svr
Welches Grundrecht
Schranken Schranken
Sonstiges
Art 2 (2) s 2 Freiheit Person
Art 104 GG (lässt Freiheitsentziehung unter bestimmten Voraussetzungen zu)
Gr Schranken : Gesetzesvorbehalt
Das Polizeigesetz entspricht den Vorgaben des Art.19 GG (Allgemeingeltungsgebot / Zitiergebot / Wesensgehaltsperre (VHM)). Der Richtervorbehalt gem. Art. 104 (1), (2) GG.
Was ist wichtig zu wissen
Die Freiheitsentziehung ist Inhalt und Zweck des Gewahrsams. Sie ist nicht nur die Nebenfolge (wie z. B. bei der IDF, bei der Durchsuchung oder auch bei der Befragung), sondern ausdrückliches Ziel der Maßnahme.
Auf Freiheitsentziehungen für Zwecke der Strafverfolgung ist § 33 nicht anwendbar!
Rechstfolgen
Formvorschrift
1 Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme und der zulässigen Rechtsbehelfe
Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe gem. § 33 Abs. 2 PolG BW unverzüglich bekanntzugeben.
unverzüglich = ohne schuldhaftes verzögern
2 Beendigung des Gewahrsams
Nach § 33 Absatz 3 PolG BW ist die Polizei verpflichtet, den Gewahrsam aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist
36.3 Richterliche Entscheidung
Der Antrag einer polizeirechtlichen Maßnahme mit Richtervorbehalt ist vom Polizeivollzugsdienst in eigener Zuständigkeit zu stellen. Bei der Zuständigkeitsabgrenzung unterliegt gem. § 105 Abs. 3 PolG BW der Gewahrsam der Parallelzuständigkeit, d. h. der PVD ist gleichberechtigt, neben der Polizeibehörde, in eigener Zuständigkeit für diese Maßnahme verantwortlich.
Die Polizeidienststelle, die eine Person in Gewahrsam genommen hat, stellt beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf richterliche Entscheidung. Ein Einschalten der Ortspolizeibehörde ist nicht erforderlich (VwV PolG BW zu § 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 3).
Bei einer Freiheitsentziehung z. B. auf Grund des § 33 PolG BW schreibt der sogenannte Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG eine richterliche Entscheidung zwingend vor. Hierbei werden die formellen Voraussetzungen des bedeutende
Formelle RM
Formelle Rechtmäßigkeit des Gewahrsams nach § 33 PolG BW
§ 104 PolG BW Allgemeines (Begriff der Polizei)
§ 105 (1) 1. HS PolG BW Grundsatzzuständigkeit
§ 105 (3) PolG BW Parallelzuständigkeit
§ 33 (3) PolG BW Richtervorbehalt i.V.m Art. 104 (2) GG § 33 (4) PolG BW Zuständiges Amtsgericht
§§ 120, 120 PolG BW
Erkennbarkeit
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