Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB: Aufbau
I. Tatbestand
Straßenverkehr
Fahrzeugführer
Tathandlung
a) Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit (Nr. 1)
→ alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (Buchst. a): Relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille + Fahrfehler) oder absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille/Radfahrer 1,6 Promille)
(P) BAK-Grenzwerte
(P) BAK-Berechnungsmethoden
→ sonstige Fahruntüchtigkeit (Buchst. b): Drogen, Medikamente
b) Sieben “Todsünden”
→ Abs. 1 Nr. 1a–g geregelter Fall
→ Grob verkehrswidrig (besonders schwerer Verstoß)
→ rücksichtslos (eigensüchtig, gleichgültig)
Konkrete Gefahr
a) Leib und Leben
(P) Gefährdung eines Beteiligten
b) Sachen von bedeutendem Wert
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz § 315c Abs. 1 StGB: Hinsichtlich Tathandlung und konkreter Gefahr
b) Vorsatz-FK-Kombination: § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB: Hinsichtlich Tathandlung Vorsatz und FK hinsichtlich konkreter Gefahr
Beachte: § 11 Abs. 2 StGB → Teilnahmefähig
c) FK-FK-Kombination: § 315c Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB
II. RW/Schuld
→ ggf. Alkoholisierung
Gefährfährlicher Eingriff in Straßenverkehr (§ 315b StGB)/Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Problem: Konkrete Gefährdung Tatbeteiligter (“anderer Mensch”)
Beispiel: A ist fahruntüchtig und fährt. Die Idee dazu hatte B. Beide fahren zusammen. Es kommt zu einer konkreten Gefährdung der B.
Tatbeteiligten fallen in Anwendungsbereich
(+), weil sonst keine Anwendung im Ganovenmilieu
BGH: Tatbeteiligte fallen nicht in Anwendungsbereich
(+), weil Opfer in diesem Fall im Lager des Täters steht und daher nicht geschützt werden kann
Straßenverkehrsdelikte
Problem: BAK-Grenzwerte
Relative Fahruntüchtigkeit: 0,3 Promille + Fahrfehler
Ordnungswidrigkeit § 24a StVG: 0,5 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,1 Promille (unwiderlegliche Vermutung)
Absolte Fahruntüchtigkeit Radfahrer: 1,6 Promille
Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB): 2,0 Promillie (alle Delikte) und 2,2 Promille (Tötungsdelikte)
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB): 3,0 Promille und 3,3 Promille (Tötungsdelikte)
Straßenverkehrsdelikte: BAK-Berechnungsmethoden
Beispiel: A hat Tat um 0.00 Uhr begangen, Blutprobe wird um 3.00 Uhr entnommen. Wert: 1,0 Promille.
I. Strafbarkeit des Täters (§§ 315c, 316 StGB):
Mindest-Abbauwert 0,1 Promille pro Stunde + zweistündiges Rückrechnungsverbot
Hier: 1,1 Promille
II. Schuld (§§ 20, 21 StGB)
Höchst-Abbauwert 0,2 Promille pro Stunde + 0,2 Promille Sicherheitszuschlag
Hier: 1,8 Promille
Trunkenheitsfahrt § 316 StGB: Aufbau
Führer eines Fahrzeugs
Führen im Zustand der Fahruntüchtigkeit
Vorsatz (Abs. 1)/Fahrlässigkeit (Abs. 2)
Vollrausch § 323a StGB: Aufbau
Rausch: Jeder Intoxikationszustand, bei dem der Bereich des § 21 StGB sicher überschritten ist und möglicherweise der Bereich des § 20 StGB schon erreicht wurde
Tathandlung: Sich-Versetzen: Jedes Herbeiführen(lassen) des Rauschzustandes
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB/Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte § 114 StGB: Aufbau
Geschützte Person
a) Amtsträger § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
b) Bundeswehrsoldat
Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen
Bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB)/bei Diensthandlung (§ 114 StGB)
a) Widerstand leisten: Aktive Tätigkeit, welche Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindern oder erschweren soll
→ mit Gewalt
→ durch Drohung mit Gewalt
b) Tätliche Angriff: Feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung (z. B. Anspucken)
Vorsatz
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 StGB [i. V. m. § 114 Abs. 3 StGB]) (Objektive Bedingung der Strafbarkeit)
a) Zuständigkeit (örtlich, sachlich)
b) Wesentliche Förmlichkeiten (z. B. Festnahmerecht nach § 127 Abs. 2 StPO, Identitätsfeststellung § 163b StPO)
c) Ermessen
II. RW
III. Schuld
→ Verbotsirrtum § 113 Abs. 4 StGB (i. V. m. § 114 Abs. 3 StGB)
IV. Besonders schwerer Fall § 114 Abs. 2 StGB (i. V. m. § 114 Abs. 2 StGB)
Beachte: Richtet sich ein tätlicher Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung, ist § 114 StGB Qualifikation zu § 113 StGB. Richtet sich der Angriff gegen eine sonstige Diensthandlung, ist § 113 StGB Grundtatbestand.
Delikte gegen die öffentliche Ordnung
Hausfriedensbruch § 123 StGB: Aufbau
Tatobjekt
a) Wohnung: zur Unterkunft von Menschen bestimmt
b) Geschäftsraum: gewerbliche Tätigkeit
c) Befriedete Besitztum: Grundstück mit erkennbarer Schutzwehr gegen Betreten gesichert (Mauer, Zaun)
d) Abgeschlossene Diensträume (Kirchen, Schulen, Gerichtsgebäude)
a) Eindringen: körperliches Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten
(–) bei tatbestandsausschließendem Einverständnis
b) Nicht entfernen
III. Strafantrag § 123 Abs. 2 StGB (absolutes Antragsdelikt)
Amtsanmaßung § 132 StGB: Aufbau
a) Befassen mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes (Alt. 1)
Beispiel: Beschlagnahme eines Gegenstandes unter Behauptung er sei Polizeibeamter
b) Vornehmen einer Handlung die nur kraft öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (Alt. 2)
Beispiel: wie oben, aber Täter gibt sich nicht als Polizeibeamter aus (nur Beschlagnahme)
Unbefugt:
Verwahrungsbruch § 133 StGB: Aufbau
Bewegliche Sache
In dienstlicher Verwahrung: In Gewahrsam muss sich dienstliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt äußern
Beispiel: Abgeschlepptes Fahrzeug auf dem Polizeiparkplatz, abgeschlepptes Fahrzeug bei Abschleppunternehmen (“einem anderen in dienstliche Verwahrung gegeben”); Akte bei StA
a) Zerstören
b) Beschädigen
c) Unbrauchbar machen: derartige Einwirkung, dass ordnungsgemäße Verwendungsfähigkeit aufgehoben
d) Entziehen: jede Form der Beseitigung (Auffangtatbestand)
Verstrickungsbruch § 136 StGB: Aufbau
Pfändung oder dienstliche Beschlagnahme: zwangsweise Sicherstellung zur behördlichen Verfügung
z. B. § 94 StPO
a) zerstören
c) Unbrauchbar machen
d) Entziehen
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 136 Abs. 3 StGB): Objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ Verbotsirrtum § 136 Abs. 4 i. V. m. § 113 Abs. 4 StGB
Ausspähen von Daten § 202a StGB: Aufbau
Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) (Tatobjekt)
Für den Täter nicht bestimmt
Gegen Zugang besonders gesichert (z. B. durch Schließeinrichtung, Passwörter)
Datenzugang unter Überwindung der Zugangssicherung verschaffen (Tathandlung)
→ “unbefugt” = ohne gesetzliche Erlaubnis
IV. Strafantrag (§ 205 StGB) !
Vereitelung der Zwangsvollstreckung § 288 StGB: Aufbau
Drohende Zwangsvollstreckung: konkrete Anhaltspunkte für zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs durch Gläubiger
Bestandteile seines Vermögens: nur pfändbare Sachen und Rechte
a) Veräußern: rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen ausscheidet und dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird
b) Beseiteschaffen: jede Tathandlung, durch welche eine Sache der ZV tatsächlich entzogen wird
Durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Absicht, Befriedigung des Gläubigers zu verteiteln
III. Strafantrag § 288 Abs. 2 StGB
Amtsdelikte
Vorteilsannahme § 331 StGB: Aufbau
Tauglicher Täter
b) für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB
a) Fordern eines Vorteils:
→ Vorteil: jede Zuwendung, auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht
→ Fordern: einseitiges Verlangen
b) Versprechenlassen eines Vorteils: Annehmen eines Angebots späterer Leistung
c) Annehmen eines Vorteils: Tatsächliches Entgegennehmen eines Vorteils
Für die Dienstausübung (gelockerte Unrechtsvereinbarung): auch bereits vorgenommene bzw. noch vorzugenehmende Diensthandlung
Bsp.: A gibt Amtsträger B über längeren Zeitraum Geld und verlangt später Dienstausübung
Allgemeine RF-Gründe
Zustimmung § 331 Abs. 3 Fall 1 StGB
IV. Strafaufhebung (Genehmigung) § 331 Abs. 3 Fall 2. StGB
Bestechlichkeit § 332 StGB: Aufbau
Tauglicher Täter (siehe § 331 StGB)
Tathandlung (siehe § 331 StGB)
Unrechtsvereinbarung (“als Gegenleistung dafür”)
Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung
z. B. Erteilung einer BauG obwohl Voraussetzunen (–)
(P) Täuschung über eine in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlung
III. Besonders schwere Fälle (§ 335 StGB)
Bestechlichkeit § 332 StGB
Problem: Täuschung über in der Vergangenheit liegende rechtswidrige Diensthandlung
Beispiel: StA gibt dem Beschuldigten seinen vorher beschlagnahmten Führerschein heraus und kassiert dafür 300 EUR. Er sagt ihm, er habe ihn von der Polizei rechtswidrig erlangt. In Wahrheit hat er ihn rechtmäßig erlangt.
§ 332 StGB (+), weil nach ratio Beamte nicht täuschen dürfen
BGH: § 332 StGB (–), weil er keine Dienstpflicht verletzt “hat” (Wortlaut”) und nach Entstehungsgeschichte ausdrücklich nur rechtswidrige Diensthandlungen sanktioniert werden sollten
Vorteilsgewährung § 333 StGB: Aufbau
Vorbemerkung: Gegenfall von § 331 StGB
Amtsträger/für den Dienst Verpflichteten/Bundeswehrsoldat
a) Anbieten eines Vorteils: einseitiges Angebot
b) Versprechen eines Vorteils
c) Gewähren eines Vorteils: Tatsächliche Leistung eines Vorteils
Für die Diensthandlung
II. Rechtswidrigkeit/Schuld
→ Rechtfertigung durch § 333 Abs. 3 Fall 1 StGB
III. Strafaufhebung § 333 Abs. 3 Fall 2 StGB
Bestechung § 334 StGB: Aufbau
Qualifikation zu § 333 StGB
Amtsträger etc.
Tathandlungen: Siehe § 333 StGB
Unrechtsvereinbarung (vgl. § 332 StGB) → “als Gegenleistung”
Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung (vgl. § 332 StGB)
Rechtsbeugung § 339 StGB: Aufbau
Richter/Amtsträger
Bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
Beugen des Rechts: Elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege
Zur Verbesserung der Lage zugunsten einer Partei oder Verschlechterung zum Nachteil eines Beteiligten
Körperverletzung im Amt § 340 StGB: Aufbau
Grundtatbestand § 223 Abs. 1 StGB
Qualifikation § 340 Abs. 1 StGB
a) Amtdträger § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
b) Begehen oder Begehenlassen einer KV (bei §§ 25 Abs. 1 Alt. 2, 26, 27 und 13 StGB)
c) Während der Ausübung eines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
→ Einwilligung § 340 Abs. 3 StGb
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