Buffl

Strafrecht AT III

SP
by Sebastian P.

Konkurrenzen (§§ 52 ff. StGB)

I. Wie viele Handlungen liegen vor?

  1. Handlungseinheit (eine Handlung)

    a) Handlung im natürlichen Sinne (ein Schuss, ein Schlag)

    b) Natürliche Handlungseinheit (mehrere Willensbetätigungen, die zeitlich-räumlich zusammenhängen und von einheitlichem Willen getragen werden)

    z. B. mehrere Schläge und Tritt; Endwendung Bild nachdem er Eigentümer zusammengeschlagen hat

    c) Rechtliche Handlungseinheit: Zusammengesetzte Delikte (z. B. Raub), Dauerdelikte (Freiheitsberaubung), Verklammerung (zwei an sich selbstständige Handlungen werden durch Straftatbestand zusammengehalten, z. B. A fährt B zu Tode und entfernt sich anschließend unerlaubt vom Unfallort und verwendet dabei ein Fahrzeug, das er nicht benutzen darf → § 248b StGB verklammert Delikte)

  2. Handlungsmehrheit (mehrere Handlungen)

II. Gesetzeskonkurrenzen: Gefragt wird nach dem verwirklichten Unrecht (Schutzgut)

  1. Handlungseinheit

    a) Spezialität: Ein Straftatbestand enthält begriffsnotwendig alle TBM eines anderen

    → Qualifikationen, Privilegierungen (§ 216 zu § 212)

    b) Subsidiarität: Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zum Einsatz

    → Formelle Subsidiarität (z. B. § 246 Abs. 1 StGB)

    → Materielle Subsidiarität (Unrechtsstufenverhältnis): z. B. Totschlag durch Unterlassen vorrangig vor § 323c StGB

    c) Konsumtion: Ein Straftatbestand ist in einem anderen typischerweise mitverwirklicht (z. B. § 244 Abs. 1 Nr. 3 zu § 123 Abs. 1 StGB)

  2. Handlungsmehrheit

    a) Mitbestrafte Vortat: Zwei Handlungen, bei der das Unrecht der ersten Handlungen weniger gewichtig ist als Nachtat (z. B. A entwendet Montag Autoschlüssel und Mittwoch das Auto: Diebstahl an Schlüssel tritt zurück)

    b) Mitbestrafte Nachtat: Unrecht der ersten Handlungen wiegt schwerer als Unrecht der zweiten Handlungen (z. B. Diebstahl an Auto und anschließend Verkauf des Autos (§ 263 StGB) → Betrug tritt als mitbestrafte Nachtat zurück)

III. Ergebnis: Keine Gesetzeskonkurrenz

  1. Handlungseinheit: Tateinheit/Idealkonkurrenz (§ 52 StGB)

  2. Handlungsmehrheit: Tatmehrheit/Realkonkurrenz (§ 53 StGB)



Wahlfeststellung

I. Unechte Wahlfeststellung (gleichartige Wahlfeststellung): Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, von welche von zwei alternativen Handlungen ein auf jeden Fall verwirklichter Tatbestand begangen wurde

  1. Sachverhaltsungewissheit: A hat Meineid begangen, aber unklar, ob am 4.5. oder am 15.5

  2. Normenungewissheit:

    a) Stufenverhältnis (Vollendung/Versuch → Strafbarkeit wegen Versuchs; Täterschaft/Teilnahme → Strafbarkeit Teilnahme)

    b) Auffangtatbestand: A hat Tod verursacht, unklar ob Vorsatz oder FK → Bestrafung wegen § 222 StGB

    c) Postpedenzfeststellung: Von zwei rechtlich relevanten Sachverhalten steht der spätere fest, der frühere ist nur möglicherweise gegeben

    Beispiel: § 259 StGB (+), aber unklar, ob Beteiligung an Vortat (§ 242 Abs. 2, § 25 Abs. 2 StGB) → Bestrafung nach § 259 StGB

    d) Präpendenzfeststellung

    Beispiel: § 242, 25 Abs. 2 StGB (+), unklar aber, ob Ankauf (§ 259 StGB) → Bestrafung nur wegen §§ 242, 25 Abs. 2 StGB


II. Echte Wahlfeststellung:

  1. Voraussetzungen

    a) Keine eindeutige Tatsachenfeststellung (Sachverhaltsungewissheit)

    b) Sicher, dass Beschuldigter sich durch jede der beiden Alternativen strafbar gemacht hätte

    c) Delikte müssen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein: Vergleichbares Rechtsgutund vergleichbarer Strafrahmen + gleiche Schuldform (nur Vorsatzdelikte/FK-Delikte miteinander vergleichen) + vergleichbare Begehungsweise

    z. B. Diebstahl und Hehlerei, Raub und räuberische Erpressung

    Achtung: Nicht § 316 StGB und Vollrausch § 323a StGB (unklar ob schuldfähig), weil verschiedene Schutzgüter

  2. Rechtsfolge: Verteilung in “oder-Form”

    (P) Verfassungswidrigkeit der Wahlfeststellung


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Sebastian P.

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