsam aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist.
Der Zweck ist dann erreicht, wenn die Gefahr abgewehrt, die Störung beseitigt oder die Identität zweifelsfrei festgestellt ist. Dies verpflichtet die Polizei, fortlaufend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Gewahrsam noch vorliegen.
Richterliche Entscheidung
Die Polizei ist verpflichtet, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen.
„Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendigen Registrierungen und Protokollierungen, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind
Lebensgefahr
Tatsachenannahme
Bei Durchsuchung von Wohnungen
Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
ÿ Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung
eine Person befindet,
ÿ die in Gewahrsam genommen werden darf.
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