Funktionen Kapitalmarkt
Europarecht
Verordnungen und Richtlinien
EU-Verordnungen :
gelten unmittelbar
EU-Richlinien :
nationale Gesetze umgesetzt
KWG
WpIG
WpHG
EinSiG
AnlEntG
Funktionen des Kapitalmarktrechts
Schutz der Kapitalanleger
Funktionsfähigkeit des Marktes, d.h.
effiziente Kapitalmärkte
Gewährleistung einer marktlich-wettbewerblichen Allokation von Risikokapital
Bank- / kapitalmarktrecht ist eine Querschnittsmaterie
Zivilrecht
Vertragsrecht
Deliktsrecht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht : staatliche Aufsicht über Börsen, Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen
Strafrecht
Verhältnis von Aufsichtsrecht und Zivilrecht
???
Mindestharmonisierung
cassis dijon-Prinzip
Herkunftslandkontrolle
Euopäischer Pass
Def. Investmentclub bzw. auch Problemfall
Ein Investmentclub kann von den Bestimmungen des WpIG ausgenommen sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Kein Auftreten am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht:
Der Club agiert nicht kommerziell. Wenn jedoch Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine Erlaubnis nach WpIG erforderlich.
Keine gewerbsmäßige Anwerbung von Teilnehmern:
Der Club wirbt seine Mitglieder nicht kommerziell. Wenn eine gewerbsmäßige Anwerbung vorliegt, wäre eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nötig.
Umfang der Erlaubnis
Umfang der Erlaubnis - Kreditwesengesetz (KWG)
Institute / Regelbereich / Aufsichtsverantwortlichkeit
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Def. Wertpapierinstitut
Definition eines Wertpapierinstituts (WpIG) (1)
Ein Wertpapierinstitut gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) ist ein Unternehmen, das professionell Wertpapierdienstleistungen sowie -nebendienstleistungen oder Nebengeschäfte erbringt. Dies geschieht in einem Umfang, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
Umfang der Erlaubnis eines Wertpapierinstitutes
Kapitalausstattung der Kreditinstitute
Gründung:
Mindestens 5 Mio. € Anfangskapital für Einlagenkreditinstitute.
Höheres Kapital erforderlich bei größerem Tätigkeitsumfang und Risiko.
Laufender Geschäftsbetrieb:
Angemessene Eigenmittel zur Risikoabdeckung.
Angemessene Liquidität zur Erfüllung laufender Verpflichtungen.
Beschränkungen bei Großkrediten, Organkrediten und Millionenkrediten.
Kapitalausstattung der Wertpapierinstitute
Mindeststartkapital:
5 Mio. € für große Wertpapierfirmen.
750.000 € für Institute mit Eigenhandel, OTF-Betrieb, Verwahrung von Finanzinstrumenten, u.a.
150.000 € für sonstige Wertpapierinstitute.
75.000 € für Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung (keine Kundengelder).
25.000 € für Unternehmen an Derivatemärkten (mit Clearingmitgliederhaftung).
Laufende Kapitalausstattung:
Berechnet nach Art. 11 IFR.
Erleichterung: Höherer Wert zwischen Mindestkapital und einem Viertel der Gemeinkosten des Vorjahres.
Def. Finanzinstrumente
KWG / WpIG
Hauptverwaltung / Konzernstruktur
Def. Wertpapierinstitut - systemrelevant, groß, mittel und klein
Zulassungsvoraussetzungen u. -folgen
Persönliche Zuverlässigkeit
Geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis der Sachkunde (Prüfungsgegenstände in der FinVermV, Anerkennung anderer Ausbildungen)
Berufshaftpflichtversicherung:
1.276.000 € pro Schadensfall
1.919.000 € für alle Schäden eines Jahres
Prüfung der Pflichten gegenüber Kunden durch einen Wirtschaftsprüfer (WP) oder Steuerberater (StB)
Eintragung ins Vermittlerregister
Keine Pflicht zur Teilnahme an Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung
Fachliche Eignung der Geschäftsleiter
Anwendungsbereich
Aufsicht nach der GewO
Anwendungsbereich der Aufsicht nach der Gewerbeordnung (GewO)
Reine Fondsvermittler
Anlageberater und -vermittler für Produkte des grauen Kapitalmarkts
Honorar-Finanzanlagenvermittler:
Kein provisionsbasierter Vertrieb
Beratung und Vermittlung auf Honorarbasis
Regulierung:
Unterliegt der Gewerbeaufsicht (Gewerbeaufsichtsämter oder IHK) gemäß § 34f GewO, wenn nur Produkte des grauen Kapitalmarkts vermittelt werden.
Organisatorische Vorkehrungen
Umfang der Sicherung
schriftliche Zulassung der Aufsicht braucht man für die Aufnahme :
der Tätigkeit als Kreditinstituts
der Tätigkeit als Wertpapierinstituts
Überblick über die Kundengruppen
Professionelle Kunden
Professionelle Kunden:
Verfügen über ausreichende Erfahrung, Wissen und Sachverstand für Anlageentscheidungen und Risikoabschätzung.
Geborene professionelle Kunden:
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und andere Finanzdienstleister
Große Unternehmen
Regierungen und Schuldenverwaltungen
Zentralbanken, Weltbank, etc.
Private Equity Fonds, Hedge Fonds
Hinweise:
Institute müssen Kunden zu Beginn über ihre Einstufung informieren.
Professionelle Kunden können als Privatkunden eingestuft werden (Schriftform, auf einzelne Dienstleistungen/Instrumente beschränkbar).
Anschlussdeckung
bsp: Einlagensicherungsfonds des BdB
Komponente 1:
15 % des haftenden Eigenkapitals pro Person (ab 2025: 8,75 %).
Beispiel: Bei 10 Mio. € Eigenkapital haften pro Person 1,5 Mio. €.
Neue Institute: Haftung in den ersten 3 Jahren auf 250.000 € pro Person begrenzt.
Bonitätsabsenkung: Bei sinkender Bonität des Instituts Haftung auf 250.000 € pro Person reduziert.
Auslandszweigstellen: Keine Sicherung für Einlagen, die in ausländischen Zweigstellen entgegengenommen wurden.
Komponente 2:
Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter (KWG/WpIG)
Geschäftsleiter müssen persönlich zuverlässig sein. Unzuverlässigkeit liegt vor bei:
Vorstrafen (Vermögens- und Steuerdelikten)
Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben
Unzuverlässigkeit im Arbeitsleben
persönliche Schwächen (mangelnde Durchsetzungskraft, Highrisk-mindset, Spielsucht, etc. ..)
schweren Krankheiten
Unfähigkeit zu wirtschaftlicher Geschäftsführung
Privatkunden
sind alle nicht professionellen Kunden
können optional zu prof. Kunden hochgestuft werden
1. WPDLUnternehmen schätzt Kunde selbst als Profi ein
2. zwei aus drei Kriterien treffen zu:
K. hat > 10 Geschäfte im spez. Markt getätig p.a.
K. hat >500.000€ Bankguthaben u. Finanzinstrumente
K. hat über 1 Jahr Berufserfahrung mit geforderten Kenntnissen zu spez. kommenden Geschäften
3. K. ist schriftl. darauf hinzuweisen, das K. Schutz des Privatkunden (WpHG) einbüßt durch Höherstufung
Folgen fehlender Zulassung
Folgende fehlender Zulassung
Anwendungsbereich des WpHG
Anlageverwaltung:
Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
Für Gemeinschaft von Anlegern (natürliche Personen)
Mit eigenem Entscheidungsspielraum
Wenn dies Schwerpunkt des Produktes ist
Zweck: Anleger nehmen an Wertentwicklung der Finanzinstrumente teil
Keine Anlegerentschädigung für Anlageverwaltung
Anlageverwalter erhalten keinen Europäischen Pass
Sicherungseinrichtungen
Wichtige Ausnahmen von der Erlaubtnispflicht
Konzerninterne Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.
Gelegentliche Finanzdienstleistungen durch freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare).
Unternehmen ohne besondere Vergütung für Anlageberatung im Rahmen anderer beruflicher Tätigkeiten.
Handelsvertreter für Anlageberatung, Abschlussvermittlung und Platzierungsgeschäft im Auftrag eines Einlagenkreditinstituts.
Finanzanlagenvermittler:
Fondsvermittler und Anlageberater im grauen Kapitalmarkt (unterliegt der Gewerbeordnung, GewO).
Verhaltenspflichten im Überblick
des Wertpapierinstituts
Verhaltenspflichten des Wertpapierinstituts
Interessenwahrungspflicht - Stufenschema in 5 Schritten
Interessenwahrungspflicht - Vermeidung von Konfliktfeldern
Interessenswahrungspflicht
Institut muss Kundeninteressen aktiv wahren:
VV Pflicht zur Beobachtung und Umschichtung des Kundendepots bei Daueranlageberatung (Anruf zur Info)
VV Pflicht zur “produktiven Vermögensanlage” -> direkt bei Neuvermögen
Kundeninteresse > Provisionsinteressen
Erkundigungspflicht
Geltungsbereiche
bei Vertretungsverhältnissen
Art. 54 Abs. 6 DelVO
Natürliche Person mit Vertreter :
Anlageziele : Vertretener
finanz. Verhältnisse : Vertretener
Kenntnisse : Vertreter
Juristische Person :
Anlageziele : Juristische Person
finanz. Verhältnisse : Juristische Person
Kenntnisse : Organmitglied
Vier-Augen-Prinzip
im Kreditwesengesetz/Wertpapierinstitutsgesetz (KWG/WpIG)
Kreditinstitut muss > zwei geeignete hauptamtliche Geschäftsleiter
mehrere bei höherer Komplexität
Wertpapierinstitut muss über einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsleiter verfügen
Ausnahme (es darf Besitz oder Eigentum an Kundenvermögen oder Riesterrenten vertreiben)
Beratungsgeschäft
Beratungsgeschäft, Privatkunden :
feststellen, ob Kunde Anlagerisiken verstehen kann (check Vorerfahrungen)
check finanzielle Verhältnisse / Risikotragfähigkeit
check Anlageziele / Risikobereitschaft (Risikotoleranz) u. Nachhaltigkeitspräferenzen
Beratungsgeschäft, prof. Kunden :
kann davon ausgehen, dass Kunde Anlagerisiken versteht
check finanzielle Verhältnisse / Riskotragfähigkeit
check Anlageziele / Riskobereitschaft u. Nachhaltigkeitspräferenzen
beratungsfreies Geschäft
bei Privatkunden :
das Institut die Kenntnisse u. Vorerfahrungen
wenn PrivatK. (X) Angaben macht : Hinweis geben, dass Angemessenheit des Geschäftes nicht beurteilt werden kann
muss Appropirateness-Test durchführen :
wenn Kunde Anlagerisiken nicht beurteilen kann : Kunden warnen
Suitability Test und Produktberatung
Anlageberatung u. Vermögensverwaltung
nur geeignete Produkte dürfen empfohlen werden Geeignetheitstest / Suitability Test : Art. 54 Abs. 10 DelVO
falls keine Dienstleist. / FI geeignet : keine Empfehlung oder VV
falls FI nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend : keine Empfehlung, begründen und dokumentieren
falls Kunde daraufhin Nachhaltigkeitspräferenzen ändert : Entscheidung begründen u. dokumentieren
Verhältnis von Aufsichtsrecht u. Zivilrecht
sog. Ausstrahlungswirkung :
Wechselseitiges Beeinflussen des Privates Bank- und FInanzdienstleistungsrecht mit öffentlichem Aufsichtsrecht
mk
bei Verweigerung des Ausfüllens des WpHG-Bogens :
Sinn des Bogens aufklären
bei erneuter Verweigerung : dokumentieren; keine Empfehlungen abgeben
wenn Kunde Angaben macht :
darf man sich auf Richtigkeit der Angaben verlassen
wenn Kunde widersprüchliche Angaben macht :
nicht auf Angaben verlassen
Kunden warnen, Zusammenhänge erklären, dann erneut beraten
Interessenswahrungspflicht - Prävention und Umgang mit Interessenskonflikten
Interessenwahrungspflicht - fünfstufige gesetzliche Lösung
Stufe: Erkennen
organisatorische Maßnahmen (Compliance-Stelle)
Konfliktregister
Stufe: Vermeidung
Chinese Walls
keine erfolgsabh. Vergütung bei Geschäften mit Konfliktpotenzial
71-76
wird im beratungsfreien Geschäft durch Vertrag außer Kraft gesetzt (sog. Execution Only)
ist zulässig :
solange Geschäft auf Veranlassung des K.
solange (X) komplexen Finanzprodukte
solange (X) neues Darlehensgeschäft verbunden
solange keine Eignungs- u Angemessenheitsprüfung erfolgt
Informationspflicht
allgemeine
Besondere für Informationspflicht bei Privatkunden
allgemeine Informationspflicht :
Ziel : Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen des Anlegers
Inhalt : Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Dienstleistunden
Art der FI
Anlagestrategien
Risiken
Ausführungsplätze
Kosten u. Nebenkosten
Art : Information muss :
rechtzeitig
verständlich
eindeutig
zu beachten : §§ 297 ff. KAGB
Besondere Informationspflicht bei Anlageberatung von Privatkunden :
ob unabhängige Honorarberatung / Provisionsberatung
ob Daueranlageberatung
ob eingeschränkte Produktpalette
Erkundigungspflicht bei Privatkunden
Zusammenfassung
Informationspflicht, Kostenpunkte
Kosten u. Nebenkosten der WERTPAPIERDIENSTLEISTUNG
einmalige Kosten am Anfang / Ende der Dienstleistung :
bsp. Depotgebühr, Kündigungsgebühr, Umschichtungskosten
fortlaufende Kosten der Dienstleistung :
bsp. Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar, Depotgebühren
Kosten durchgeführter Geschäfte :
bsp. Maklerprovisionen, Zahlungen an Vermögensverwalter, Plattformgebühren, Aufschläge, Stempel u. Transaktionssteuern, Wechselgebühren
Kosten Nebendienstleistungen:
bsp. Forschungskosten, Verwahrungsgebühren
Nebenkosten :
bsp. Leistungsprämien
Geeignete Gegenparteien
Definition
Def. :
sind Verordnungen und Richtlinien
Aufsichtsrecht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Banken (prudentielle Aufsicht):
Capital Requirement Regulation (CRR III) ab 01.01.2025
Capital Requirement Directive (CRD VI) ab 11.01.2026
Wertpapierfirmen (prudentielle Aufsicht):
Investment Firm Regulation (IFR)
Investment Firm Directive (IFD)
Banken + Wertpapierfirmen (Verhaltensaufsicht):
Market in Financial Instruments Regulation (MiFIR)
Market in Financial Instruments Directive (MiFID II)
Bedeutende Beteiligungen
negativ Beispiele dürfen nicht über 10% beteiltig sein!
Kosten, Zahlungsmöglichkeiten, Einzelaufstellung
Gesamtkosten :
in aggregierter Form
Als Betrag u. Prozentsatz wovon
Inhalt der Gesamtkosten :
Kosten für eigene Leistungen und Leistungen Dritter
Produktkosten
Zahlungen Dritter (monetäre Zuwendungen)
Margen zwischen An- und Verkaufspreis
Fremdwährungskosten
Zahlungsmöglichkeiten und sonst. Gegenleistungen
Wirkung der Gesamtkosten auf Rendite der Anlage
Einzelaufstellung auf Kundenwunsch
Def. Kreditinstitut
Das Kreditwesengesetz (KWG) definiert den Begriff des Kreditinstituts in § 1 Absatz 1.
Demnach ist ein Kreditinstitut ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.
Z.B. Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern, Kreditvergabe, Betreiben des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie andere banktypische Geschäfte.
Product Governance
Adressat, Zeitpunkte
Adressat :
zwingend ggü Privatkunden
anordnend bei prof. Kunden
zwingend bei ANlageberatung und VV bei Derivaten
Zeitpunkte :
(ex-ante) vor dem Geschäft (evtl. durch Schätzung)
1x jährlich nach Geschäft (ex-post)
Abgrenzung Anlageberatung / Vermögensverwaltung
Übersicht
Anlageberatung vs. Vermögensverwaltung
Kosten u. Nebenkosten der PRODUKTE
einmalige Kosten :
Verwaltungsgebühren, Strutkurierungsbeiträge, Vertriebsgebühr
fortlaufende Kosten :
Verwaltungsgebühren, Tauschgebühren, Dienstleistungskosten, Kosten u. Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten
Kosten u. Gebühren infolge von Erwerb u. Veräußerung von Anlagen :
Maklerprovision, Bei- u. Austrittsgebühren, Aufschläge im Transaktionspreis, Stempel- und Transaktionssteuer, Wechselgebühren
Leistungsprämien
Pflichten bei Vertragsschluss
Informationen
Anlageberatung
Folgende Informationen müssen gegeben werden :
Auklärung, ob unabhängige Honoraranlageberatung oder nicht
Aufklärung, ob Dauerberatung oder nicht (wenn ja, wie oft wird Geeignetheit geprüft?)
Aufklärung, ob Produktpalette eingeschränkt oder nicht
Aufklärung über Vertragsbedingungen (Informationsnachlieferung bei Fernkommunikation)
über anfallende Kosten u. Nebenkosten
Wie kommt der Anlageberatungsvertrag zustande?
Anlageberatungsverträge meist stillschweigend.
Schriftform bei Daueranlageberatung nötig.
Vertrag, wenn Auskunft von erheblicher Bedeutung, Anleger stützt sich darauf.
Auch bei sachkundigem Berater oder eigenem wirtschaftlichen Interesse.
Initiative zur Beratung egal, ob vom Kunden oder Berater.
Pflichten bei Vertragsschluss,
Beratungsschritte
Anlegergerecht (Know your customer):
Schritt 1: Erkundigung nach Anlagezielen, Risikobereitschaft und Nachhaltigkeitspräferenzen, Kenntnissen und Finanzen.
Schritt 2: Auswahl geeigneter Finanzinstrumente auf Basis ermittelter Information.
Objektgerecht (Know your merchandise):
Schritt 3: Information über geeignete Anlageobjekte und Risiken, inkl. Übergabe des vorgeschriebenen Informationsmaterials.
Schritt 4: Bewertung und Empfehlung.
Schritt 5: Abgabe einer Geeignetheitserklärung (Privatkunden).
Daueranlageberatung:
Schritt 6: Regelmäßige Überwachung des Depots und ggf. Rat zur Umschichtung
Anlegergerechte Beratung
Lex Prokon (geschlossener Windkraftfonds)
Grauer Kapitalmarkt, Vermittlung ab 1.000 € → Selbstauskunft über Vermögen/Einkommen (§ 65 WpHG)
Vermittlung nur bei:
Anlage unter 1.000 €
Anlage max. 10.000 €, bei frei verfügbarem Vermögen von mind. 100.000 €
Anlage max. 2-faches monatliches Nettoeinkommen, max. 25.000 €
Gilt für Privat- und professionelle Kunden
Erweiterung der Pflichten auf Anlagevermittler
Objektgerechte Beratung
Anlageberatung, Schritt 2
Auswahl geeigneter Finanzinstrumente :
Empfehlung geeigneter Dienstleistungen / Finanzinstrumente (ausschließlich)
Kosten-Nutzen-Analyse bei Portfolioumschichtung
Begriff des Anlageberaters
persönliche Zulassung nach WpIG
Anlageberater, die bei zugelassenen Kredit- oder Wertpapierinstitut angestellt sind
Gebundene Vermittler (Haftungsdach eines zugelassenen Instituts)
(Berater von Produkten des grauen Kapitalmarkts richten sich nach GewO)
Anlageberatung, Schritt 3
Infos über Anlageobjekt und dessen Risiken
Mitteilung aller entscheidungsrelevanten Fakten (Prospekt, Kurzinformationsblatt)
Nutzung von seriösen, zuverlässigen Quellen
Plausibilitätsprüfung von Anlagekonzepten; Informationslücken sind offenzulegen
Aufklärung über spezifische Risiken der Anlage
bei hochkomplex strukturierten Produkten : über Verlustrisiko nicht-verharmlosend aufklären
Anlageberatung, Schritt 4
Beurteilung des Anlageobjektes in Hinblick auf :
Vorerfahrungen, finanziellen Verhältnisse
Anlageziele und Risikoneigung
Anlageberatung, Schritt 6
Überprüfung der Eigung bei Daueranlageberatung :
min. 1x jährlich (Anpassung je nach Risikoprofil u. Art der Finanzinstrumente)
Anlageberatung, Schritt 5
Geeignetheitserklärung ggü Anwesenden :
nur ggü Privatkunden
schriftliche Erläuterung vor Order, ob Anlagestrategie zu Kundenangaben passt
auch notwendig, wenn “Halten” empfohlen wird
ggf. Hinweis auf regelmäßige Überprüfung emfpehlen
bei Daueranlageberatung : regelmäßige Geeigneheitserklärung notwendig
Geeigenetheitserklärung ggü Abwesenden :
Zusendung unmittelbar nach Ausführung der Order
kein Rücktrittsrecht bei Unrichtigkeit / Unvollständigkeit der Erkärung
Auftragsausführung
Bearbeitung unverzüglich nach Eingang, außer Markt/Kundeninteresse erfordert andere Reihenfolge
Blockorder: Missbrauch verhindern, Kunden über Risiken informieren
Aufträge vor Missbrauch schützen (Insiderhandel), Kunden über Ausführungsprobleme informieren
Limitierte Aufträge müssen bei Verzögerung anderen Marktteilnehmern bekannt gemacht werden (z.B. in MTF eingeben)
Korrekte Verbuchung, Trennung von Handel und Abwicklung
Berichtspflicht nach Ausführung
Unabhängige Honorar-Anlageberatung
Aufklärung vor Vertragsschluss ob : Honorar- oder Provisionsberatung
Vergütung nur von Kunden; keine Annahme von Zuwendungen
Großes Spektrum an Produkten verschiedener Anbieter
Verbot : Totale Beschränkung auf eigenemittierte Finanzinstrumente; muss ansonsten über besonderes Gewinninteresse aufgeklärt werden
Nebeneinander von unanbhängiger u. abhängiger Anlageberatung zulässig
Verbot der Doppelfunktion für Mitarbeiter, die Beratungen erbringen
Def. Finanzportfolioverwaltung
dauerhaft
Verwaltung mit vertraglicher Grundlage
mindestens wirtschaftlich fremdes Vermögens
Zweck der Kapitalanlage
gewerbsmäßig handelnde und rechtlich selbstständige Dritte
Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Anlage (ohne Rücksprache mit Kunden!)
(Dienstvertrag, keine Pflicht und keine Haftung für Mehrung des Kundenvermögens, aber ggf. Verpflichtung zum Erhalt des überlassenen Kapitals
Begriff des Finanzportfolioverwalters
= individueller Vermögensverwalter
eigene Zulassung nach WpIG
Mitarbeiter, die in einem zugelassenen Kreditinstitut / Wertpapierinstitut als Vermögensverwalter angestellt
Pflichten BEI und NACH Vertragsschluss
Vermögensverwaltung
Erkundigungspflicht (s.o.). Verweigert der Kunde Angaben = keine Empfehlung für Anlagerichtlinien erlaubt. Der Kunde muss diese selbst festlegen
Pflicht zur Vereinbarung von Anlagerichtlinien
Nur geeignete Produkte dürfen ausgewählt werden
Kosten-Nutzen-Analyse bei Umschichtungen im Portfolio
Benachrichtigungspflichten
Unverzügliche Benachrichtigung, wenn :
Gesamtportfolioverluste über 10% ggü. letztem Bericht
erneut, bei weiteren Verlusten in 10%-Schritten
Ausnahmen :
bei kreditfinanzierten Finanzinstrumenten muss Wertpapierfirma über 10% Verluste pro Finanzinstrument benachrichtigen
Zivilrechtlich auch niedriger Schwellenwert 5%vereinbar
Berichtspflichten
Regelmäßige Berichtspflicht :
alle 3 Monate
enfällt bei : Online-Zugang & Zugriff 1x pro Quartal
jährliches Berichten : auf Kundenwunsch bei Einzelmitteilung der Geschäfte
monatlich, wenn : Anlage auf Kredit in Derivaten oder Optionen
Verhaltenspflichten der Finanzanlagenvermittler
Im Unterschied zu WpHG keine Kundengruppen
Grosse Parallelen zu Verhaltenspflichten des WpHG:
Interessenwahrungspflicht, Informationspflichten, Erkundigungspflicht
Verbot der Annahme intransparenter Zuwendungen
Geeignetheitserklärung,
Grosse Parallelen zu den Organisationspflichten des WpHG:
Aufzeichnung elektr. Kommunikation, Pflicht zur Überwachung der Mitarbeiter, Verbot der Annahme von Kundenvermögen
Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflicht
Keine Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung
Pflichten BEI Vertragsschluss
Vermögensberatung
Infos über :
Vertragsbedingungen auf dauerhaften Datenträger
bei Fernkommunikation : Informationen nachliefern
mögliche Finanzinstrumente/Geschäfte u. Einschränkungen des Ermessens
Managementziele
Häufigkeit der Bewertung
geeignete Benchmark
Delegation der Anlageentscheidungen auf Dritte
Verbot des reinen Erfolgshonorars, wenn VV nur “wirtschaftliches Standbein” hat
Vertragsschluss bei der Vermögensverwaltung
Verwaltungsvertrag zivilrechtlich formlos möglich
Schriftformerfordernis im Aufsichtsrecht (auch bei Verstoß durch Institut wirksam)
Zustandekommen durch “schlüssiges Handeln” : eigenmächtige Verwaltungshandlungen sog. graue Vermögensverwaltung
Def. Anlageberatung
Dienstleistung Anlageberatung
Individuelle Beratung eines Anlegers (Ziele, Risikobereitschaft)
Fachkundige Empfehlungen zu Finanzinstrumenten
Unterstützung bei eigenverantwortlicher Anlageentscheidung
Berater hat keine Dispositionsbefugnis
Kein Erfolg der Anlage geschuldet
Einschaltung eines externen Finanzportfolioverwalters
Keine Pflicht der Depotbank, den Finanzportfolioverwalter zu überwachen
der Finanzportfolioverwalter muss Kundenangaben ordnungsgemäß einholen und die Kundenweisungen zutreffend übermitteln
der Finanzportfolioverwalter entscheidet gesetzeskonform
Bei Verdacht auf, Missbrauch der Vollmacht, besteht Warnpflicht gegenüber dem Kunden. Wird diese verletzt, droht zivilrechtliche Haftung der Depotbank
Weitere Verhaltenspflichten
Insiderhandelsverbot :
kein Vor- oder Gegenlaufen (Frontrunning gilt als Verstoß gegen Interessenwahrungspflicht)
keine Weitergabe von Insiderinformationen an Kunden
kein Zu- oder Abraten von Geschäften bei gegebenen Insiderinformationen
Marktpreismanipulatinsverbot :
wird kaum verwirklicht
Inhalt des Berichtes
Geeignetheit der Anlagen
Portfolio
Zusammensetzung
Bewertung
Kosten u. Nebenkosten der Verwaltung
eingehende Dividenden u. Zahlungen
Einzelaufstellung der Geschäfte
Vergleich mit vereinbarten Benchmark
Modelle der Vermögensverwaltung
Treuhandmodell (selten) :
Kunde übereignet das anzulegende Vermögen
K. hat schuildrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Werte nach Vertragslaufzeit
Vertretermodell (in D. verbreitet) :
Verwalter ist Stellvertreter für Kunden
nach § 164 Abs. 1 BGB
Pflichten NACH Vertragsschluss
Pflichten :
Prüfung Kundenangaben
Eignung & Einhaltung der Anlagerichtlinien
Weisung des Kunden beachten
produktive Anlage des Vermögens
sorgfältige Auswahl & Informationsbeschaffung der Anlageobjekte
Diversifikation (Gebot)
Überwachung der Anlageobjekte
Zusammenlegung von Kundenaufträgen (Blockorder)
Churning-Verbot
support bei Meldepflicht über Directors’ Dealings (Eigengeschäfte von Führungskräften)
Mitarbeiter- u. Beschwerderegister
Anlage-, Kundenberater, Vermögensverwalter, Personen mit Einfluss auf Vertriebsvorgaben, Compliance-Beauftragte werden in einer nicht öffentlichen BaFin-Datenbank erfasst
Personen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie nachweislich sachkundig und zuverlässig sind (kontrolle min. jährlich).
Bei Verstoß Sanktion der BaFin: Abmahnung von Institut und Berater und Berufsverbot für Berater von bis zu 2 Jahren
Kundenbeschwerden über Anlageberater müssen erfasst und der Person zugeordnet werden
Vermögenstrennung
Pflicht zur Trennung von Geldern und Finanzinstrumenten des Instituts (das kein Einlagenkreditinstitut und keine Depotbank ist) von Kundengeldern (- auch untereinander)
Verbot der Omnibuskonten
Pflicht zum Schutz der Kunden-Eigentumsrechte im Insolvenzfall des Wertpapierdienstleisters
Überwachung durch Single Officer
Allgemeine Organisationspflichten
Kontinuierliche Wertpapierdienstleistungen
Sichere Informationsübermittlungswege
Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten
Überwachung der Zuwendungen
angemessene Vertriebsvorgaben
Produktfreigabeverfahren eigener Finanzinstrumenten
Regelung des Outsourcings
Überwachung des Unternehmens, Compliance-Stelle
Verfahren für Kundenbeschwerden
Last changed2 months ago