Rechtsfähig
Rechtsfähig ist jedermann. (Art. 11 Abs. 1 ZGB)Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. (Art. 11 Abs. 2 ZGB)
Handlungsfähig
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Art. 12 ZGB)
Urteilsfähig
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16 ZGB)
beschränkte Handlungsfähig
Urteilsfähige minderjährige Personen werden als beschränkte Handlungsfähig angesehen.
Volljährig
Volljährig ist man mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Wohnsitz
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB)
Verwandtschaft
Gerade Linien = Grossmutter, Grossvater, etc (direkter Weg
Seite Linie = Bruder, Cousine, etc.
Grad = Anzahl der vermittelten Geburten.
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